- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
Das Gebiet des Bebauungsplanes (BBP) Nr. 175 „Im Mühlengrund“ befindet
sich im Ortsteil Ueffeln und umfasst eine Fläche von 51.373 m². Es wird im Norden
begrenzt von der „Dorfstraße“, im Westen vom „Mühlenesch“, im Süden von der
Straße „Zum Steinbruch“. Richtung Osten grenzt das Plangebiet an
landwirtschaftliche Flächen an. In der beiliegenden Anlage ist der genaue
Geltungsbereich gekennzeichnet.
In der Stadt Bramsche und ihren Ortsteilen stehen
nur wenige freie Wohnbaugrundstücke zur Verfügung. Dem gegenüber besteht ein nach
wie vor unverändert hoher Bedarf, der sich aus
zahlreichen konkreten Nachfragen nach Wohnbaugrundstücken ergibt. Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden
Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung erforderlich ist. Aufgrund der vorgenannten Situation ergibt sich
daher bauleitplanerischer Handlungsbedarf, weitere Wohngebiete auszuweisen. Planungsziel der Stadt ist es, mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 175 die Voraussetzungen für eine sinnvolle städtebauliche Erweiterung der
vorhandenen Bebauung im Bereich der südöstlichen Ortslage von Ueffeln zu
schaffen.
Im Rahmen einer nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung sind die Planungsziele der Stadt:
- Die
Schaffung von Bauflächen für die Einfamilienhausbebauung zur Förderung der
Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung gem. § 1 (6) Nr. 2 BauGB,
- die
Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile gem. § 1
(6) Nr. 4 BauGB
- sowie die Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbildes (gem. § 1 (6) Nr. 5 BauGB.
Die Nachfrage nach Baugrundstücken im
Ortsteil Ueffeln ist moderater als im Stadtgebiet Bramsches, so dass hier die
Entwicklung in 4 Bauabschnitten erfolgen soll. Ziel ist eine nachhaltige und
behutsame Wohnbauentwicklung in Ueffeln.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bramsche stellt das
Plangebiet als Mischbaufläche (M) bzw. als Fläche für die Landwirtschaft dar.
Die derzeitige Darstellung entspricht nicht der angestrebten Nutzung, da eine Ausweisung
als Wohnbaufläche beabsichtigt wird. Daher wird parallel zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 175 der Flächennutzungsplan geändert. Dies erfolgt im
Rahmen der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
ist durchzuführen. Dabei ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu
unterrichten. Ferner sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,
deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1
BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufzufordern.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 175 „Im Mühlengrund“ sind
gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschl. des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und die Vorschriften
des § 1 a BauGB anzuwenden. Dabei sind gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der
Umweltprüfung die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Eine
artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) sowie die Ausarbeitung eines
landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) im Rahmen der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind Bestandteil der Umweltprüfung.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschl. der SAP sowie das Ergebnis des
landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet.
Beschlussvorschlag:
- Der Bebauungsplan Nr. 175 „Im Mühlengrund“ wird gemäß § 2 (1)
BauGB aufgestellt.
- Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1)
BauGB wird durchgeführt.
- Für die Belange des Umweltschutzes gem. § 1 (6) Nr. 7 und § 1 a
BauGB wird eine Umweltprüfung mit spezieller Artenschutz Prüfung (SAP) und
Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen
erheblichen Umwelt Auswirkungen ermittelt und in den einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gem. § 4 (1)
BauGB in Verbindung mit § 3 (1) BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch
im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgefordert.
- Der genaue Geltungsbereich ist in der Anlage gekennzeichnet.