- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
Mit der 41.
Flächennutzungsplanänderung – Ortsteil Ueffeln - soll die Ausweisung von
Wohnbauflächen in der südöstlichen Ortslage von Ueffeln vorbereitet werden.
Das Plangebiet
der 41. Änderung der Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Fläche von 51.373
m². Es wird Norden begrenzt von der „Dorfstraße“, im Westen vom „Mühlenesch“,
im Süden von der Straße „Zum Steinbruch“. Richtung Osten grenzt das Plangebiet
an landwirtschaftliche Flächen an. In der beiliegenden Anlage ist der genaue
Geltungsbereich gekennzeichnet.
In der Stadt
Bramsche und ihren Ortsteilen stehen nur wenige freie Wohnbaugrundstücke zur
Verfügung. Dem gegenüber besteht ein nach wie vor unverändert hoher Bedarf, der
sich aus zahlreichen
konkreten Nachfragen nach Wohnbaugrundstücken ergibt. Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden
Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung erforderlich ist. Aufgrund der vorgenannten Situation ergibt sich
daher bauleitplanerischer Handlungsbedarf, weitere Wohnbauflächen
auszuweisen. Das Plangebiet ist im
gültigen Flächennutzungsplan (FNP) als Mischbaufläche und als Fläche für die
Landwirtschaft dargestellt. Planungsziel der Stadt ist es, mit der Aufstellung der 41. Änderung des
FNP die Voraussetzungen für eine sinnvolle städtebauliche Erweiterung der vorhandenen
Bebauung im Bereich der südöstlichen Ortslage von Ueffeln zu schaffen. Parallel zur 41. Änderung des FNP wird der Bebauungsplan Nr. 175 „Im
Mühlengrund“ aufgestellt.
Eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen. Dabei
ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und
deren voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten.
Ferner sind die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur
Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Bei der
Aufstellung der 41. FNP-Änderung sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB insbesondere
die Belange des Umweltschutzes einschl. des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu berücksichtigen und die Vorschriften des § 1 a BauGB
anzuwenden. Dabei sind gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Umweltprüfung die
voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Eine artenschutzrechtliche
Prüfung (SAP) sowie die Ausarbeitung eines landschaftspflegerischen
Begleitplanes (LBP) im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind
Bestandteil der Umweltprüfung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschl. der
SAP sowie das Ergebnis des landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in
einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Beschlussvorschlag:
- Die 41. FNP- Änderung - Ortsteil Ueffeln - wird
gemäß §2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
- Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.
- Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1
Abs.6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann,
werden gem. § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB
unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgefordert.
- Der genaue Geltungsbereich ist in der beiliegenden
Anlage gekennzeichnet.