Betreff
41. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP)- Ortsteil Ueffeln
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)
Vorlage
WP 16-21/0842
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Mit der 41. Flächennutzungsplanänderung – Ortsteil Ueffeln - soll die Ausweisung von Wohnbauflächen in der südöstlichen Ortslage von Ueffeln vorbereitet werden.

Das Plangebiet der 41. Änderung der Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Fläche von 51.373 m². Es wird Norden begrenzt von der „Dorfstraße“, im Westen vom „Mühlenesch“, im Süden von der Straße „Zum Steinbruch“. Richtung Osten grenzt das Plangebiet an landwirtschaftliche Flächen an. In der beiliegenden Anlage ist der genaue Geltungsbereich gekennzeichnet.

In der Stadt Bramsche und ihren Ortsteilen stehen nur wenige freie Wohnbaugrundstücke zur Verfügung. Dem gegenüber besteht ein nach wie vor unverändert hoher Bedarf, der sich aus zahlreichen konkreten Nachfragen nach Wohnbaugrundstücken ergibt. Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Aufgrund der vorgenannten Situation ergibt sich daher bauleitplanerischer Handlungsbedarf, weitere Wohnbauflächen auszuweisen. Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) als Mischbaufläche und als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Planungsziel der Stadt ist es, mit der Aufstellung der 41. Änderung des FNP die Voraussetzungen für eine sinnvolle städtebauliche Erweiterung der vorhandenen Bebauung im Bereich der südöstlichen Ortslage von Ueffeln zu schaffen. Parallel zur 41. Änderung des FNP wird der Bebauungsplan Nr. 175 „Im Mühlengrund“ aufgestellt.

 

Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen. Dabei ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten.

 

Ferner sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

 

Bei der Aufstellung der 41. FNP-Änderung sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB insbesondere die Belange des Umweltschutzes einschl. des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und die Vorschriften des § 1 a BauGB anzuwenden. Dabei sind gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Eine artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) sowie die Ausarbeitung eines landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind Bestandteil der Umweltprüfung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschl. der SAP sowie das Ergebnis des landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.

 


Beschlussvorschlag:

  1. Die 41. FNP- Änderung - Ortsteil Ueffeln - wird gemäß §2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.

 

  1. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

 

  1. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs.6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gem. § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.

 

  1. Der genaue Geltungsbereich ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet.