Sachverhalt / Begründung:
In
dieser Sache liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt leider noch keine zwischen den
Beteiligten endverhandelte Fassung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vor.
Zur Information über den Stand der Verhandlungen und über die grundsätzlichen
Vertragsinhalte legt die Verwaltung in der Anlage eine Entwurfsfassung der
Landkreisverwaltung vom 16.11.2020 vor.
Grundsätzliches
Ziel der neuen Vereinbarung sollte die Anhebung der Kostenerstattung des
Landkreises für die Wahrnehmung der Aufgabe der Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege durch die kreisangehörigen Kommunen
sein. Dieses Ziel würde nach der vorliegenden Fassung des Entwurfs nur zum Teil
erreicht. Der Entwurf sieht nämlich vor, dass die Gesamtkosten aller Gemeinden
für diese Aufgabenbereiche zusammengerechnet werden und der Landkreisanteil
dann in Form einer einheitlichen Pauschale pro Kind nach der Zahl der Kinder
von 0 bis 13 Jahren je Gemeinde verteilt wird. Das Angebot und die Nachfrage
nach Betreuungsplätzen in den Gemeinden weisen jedoch durchaus erhebliche Unterschiede
auf. So ist z. B. sowohl die Nachfrage nach Krippenplätzen als auch nach
Halbtags- oder Ganztagsbetreuung in Kindergärten sowie die Inanspruchnahme von
Tagespflegeplätzen in den Gemeinden keineswegs gleich und auch die
Kostenstrukturen weisen durchaus nachvollziehbare Unterschiede aus. Die
Regelung würde also dazu führen, dass die tatsächliche Kostenbeteiligung des
Landkreises lediglich im Durchschnitt 50 % beträgt, in den einzelnen Gemeinden
aber tatsächlich auch deutlich darunterliegt.
Es
besteht daher nach wie vor der von allen kreisangehörigen Gemeinden getragene
Wunsch, diese Verteilungsschlüssel zwar zunächst so zu akzeptieren, ihn aber
nicht auf Dauer festzuschreiben, sondern im Laufe des nächsten Jahres noch
einmal mit dem Ziel zu diskutieren, eine für alle Gemeinden tragbare Lösung zu
finden. Das würde allerdings eine Befristung der neuen Vereinbarung oder die
Aufnahme einer entsprechenden Revisionsklausel voraussetzen.
Dieser
von allen Gemeinden, gleich ob sie von einem anderen Verteilungsschlüssel
profitieren würden oder nicht, solidarisch getragene Wunsch ist vom Landkreis
bisher kategorisch abgelehnt worden. Auch die in der vorgelegten
Entwurfsfassung neu aufgenommene Fußnote zu § 7 Abs. 4 ist für die Gemeinden
nicht akzeptabel, da damit Änderungen bis zum Jahr 2023 gänzlich ausgeschlossen
werden und dem Landkreis im Übrigen ein generelles Vetorecht eingeräumt würde.
Nach
dem gegenwärtigen Stand der Verhandlungen ist davon auszugehen, dass der
vorliegende Entwurf nicht die in § 8 Abs. 2 für das Inkrafttreten
vorausgesetzte Zustimmung aller Gemeinden erhalten wird. Ohne eine von allen
Beteiligten getragene Kompromisslösung kann daher kein Abschluss der
Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgen.