Betreff
Abschluss einer neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
Vorlage
WP 16-21/0924-1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt / Begründung:

 

 

In dieser Sache liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt leider noch keine zwischen den Beteiligten endverhandelte Fassung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vor. Zur Information über den Stand der Verhandlungen und über die grundsätzlichen Vertragsinhalte legt die Verwaltung in der Anlage eine Entwurfsfassung der Landkreisverwaltung vom 16.11.2020 vor.

Grundsätzliches Ziel der neuen Vereinbarung sollte die Anhebung der Kostenerstattung des Landkreises für die Wahrnehmung der Aufgabe der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege durch die kreisangehörigen Kommunen sein. Dieses Ziel würde nach der vorliegenden Fassung des Entwurfs nur zum Teil erreicht. Der Entwurf sieht nämlich vor, dass die Gesamtkosten aller Gemeinden für diese Aufgabenbereiche zusammengerechnet werden und der Landkreisanteil dann in Form einer einheitlichen Pauschale pro Kind nach der Zahl der Kinder von 0 bis 13 Jahren je Gemeinde verteilt wird. Das Angebot und die Nachfrage nach Betreuungsplätzen in den Gemeinden weisen jedoch durchaus erhebliche Unterschiede auf. So ist z. B. sowohl die Nachfrage nach Krippenplätzen als auch nach Halbtags- oder Ganztagsbetreuung in Kindergärten sowie die Inanspruchnahme von Tagespflegeplätzen in den Gemeinden keineswegs gleich und auch die Kostenstrukturen weisen durchaus nachvollziehbare Unterschiede aus. Die Regelung würde also dazu führen, dass die tatsächliche Kostenbeteiligung des Landkreises lediglich im Durchschnitt 50 % beträgt, in den einzelnen Gemeinden aber tatsächlich auch deutlich darunterliegt.

Es besteht daher nach wie vor der von allen kreisangehörigen Gemeinden getragene Wunsch, diese Verteilungsschlüssel zwar zunächst so zu akzeptieren, ihn aber nicht auf Dauer festzuschreiben, sondern im Laufe des nächsten Jahres noch einmal mit dem Ziel zu diskutieren, eine für alle Gemeinden tragbare Lösung zu finden. Das würde allerdings eine Befristung der neuen Vereinbarung oder die Aufnahme einer entsprechenden Revisionsklausel voraussetzen.

Dieser von allen Gemeinden, gleich ob sie von einem anderen Verteilungsschlüssel profitieren würden oder nicht, solidarisch getragene Wunsch ist vom Landkreis bisher kategorisch abgelehnt worden. Auch die in der vorgelegten Entwurfsfassung neu aufgenommene Fußnote zu § 7 Abs. 4 ist für die Gemeinden nicht akzeptabel, da damit Änderungen bis zum Jahr 2023 gänzlich ausgeschlossen werden und dem Landkreis im Übrigen ein generelles Vetorecht eingeräumt würde.

Nach dem gegenwärtigen Stand der Verhandlungen ist davon auszugehen, dass der vorliegende Entwurf nicht die in § 8 Abs. 2 für das Inkrafttreten vorausgesetzte Zustimmung aller Gemeinden erhalten wird. Ohne eine von allen Beteiligten getragene Kompromisslösung kann daher kein Abschluss der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgen.