Betreff
40. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) - Ortsteil Schleptrup
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Vorlage
WP 16-21/0835
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Mit der 40. Flächennutzungsplanänderung – Ortsteil Schleptrup soll die Ausweisung weiterer Wohnbaugrundstücke südlich entlang der Varusstraße unmittelbar angrenzend an den Bebauungsplan Nr. 162 „Varusstraße“ auf einer Fläche von ca. 3,7 ha vorbereitet werden. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 162 ausgewiesenen Wohnbaugrundstücke sind mittlerweile vollständig vergeben.

 

Es besteht nach wie vor eine unverändert große Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken innerhalb des Stadtgebiets insbesondere auch im Nahbereich zur Innenstadt und in der Gartenstadt.

 

Die Verfügbarkeit von Wohnbaugrundstücken im Bereich des Bramscher Berges, entlang der Bramscher Allee und im Bereich Stapelberger Weg ist nahezu ausgeschöpft. Ebenso scheitert die Möglichkeit einer Nachverdichtung innerhalb der Siedlungsbereiche – als Maßnahme der Innenentwicklung – gegenwärtig daran, dass betroffene Grundstückseigentümer nicht bereit sind, hierfür entsprechende Teilflächen ihrer Grundstücke abzugeben. Damit der unverändert großen Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken nachgekommen werden kann, soll mit der 40. Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 177 „Varusstraße II“ die Ausweisung neuer Wohnbauflächen unmittelbar angrenzend an den Bebauungsplan Nr. 162 „Varusstraße“ in einem zweiten Bauabschnitt vorbereitet werden.

 

Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, sodass im Parallelverfahren der FNP in diesem Bereich geändert werden muss. Dieses soll im Rahmen der 40. FNP-Änderung erfolgen.

 

Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen. Dabei ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten.

 

Ferner sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

 

Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen. Dabei ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten.

 

Ferner sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

 

Bei der Aufstellung der 40. FNP-Änderung sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB insbesondere die Belange des Umweltschutzes einschl. des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und die Vorschriften des § 1 a BauGB anzuwenden. Dabei sind gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Eine artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) sowie die Ausarbeitung eines landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind Bestandteil der Umweltprüfung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschl. der SAP sowie das Ergebnis des landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

 

Die Verwaltung hat im Jahre 2012 ein Gesamtkonzept für eine mögliche Bebauung zwischen Neckarstraße und Varusstraße entwickelt. Um festzustellen, welche Flächen südlich der Varusstraße tatsächlich einer Bebauung zugeführt werden können, hat die Verwaltung bereits im Zuge der Erarbeitung des Umweltberichtes für die 35. FNP-Änderung und den Bebauungsplan Nr. 162 „Varusstraße“ die naturräumliche Bedeutung der Flächen zwischen Neckar- und Varusstraße komplett erheben lassen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten naturschutzfachlichen Erhebungen ist davon auszugehen, dass die zur Planung anstehenden Flächen einer baulichen Entwicklung zugeführt werden können. Eine weitere bauliche Entwicklung südlich der Varusstraße über diesen B-Plan hinaus sollte dann nach Auffassung der Bauverwaltung nicht erfolgen. Hinter der Bauzeile Neckarstraße ergeben sich theoretisch noch Baumöglichkeiten (zwei Erschließungsstiche sind dort bereits vorhanden), über die aber im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes beraten werden sollte.

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die 40. FNP- Änderung - Ortsteil Schleptrup wird gemäß §2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.

 

  1. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

 

  1. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs.6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gem. § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.

 

  1. Der genaue Geltungsbereich ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet.