- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
Das Gebiet des
Bebauungsplanes (BBP) Nr. 176 „Östlich zu den Dieven“ befindet sich im Ortsteil
Kalkriese und umfasst eine Fläche von 5.183 m². Das Plangebiet schließt sich
östlich der Straße „Zu den Dieven“ an. In der beiliegenden Anlage ist der
genaue Geltungsbereich gekennzeichnet.
Im Ortsteil
Kalkriese stehen keine Wohnbaugrundstücke zur Verfügung. Dem gegenüber besteht
ein Bedarf, der sich aus
konkreten Nachfragen nach Wohnbaugrundstücken ergibt. Aufgrund der vorgenannten Situation ergibt
sich daher ein städtebaulicher Handlungsbedarf, weitere Wohnbaugrundstücke
auszuweisen. Im ländlich geprägten Ortsteil Kalkriese soll dabei lediglich der
Wohneigenbedarf
gedeckt werden. Auf der Fläche von ca. 0,5 Hektar können ca. 6 zusätzliche
Wohneinheiten entstehen. Diese sollen Richtung Osten – zur freien Landschaft
hin - von einem Grünstreifen eingefasst
werden.
Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden
Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung
erforderlich ist. Planungsziel der Stadt ist es, mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 176 die Voraussetzungen für eine sinnvolle Erweiterung der
vorhandenen Wohnbebauung in Kalkriese zu schaffen.
Im Rahmen einer nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung sind die Planungsziele der Stadt:
- Die Schaffung von Bauflächen für die Einfamilienhausbebauung zur
Förderung der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung gem. § 1 (6)
Nr. 2 BauGB,
- die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile
gem. § 1 (6) Nr. 4 BauGB
- sowie die
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes gem. § 1 (6) Nr. 5 BauGB.
Der
rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bramsche stellt das
Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die derzeitige Darstellung
entspricht nicht der angestrebten Nutzung, da eine Ausweisung als Wohnbaufläche
beabsichtigt wird. Daher wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
176 der Flächennutzungsplan geändert. Dies erfolgt im Rahmen der 42. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen. Dabei ist die
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren
voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten. Ferner sind die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur
Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 176
„Östlich zu den Dieven“ sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des
Umweltschutzes einschl. des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
berücksichtigen und die Vorschriften des § 1 a BauGB anzuwenden. Dabei sind
gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen
Umweltauswirkungen zu ermitteln. Eine artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) sowie
die Ausarbeitung eines landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) im Rahmen
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind Bestandteil der
Umweltprüfung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschl. der SAP sowie das
Ergebnis des landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Beschlussvorschlag:
- Der Bebauungsplan
Nr. 176 „Östlich zu den Dieven“ wird gemäß § 2 (1) BauGB aufgestellt.
- Eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB wird durchgeführt.
- Für die Belange
des Umweltschutzes gem. § 1 (6) Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine
Umweltprüfung mit spezieller Artenschutz Prüfung (SAP) und
Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen
erheblichen Umwelt Auswirkungen ermittelt und in den einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet.
- Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die
Planung berührt werden kann, werden gem. § 4 (1) BauGB in Verbindung mit §
3 (1) BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2
(4) BauGB aufgefordert.
- Der genaue
Geltungsbereich ist in der Anlage gekennzeichnet.