Beschluss: mehrheitlich angenommen

Beschlussvorschlag:

Im Rahmen der Beteiligung zur Änderung und Ergänzung des Landesraumordnungsprogramms Niedersachen wird seitens der Stadt Bramsche wie folgt Stellung genommen:

 

1.    Zu Abschnitt 3.1.1. Ziffer 05

Dieser Grundsatz bedeutet für die Städte und Gemeinden in Niedersachsen und damit auch für die Stadt Bramsche, dass zukünftig eine städtebauliche Weiterentwicklung in den Außenbereich wesentlich erschwert wird und diese gegenüber einer städtebaulichen Weiterentwicklung auf den Innenbereich zurücktreten muss. Er greift damit in erheblichem Umfang in die Planungshoheit der Kommunen ein und ist aus Sicht der Verwaltung nicht ohne Weiteres bzw. vollständige Umorientierung der Regionalplanung in Niedersachsen umsetzbar. Zwar wird in der Stadt Bramsche bereits heute großer Wert auf eine städtebauliche Weiterentwicklung des Innenbereichs insbesondere auf die Verdichtung von Wohnbauflächen gelegt, um einer Ausweitung des Flächenverbrauchs auf den Außenbereich entgegen zu wirken.

Aus Sicht der Stadt ist es zwingend erforderlich, die Umsetzung des Grundsatzes zur Reduzierung der Flächenversiegelung vorab durch Ausführungsbestimmungen zu konkretisieren und den Kommunen (auf Ebene der Regionalplanung) Handlungsempfehlungen für ein “Kommunales Flächenmanagement“ ähnlich dem Vorbild aus NRW zur Verfügung zu stellen. Im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises werden jedoch keine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Anlagen, analog der Regionalplanung in NRW, ausgewiesen.

Die Regionalplanung in Niedersachsen müsste bei Einführung dieses „3-ha-Zieles“ komplett neu konzipiert werden und wesentlich stärker steuernd und vorgebend ausgerichtet werden. Es erscheint zweifelhaft, dass dies bei der grundsätzlich kommunalen Organisation der Regionalplanung in Nds. umsetzbar ist. Die Stadt Bramsche empfiehlt, die Ziffer 05 zunächst zurück zu stellen und die Auswirkungen auf Regional- und Stadtplanung sowie die Umsetzungsmöglichkeiten mit den Kommunalen Spitzenverbänden und Vertretern der Unteren Landesplanungsbehörden fachlich zu diskutieren. Da die Struktur der Kommunen gerade in Niedersachsen höchst unterschiedlich ist (Flächengemeinden im Vergleich zu Oberzentren in Verdichtungsräumen) tragen pauschale Zielvorgaben der unterschiedlichen Rauminanspruchnahme durch Kommunen nicht hinreichend Rechnung. Aus Sicht der Stadt Bramsche fehlt es komplett an Steuerungsinstrumenten, um das vom Land festgeschriebene 3-ha-Ziel auch umzusetzen

 

2.    Zu Abschnitt 4.2 Neufassung der Überschrift „Erneuerbare Energieversorgung und Energieinfrastruktur
Seitens der Stadt wird eine Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung durch Windkraftanlagen unabhängig von Vorbelastungen strikt abgelehnt. In der Stadt Bramsche wurden in den vergangenen Jahren bereits 5 Windparks mit einer Gesamtfläche von 493 ha (4,93 km²) bauleitplanerisch abgesichert und in Betrieb genommen. Dieses entspricht einem %-Anteil von 2,67 % an der Gesamtfläche der Stadt (183,32 km²). Damit ist der vom Land Niedersachsen ab 2030 vorgegebene Anteil der Windenergieflächen an Land von 2,1 % an der Landesfläche im Gebiet der Stadt Bramsche bereits heute schon weit überschritten. Darüber hinaus sind unmittelbar an der Stadtgebietsgrenze 5 weitere Windparks in angrenzenden Nachbarkommunen entstanden und geplant.

 

Die Bereitstellung von Waldflächen für die Windenergienutzung bedarf einer Ausweisung dieser Flächen als Vorrang- oder Vorhaltegebiete in den Regionalen Raumordnungsprogrammen. Hierzu ist im Vorfeld ihre Eignung im Rahmen einer Potenzialanalyse zu prüfen. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre ist zu befürchten, dass die Ergebnisse der Potenzialanalysen insbesondere bei der Absicherung der Windenergienutzung im Wald sowohl bei Windparkbetreibern als auch bei Umweltverbänden und Windparkgegnern zu gerichtlichen Überprüfungen führen wird. Unabhängig davon stellt die Realisierung von Windparks im Wald durch die Herstellung der Zuwegungen und die Versiegelung der Anlagenstandorte einen erheblichen Eingriff in die Waldfunktion und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild dar. Dieser Eingriff ist in der Regel durch Ersatzaufforstungen zu kompensierten, für die zusätzliche landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden müssten.

 

Aus Sicht der Stadt Bramsche ist es nicht nachvollziehbar, einerseits den Zustand der Wälder (Stichwort Borkenkäferbefall, Belastungen durch Klimawandel) zu beklagen und die immense Wichtigkeit der Erhaltung der Wälder als Ökosysteme zu betonen, gleichzeitig aber zusätzlichen massiven Belastungen der niedersächsischen Wälder durch die Errichtung von Windkraftanlagen den Weg zu bereiten.

3.    Zu Abschnitt 4.2.1 Ziffer 03 Grundsätze für den Ausbau solarer Strahlungsenergieanlagen

Aus Sicht der Stadt sollten für die Errichtung von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie vordringlich bereits versiegelte Flächen wie beispielsweise Industriegebäude, Lagerhallen, landwirtschaftliche Stallungen und Gebäude und soweit städtebaulich vertretbar Wohngebäude in Anspruch genommen werden.

Der Ausbau von sogenannten Agrar-Photovoltaikanlagen wird seitens der Stadt Bramsche äußerst kritisch gesehen. Nach Auffassung der Stadt Bramsche ist die Kombination mit einer landwirtschaftlichen Nutzung nur durch eine entsprechend hohe Aufständerung der Solarmodule möglich, um eine reibungslose Durchfahrung der Anlagen mit heutigen landwirtschaftlichen Maschinen (erforderliche Durchfahrtshöhe mind. 5 m) sicherzustellen und daher mit einem erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild verbunden. Darüber hinaus stellen großflächige Solaranlagen einen Eingriff in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes dar und wirken sich beeinträchtigend unter anderem auch auf geschützte Arten der Avifauna offener Landschaften, insbesondere auf Bodenbrüter aus.

Eine Ausweitung von flächigen Photovoltaikanlagen auf naturschutzfachlich wertvolle Bereiche wird aus den o.g. Gründen ebenso abgelehnt.

 

 

Herr Fünfzig trägt ausführlich die Vorlage vor.

 

Die Fraktionen tragen ausführlich ihre jeweiligen Schwerpunkte, Anregungen und Aspekte zur Fortschreibung (2020/2021) des LROP vor.

 

H. Fünfzig teilt mit, dass folgender Punkt noch mit in den Beschluss aufgenommen wird:

 

Beschlussergänzung:

In jedem Fall sollten die negativen Auswirkungen auf kulturelle Sachgüter von regionaler und lokaler Bedeutung (z.B. historische Plaggenesche) bei Inanspruchnahme von Flächen für die Errichtung von Photovoltaikanlagen im LROP wesentlich stärker berücksichtigt werden.

 

Nach eingehender Diskussion lässt Vors. Bergander über die Vorlage WP 16-21/0948 mit der o.g. Beschlussergänzung abstimmen:

 

Abstimmungsergebnis:                 10 Stimmen dafür

                                                                  0 Stimmen dagegen

                                                                  1 Enthaltungen