- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
Mit der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes
– Ortsteil Epe soll die Ausweisung von neuen Wohnbaugrundstücken auf einer
Fläche von rd. 2,2 ha im Bereich Vördener Damm und Bührener Esch vorbereitet
werden. Die Planung stellt eine maßvolle Erweiterung des Siedlungsbereiches im
Norden der Gartenstadt dar und ergänzt das Angebot an Wohnraum, wodurch der
unverändert großen Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken insb. im Bereich der
Gartenstadt Rechnung getragen wird. Ferner bietet das Plangebiet einen
potentiellen Standort für eine Kindertagesstätte.
Der Geltungsbereich
ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan überwiegend als Suchraum für
Ausgleichsmaßnahmen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB und im Süden im geringen
Umfang als Wohnbaufläche dargestellt. Mit der Planungsabsicht, die Fläche
wohnbaulich zu entwickeln, wird eine zukünftige Darstellung als Wohnbaufläche
angestrebt.
Im Parallelverfahren wird der Bebauungsplan Nr. 178 „Zwischen Vördener
Damm und Bührener Esch“ aufgestellt (s. Vorlage 844). Die Geltungsbereiche sind deckungsgleich. Um sicherzustellen,
dass sich der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt, ist eine entsprechende Änderung
des Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese
vorbereitende Bauleitplanung soll dann in einem Bebauungsplan vertieft und
detailliert ausgearbeitet werden.
Die Öffentlichkeit
ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die
für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und
die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten.
Hierfür findet eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB einschl. eines Informations- und Erörterungstermins statt.
Ferner sind gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur
Äußerung insbesondere auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Bei der
Aufstellung der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes sind gem. § 1 Abs. 6 Nr.
7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschl. des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu berücksichtigen und die Vorschriften des § 1a BauGB
anzuwenden. Im Rahmen der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB werden die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet. Eine artenschutzrechtliche Prüfung
(SAP) im Zuge der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist Bestandteil der
Umweltprüfung. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in dem beigefügten Lageplan
gekennzeichnet. Nach der fortlaufenden Nummerierung handelt es sich um die 43.
Flächennutzungsplanänderung.
Beschlussvorschlag:
1.
Die 43.
Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
2.
Eine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird
durchgeführt.
3.
Für die
Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine
Umweltprüfung mit spezieller Artenschutzprüfung (SAP) und Eingriffsregelung
durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
4. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
5.
Der
Geltungsbereich liegt in der Flur 12, Gemarkung Epe, und ist im beiliegenden
Kartenausschnitt gekennzeichnet. Der wirksame
Flächennutzungsplan soll im Geltungsbereich der 43. Änderung aufgehoben werden.