- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
Mit der Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 162 „Varusstraße“ hat die Stadt Bramsche 2019 zunächst
in einem ersten Bauabschnitt im Bereich südlich entlang der Varusstraße
Wohnbaugrundstücke in einer Grundstückstiefe von 28 m und einer Größe von
insgesamt ca. 8.850 m² ausgewiesen. Die dort ausgewiesenen Wohnbaugrundstücke
sind mittlerweile vollständig vergeben.
Da in der Stadt
Bramsche nach wie vor eine unverändert große Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken
besteht, die Verfügbarkeit von Wohnbaugrundstücken im Bereich des Bramscher
Berges, entlang der Bramscher Allee und im Bereich Stapelberger Weg nahezu
ausgeschöpft ist und die Möglichkeit einer Nachverdichtung innerhalb der
Siedlungsbereiche – als Maßnahme der Innenentwicklung – gegenwärtig daran
scheitert, dass davon betroffene Grundstückseigentümer nicht bereit sind,
hierfür entsprechende Teilflächen ihrer Grundstücke abzugeben, kann der
unverändert großen Nachfrage nur durch Ausweisung neuer Wohnbauflächen im
Außenbereich nachgekommen werden. Hierzu soll mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 177 „Varusstraße II“ der Bereich südlich der Varusstraße
unmittelbar angrenzend an den Bebauungsplan Nr. 162 „Varusstraße“ in einem
zweiten Bauabschnitt eine Fläche von ca. 3,7 ha für Wohnbauzwecke entwickelt
werden.
Das Plangebiet ist
im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) als Fläche für die Landwirtschaft
dargestellt, sodass im Parallelverfahren der FNP in diesem Bereich geändert
werden muss. Dieses soll im Rahmen der 40. FNP-Änderung erfolgen.
Eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen. Dabei
ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und
deren voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten.
Ferner sind die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur
Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Bei der Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 177 „Varusstraße II“ sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
insbesondere die Belange des Umweltschutzes einschl. des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu berücksichtigen und die Vorschriften des § 1 a BauGB
anzuwenden. Dabei sind gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Umweltprüfung die
voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Eine artenschutzrechtliche
Prüfung (SAP) sowie die Ausarbeitung eines landschaftspflegerischen
Begleitplanes (LBP) im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind
Bestandteil der Umweltprüfung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschl. der
SAP sowie das Ergebnis des landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in
einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet einen
gesonderten Teil der Begründung.
Die Verwaltung hat
im Jahre 2012 ein Gesamtkonzept für eine mögliche Bebauung zwischen
Neckarstraße und Varusstraße entwickelt. Um festzustellen, welche Flächen
südlich der Varusstraße tatsächlich einer Bebauung zugeführt werden können, hat
die Verwaltung bereits im Zuge der Erarbeitung des Umweltberichtes für den
Bebauungsplan Nr. 162 „Varusstraße“ die naturräumliche Bedeutung der Flächen
zwischen Neckar- und Varusstraße komplett erheben lassen. Im Ergebnis der
durchgeführten naturschutzfachlichen Erhebungen ist davon auszugehen, dass die
zur Planung anstehenden Flächen einer baulichen Entwicklung zugeführt werden
können. Eine weitere bauliche Entwicklung südlich der Varusstraße über diesen
B-Plan hinaus sollte dann nach Auffassung der Bauverwaltung nicht erfolgen.
Hinter der Bauzeile Neckarstraße ergeben sich theoretisch noch Baumöglichkeiten
(zwei Erschließungsstiche sind dort bereits vorhanden), über die aber im Zuge
der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes beraten werden sollte.
Die Verwaltung
weist darauf hin, dass die Varusstraße durch den bei der späteren Bebauung zu
erwartenden Baustellenverkehr voraussichtlich so in Mitleidenschaft gezogen
wird, dass zumindest die Fahrbahn anschließend einer Erneuerung bedarf. Diese
Erneuerung wird –Stand heute- auf Grundlage des NKAG abgerechnet und die
Anlieger beidseits der Straße würden mit 30 % der anfallenden Baukosten
veranlagt.
Beschlussvorschlag:
- Der Bebauungsplan Nr. 177 „Varusstraße II“ wird
gem. § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
- Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.
- Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1
Abs.6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung mit spezieller Artenschutzprüfung
(SAP) und Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann,
werden gem. § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB
unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgefordert.
- Der genaue Geltungsbereich ist in der
beiliegenden Anlage gekennzeichnet.