Betreff
Absichtserklärung zur Einziehung von Wegen
Vorlage
WP 06-11/853
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Die o. g. Wege in Hesepe erhielten lt. Ratsbeschluss vom 10.03.1983 eine Widmungsbeschränkung und sind nur für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft zugelassen.

 

Der Weg Nr. 4 besteht aus dem Flurstück 371/101 der Flur 1, Weg Nr. 5 aus dem Flurstück 193/71 der Flur 1, Weg Nr. 6 aus dem Flurstück 194/76 der Flur 1, Weg Nr. 115 aus dem Flurstück 158/110 der Flur 13, Weg Nr. 116 aus dem Flurstück 111/2 der Flur 13, Weg Nr. 120 aus dem Flurstück 129/89 der Flur 14 und Weg Nr. 123 aus dem Flurstück 4/1 der Flur 14, alle Gemarkung Hesepe.

 

Aus der Anlage sind die einzuziehenden Wege Nr. 4, 5, 6 und 115 und die einzuziehenden Teilbereiche der Wege Nr. 116, 120 und 123 zu ersehen.

 

Eine Einziehung einer Straße soll nach § 8 des Niedersächsischen Straßengesetzes erfolgen, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung vorliegen.

 

Die einzuziehenden Wege, bis auf Weg Nr. 120, sind in der Örtlichkeit nicht mehr als Wege vorhanden.

 

Eigentümer beidseits der Wege ist überwiegend die Bundesrepublik Deutschland, Bundesfinanzverwaltung. Deren verpachtete Flächen sind über andere Zuwegungen zu erreichen, was auch das offensichtliche Nichtbenutzen der noch gewidmeten Wege erklärt. Die nicht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Flächen werden ebenfalls über andere Zuwegungen erreicht. Das Einziehungsverfahren ist mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben abgesprochen worden. Von dort wurde auch angeregt, einen Teilbereich des Weges Nr. 120 auf deren Kosten mit einer Schranke oder ähnlichem versehen zu dürfen, da beidseitig des Weges u. a. Müll abgelagert wird.

 

Die Pächter würden einen Zugang erhalten.

 

Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist auch hier, den Teilbereich des Weges einzuziehen, da erst damit dieser Weg der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung steht. Durch die Entwidmung entfällt also der Gemeingebrauch, die allgemeine Verkehrsbedeutung gehrt verloren, da der Weg nur von bestimmten Personen genutzt werden kann.

 

Die Voraussetzungen für die Einziehungen – der Weg hat keine Verkehrsbedeutung mehr oder es gibt überwiegende Gründe öffentlichen Wohls für die Beseitigung – liegen vor.

 

Sollte diese Absicht der Einzeihung erklärt werden, so ist sie mindestens drei Monate vor der eigentlichen Einziehung ortsüblich bekannt zu geben, um jeden, der sich von der beabsichtigten Einziehung betroffen fühlt, Gelegenheit zur Einwendung zu geben. Nach der o. g. Mindestfrist ist ein weiterer Beschluss nötig, um das Einziehungsverfahren abzuschließen.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Wege in Hesepe, eingetragen unter den Nummern 4, 5, 6 und 115 im Straßenbestandsverzeichnis von Hesepe sollen eingezogen werden. Teilstücke der Wege, eingetragen unter den Nummern 116, 120 und 123 sollen eingezogen werden.