Beschlussvorschlag:

1.       Der Entwurf der 48. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 

2.       Der Entwurf der 48. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf der Begrünung wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.

 

3.       Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wurden eine Umweltprüfung und eine spezielle Artenschutzprüfung vorgenommen, sowie eine schalltechnische Beurteilung erarbeitet, wodurch die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.

 

4.       Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.

 

5.       Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.

 

6.       Der wirksame Flächennutzungsplan soll im Geltungsbereich der 48. Änderung aufgehoben werden.

 

BD Müller erläutert die wesentlichen Kernpunkte der inhaltlichen Änderungen des Flächennutzungsplanes (Vorlage 266) und des Bebauungsplanes (Vorlage 267).

 

ORM Märkl bittet um eine eindeutige Definition der nicht gewünschten „Schottergärten“ zur klaren Abgrenzung von „Steingärten“.

 

ORM Braune erkundigt sich nach den beiden Alternativen zum Artenerhalt der besonders geschützten blauflügeligen Sandschnecke (siehe Nr. 5.4 des Faunistischen Gutachtens).

 

BD Müller sagt ihn eine Beantwortung im Protokoll zu.

 

Abstimmungsergebnis:                 18 Stimmen dafür

                                                                  0 Stimmen dagegen

                                                                  1 Enthaltungen