Sitzung: 24.02.2021 Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt
Beschluss: mehrheitlich angenommen
Vorlage: WP 16-21/0948
Beschlussvorschlag:
Im
Rahmen der Beteiligung zur Änderung und Ergänzung des
Landesraumordnungsprogramms Niedersachen wird seitens der Stadt Bramsche wie
folgt Stellung genommen:
1. Zu Abschnitt 3.1.1. Ziffer 05
Dieser Grundsatz bedeutet für die Städte und Gemeinden in Niedersachsen
und damit auch für die Stadt Bramsche, dass zukünftig eine städtebauliche
Weiterentwicklung in den Außenbereich wesentlich erschwert wird und diese
gegenüber einer städtebaulichen Weiterentwicklung auf den Innenbereich
zurücktreten muss. Er greift damit in erheblichem Umfang in die Planungshoheit
der Kommunen ein und ist aus Sicht der Verwaltung nicht ohne Weiteres bzw.
vollständige Umorientierung der Regionalplanung in Niedersachsen umsetzbar.
Zwar wird in der Stadt Bramsche bereits heute großer Wert auf eine
städtebauliche Weiterentwicklung des Innenbereichs insbesondere auf die
Verdichtung von Wohnbauflächen gelegt, um einer Ausweitung des
Flächenverbrauchs auf den Außenbereich entgegen zu wirken.
Aus Sicht der Stadt ist es zwingend erforderlich, die Umsetzung des
Grundsatzes zur Reduzierung der Flächenversiegelung vorab durch
Ausführungsbestimmungen zu konkretisieren und den Kommunen (auf Ebene der
Regionalplanung) Handlungsempfehlungen für ein “Kommunales Flächenmanagement“
ähnlich dem Vorbild aus NRW zur Verfügung zu stellen. Im Regionalen Raumordnungsprogramm
des Landkreises werden jedoch keine Siedlungsbereiche oder Bereiche für
gewerbliche und industrielle Anlagen, analog der Regionalplanung in NRW,
ausgewiesen.
Die Regionalplanung in Niedersachsen müsste bei Einführung dieses
„3-ha-Zieles“ komplett neu konzipiert werden und wesentlich stärker steuernd
und vorgebend ausgerichtet werden. Es erscheint zweifelhaft, dass dies bei der
grundsätzlich kommunalen Organisation der Regionalplanung in Nds. umsetzbar
ist. Die Stadt Bramsche empfiehlt, die Ziffer 05 zunächst zurück zu stellen und
die Auswirkungen auf Regional- und Stadtplanung sowie die
Umsetzungsmöglichkeiten mit den Kommunalen Spitzenverbänden und Vertretern der
Unteren Landesplanungsbehörden fachlich zu diskutieren. Da die Struktur der
Kommunen gerade in Niedersachsen höchst unterschiedlich ist (Flächengemeinden
im Vergleich zu Oberzentren in Verdichtungsräumen) tragen pauschale
Zielvorgaben der unterschiedlichen Rauminanspruchnahme durch Kommunen nicht
hinreichend Rechnung. Aus Sicht der Stadt Bramsche fehlt es komplett an
Steuerungsinstrumenten, um das vom Land festgeschriebene 3-ha-Ziel auch
umzusetzen
2. Zu Abschnitt 4.2 Neufassung der Überschrift
„Erneuerbare Energieversorgung und Energieinfrastruktur
Seitens der Stadt wird eine Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung
durch Windkraftanlagen unabhängig von Vorbelastungen strikt abgelehnt. In der
Stadt Bramsche wurden in den vergangenen Jahren bereits 5 Windparks mit einer
Gesamtfläche von 493 ha (4,93 km²) bauleitplanerisch abgesichert und in Betrieb
genommen. Dieses entspricht einem %-Anteil von 2,67 % an der Gesamtfläche der
Stadt (183,32 km²). Damit ist der vom Land Niedersachsen ab 2030 vorgegebene
Anteil der Windenergieflächen an Land von 2,1 % an der Landesfläche im Gebiet
der Stadt Bramsche bereits heute schon weit überschritten. Darüber hinaus sind
unmittelbar an der Stadtgebietsgrenze 5 weitere Windparks in angrenzenden
Nachbarkommunen entstanden und geplant.
Die Bereitstellung von Waldflächen für die
Windenergienutzung bedarf einer Ausweisung dieser Flächen als Vorrang- oder
Vorhaltegebiete in den Regionalen Raumordnungsprogrammen. Hierzu ist im Vorfeld
ihre Eignung im Rahmen einer Potenzialanalyse zu prüfen. Aufgrund der
Erfahrungen der vergangenen Jahre ist zu befürchten, dass die Ergebnisse der
Potenzialanalysen insbesondere bei der Absicherung der Windenergienutzung im
Wald sowohl bei Windparkbetreibern als auch bei Umweltverbänden und
Windparkgegnern zu gerichtlichen Überprüfungen führen wird. Unabhängig davon stellt
die Realisierung von Windparks im Wald durch die Herstellung der Zuwegungen und
die Versiegelung der Anlagenstandorte einen erheblichen Eingriff in die
Waldfunktion und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das
Landschaftsbild dar. Dieser Eingriff ist in der Regel durch Ersatzaufforstungen
zu kompensierten, für die zusätzliche landwirtschaftliche Flächen in Anspruch
genommen werden müssten.
Aus Sicht der Stadt Bramsche ist es nicht
nachvollziehbar, einerseits den Zustand der Wälder (Stichwort
Borkenkäferbefall, Belastungen durch Klimawandel) zu beklagen und die immense
Wichtigkeit der Erhaltung der Wälder als Ökosysteme zu betonen, gleichzeitig
aber zusätzlichen massiven Belastungen der niedersächsischen Wälder durch die
Errichtung von Windkraftanlagen den Weg zu bereiten.
3.
Zu
Abschnitt 4.2.1 Ziffer 03 Grundsätze für den Ausbau solarer
Strahlungsenergieanlagen
Aus Sicht der
Stadt sollten für die Errichtung von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie vordringlich bereits versiegelte Flächen
wie beispielsweise Industriegebäude, Lagerhallen, landwirtschaftliche
Stallungen und Gebäude und soweit städtebaulich vertretbar Wohngebäude in
Anspruch genommen werden.
Der Ausbau von
sogenannten Agrar-Photovoltaikanlagen wird seitens der Stadt Bramsche äußerst
kritisch gesehen. Nach Auffassung der Stadt Bramsche ist die Kombination mit
einer landwirtschaftlichen Nutzung nur durch eine entsprechend hohe
Aufständerung der Solarmodule möglich, um eine reibungslose Durchfahrung der
Anlagen mit heutigen landwirtschaftlichen Maschinen (erforderliche
Durchfahrtshöhe mind. 5 m) sicherzustellen und daher mit einem erheblichen
Eingriff in das Landschaftsbild verbunden. Darüber hinaus stellen großflächige
Solaranlagen einen Eingriff in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes dar
und wirken sich beeinträchtigend unter anderem auch auf geschützte Arten der
Avifauna offener Landschaften, insbesondere auf Bodenbrüter aus.
Eine Ausweitung von flächigen Photovoltaikanlagen auf naturschutzfachlich wertvolle Bereiche wird aus den o.g. Gründen ebenso abgelehnt.
Herr Fünfzig trägt ausführlich die Vorlage vor.
Die Fraktionen tragen ausführlich ihre jeweiligen Schwerpunkte, Anregungen und Aspekte zur Fortschreibung (2020/2021) des LROP vor.
H. Fünfzig teilt mit, dass folgender Punkt noch mit in den Beschluss aufgenommen wird:
Beschlussergänzung:
In jedem Fall sollten die negativen Auswirkungen auf kulturelle Sachgüter von regionaler und lokaler Bedeutung (z.B. historische Plaggenesche) bei Inanspruchnahme von Flächen für die Errichtung von Photovoltaikanlagen im LROP wesentlich stärker berücksichtigt werden.
Nach eingehender Diskussion lässt Vors. Bergander über die Vorlage WP 16-21/0948 mit der o.g. Beschlussergänzung abstimmen:
Abstimmungsergebnis: 10 Stimmen dafür
0 Stimmen dagegen
1 Enthaltungen