- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
Mit der 40. Flächennutzungsplanänderung –
Ortsteil Schleptrup soll die Ausweisung weiterer Wohnbaugrundstücke südlich
entlang der Varusstraße unmittelbar angrenzend an den Bebauungsplan Nr. 162
„Varusstraße“ auf einer Fläche von ca. 3,7 ha vorbereitet werden. Die im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 162 ausgewiesenen Wohnbaugrundstücke
sind mittlerweile vollständig vergeben.
Es besteht nach wie vor eine unverändert
große Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken innerhalb des Stadtgebiets
insbesondere auch im Nahbereich zur Innenstadt und in der Gartenstadt.
Die Verfügbarkeit
von Wohnbaugrundstücken im Bereich des Bramscher Berges, entlang der Bramscher
Allee und im Bereich Stapelberger Weg ist nahezu ausgeschöpft. Ebenso scheitert
die Möglichkeit einer Nachverdichtung innerhalb der Siedlungsbereiche – als
Maßnahme der Innenentwicklung – gegenwärtig daran, dass betroffene
Grundstückseigentümer nicht bereit sind, hierfür entsprechende Teilflächen
ihrer Grundstücke abzugeben. Damit der unverändert großen Nachfrage nach
Wohnbaugrundstücken nachgekommen werden kann, soll mit der 40.
Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 177 „Varusstraße II“ die Ausweisung neuer Wohnbauflächen
unmittelbar angrenzend an den Bebauungsplan Nr. 162 „Varusstraße“ in einem
zweiten Bauabschnitt vorbereitet werden.
Das Plangebiet ist
im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) als Fläche für die Landwirtschaft
dargestellt, sodass im Parallelverfahren der FNP in diesem Bereich geändert
werden muss. Dieses soll im Rahmen der 40. FNP-Änderung erfolgen.
Eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen. Dabei
ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und
deren voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten.
Ferner sind die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur
Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen. Dabei ist die
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren
voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten.
Ferner sind die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden
kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick
auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Bei der Aufstellung der 40. FNP-Änderung sind
gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB insbesondere die Belange des Umweltschutzes
einschl. des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und die
Vorschriften des § 1 a BauGB anzuwenden. Dabei sind gem. § 2 Abs. 4 BauGB im
Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln.
Eine artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) sowie die Ausarbeitung eines
landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) im Rahmen der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind Bestandteil der Umweltprüfung.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschl. der SAP sowie das Ergebnis des
landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der
Begründung.
Die Verwaltung hat
im Jahre 2012 ein Gesamtkonzept für eine mögliche Bebauung zwischen
Neckarstraße und Varusstraße entwickelt. Um festzustellen, welche Flächen
südlich der Varusstraße tatsächlich einer Bebauung zugeführt werden können, hat
die Verwaltung bereits im Zuge der Erarbeitung des Umweltberichtes für die 35.
FNP-Änderung und den Bebauungsplan Nr. 162 „Varusstraße“ die naturräumliche
Bedeutung der Flächen zwischen Neckar- und Varusstraße komplett erheben lassen.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten naturschutzfachlichen Erhebungen ist davon
auszugehen, dass die zur Planung anstehenden Flächen einer baulichen
Entwicklung zugeführt werden können. Eine weitere bauliche Entwicklung südlich
der Varusstraße über diesen B-Plan hinaus sollte dann nach Auffassung der
Bauverwaltung nicht erfolgen. Hinter der Bauzeile Neckarstraße ergeben sich
theoretisch noch Baumöglichkeiten (zwei Erschließungsstiche sind dort bereits
vorhanden), über die aber im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes
beraten werden sollte.
Beschlussvorschlag:
- Die 40. FNP- Änderung - Ortsteil Schleptrup
wird gemäß §2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
- Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.
- Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1
Abs.6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in
einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann,
werden gem. § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB
unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgefordert.
- Der genaue Geltungsbereich ist in der
beiliegenden Anlage gekennzeichnet.