– Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt
/ Begründung:
Einleitung / Definition Flächennutzungsplan: Der Flächennutzungsplan (FNP) ist ein wichtiges
Planungsinstrument zur Steuerung der räumlichen Stadtentwicklung auf kommunaler
Ebene und ist Bestandteil der zweistufigen Bauleitplanung, die in die
Zuständigkeit der Gemeinden fällt. Der FNP als vorbereitender Bauleitplan wird
für das gesamte Stadtgebiet aufgestellt und enthält die Grundzüge der
beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung für einen Zeitraum von rd. 15
Jahren. Aus dem Flächennutzungsplan sind dann die Bebauungspläne (verbindlicher
Bauleitplan) zu entwickeln, die verbindliche Regelungen über die Bebauung für
Teile des Stadtgebietes treffen.
Im FNP
sind die bestehenden und für die Zukunft erwünschten Flächennutzungen für das
Stadtgebiet dargestellt. Bestandteile eines FNP sind demzufolge Angaben über
geplante und vorhandene Bauflächen wie zum Beispiel Wohn- und Gewerbeflächen.
Aber auch Hauptverkehrsstraßen sowie wertvolle Natur- und
Landschaftsbestandteile werden in einem FNP aufgenommen. Für die Behörde ist
der FNP bindend, gegenüber Dritten entfaltet er jedoch keine Rechtswirkung.
Baurecht für einzelne Grundstücke können somit aus dem FNP nicht abgeleitet
werden.
Anlass und Erforderlichkeit: Der rechtswirksame FNP der Stadt Bramsche ist in der Zeit
von 1994 bis 1997 erarbeitet worden und im Jahr 1998 in Kraft getreten. Seitdem
gab es fast 40 Änderungen und zahlreiche Anpassungen bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen. Die Darstellungen im derzeit rechtwirksamen FNP sind teilweise
überholt und entsprechen nicht mehr den aktuellen demografischen, ökonomischen
und ökologischen Anforderungen und den Zielen der Gemeinde. In den vergangenen
Jahren haben sich auch die Rahmenbedingungen durch andere Fachplanungen
grundlegend gewandelt, was sich vor allem in der höheren Gewichtung von Umwelt-
und Naturschutz und Änderungen in der Regionalplanung zeigt. Das Planwerk aus
dem Jahr 1998 gewährleistet daher keine ausreichende Grundlage mehr für die
Steuerung der räumlichen Entwicklung der Stadt. Vor diesem Hintergrund ist eine
Neuaufstellung des gesamten Planwerks erforderlich, um eine zukunftsorientierte
und nachhaltige Stadtentwicklung für die Stadt Bramsche vorzubereiten. Mit der
Erarbeitung wird eine vorbereitende Gesamtplanung für einen Planungshorizont
von 15-20 Jahren geschaffen, wobei sowohl die Ebene der Gesamtstadt als auch
die einzelnen Ortsteile betrachtet werden.
Mitwirkendes Büro: Das Büro post
welters & partner in Zusammenarbeit mit grünplan (jeweils aus Dortmund) wurde im Rahmen eines
Auswahlverfahrens unter drei Büros ausgewählt, um an der umfangreichen
Planungsaufgabe mitzuwirken. Bei den Auswahlgesprächen wurde diese
Bürogemeinschaft aufgrund ihrer inhaltlichen Konzeption zur Ausarbeitung des
Flächennutzungsplanes in Verbindung mit einem angemessenen
Preis-Leistungsangebot, sowie ihrer fachlichen Kompetenz und Erfahrung
ausgesucht.
Leitbild:
Dem eigentlichen Aufstellungsverfahren wird eine Diskussion über ein
gesamtstädtisches Leitbild „Bramsche 2022“ vorangestellt. In diesem Leitbild
sollen einzelne Räume qualifiziert werden, für die im Zuge des
Aufstellungsverfahrens Ziele definiert werden. Das Leitbild stellt eine
übergeordnete Zielvorstellung für die zukünftige Stadtentwicklung dar und soll
im Dialog mit Verwaltung, Politik und Öffentlichkeit entwickelt werden, damit es
möglichst von allen Beteiligten mitgetragen wird. Es schafft die
Rahmenbedingungen für ein raumbedeutsames Handeln und lenkt die zukünftige
Entwicklung der Stadt.
Planungsgrundlagen: Bei der Erarbeitung des FNP kann auf bereits vorliegende
bzw. in Bearbeitung befindliche Pläne und Konzepte zurückgegriffen werden.
Diese bilden die wesentlichen Grundlagen bei der Ausarbeitung und sind in die
Planung zu integrieren. Parallel zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes
wird ein neuer Landschaftsplan (LP) für das Stadtgebiet erarbeitet, wodurch
eine enge Verzahnung beider Planwerke möglich ist. Der Landschaftsplan wird
zeitlich vorangestellt, um die Ergebnisse in den FNP zu übernehmen bzw. in die
Abwägung (z.B. bei der Neuflächenausweisung) einzustellen. Die Belange des
Verkehrs werden aktuell im Verkehrsentwicklungsplan (VEP) abgearbeitet, der
sich in der Konzeptphase befindet. Zudem liegen einzelne Untersuchungen zum
Einzelhandel, sowie die Bevölkerungs-, Haushalt- und Wohnraumbedarfsprognose
bis 2035 vor, welche im Jahr 2018 von der CIMA – Institut für Regionalwirtschaft
GmbH erstellt wurde.
Bei der FNP-Neuaufstellung sind die übergeordneten Vorgaben
der Landes- und Regionalplanung und deren Entwicklungsziele für die Stadt
Bramsche in die Planung zu übernehmen bzw. bei der Abwägungsentscheidung zu
berücksichtigen. Der Landkreis Osnabrück erarbeitet aktuell die Fortschreibung
des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) einschl. des
Landschaftsrahmenplanes, daher kann der FNP auf aktuelle Vorgaben aufbauen. Die
ersten Entwurfsfassungen sollen Ende 2020 vorliegen. Der Landkreis begrüßt die
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes.
Gewerbeflächenentwicklungskonzept: Für eine grundsätzliche und ganzheitliche Untersuchung der
Gewerbe- und Industrieflächen im gesamten Stadtgebiet wird im Zuge der
FNP-Neuaufstellung ein städtisches Gewerbeflächenentwicklungskonzept
aufgestellt, das den Rahmen für eine gewerbliche Entwicklung für die Stadt
vorgibt. Unter Anwendung des GIFPro-Modells können verlässliche und
qualifizierte Aussage zum Bedarf von gewerblichen Flächen getroffen werden. Das
Modell ermöglicht eine auf Bramsche abgestimmte Betrachtung von einzelnen
Parametern der Gewerbeflächenprognose.
Ortsteile: Neben einer gesamtstädtischen Betrachtung sollen die einzelnen Ortsteile
im Rahmen von Steckbriefen bzw. Ortsteilprofilen differenziert beurteilt
werden. In allen Ortsteilen sollen individuelle Entwicklungsmöglichkeiten
aufgezeigt werden, die nicht zwingend Neubauoptionen beinhalten müssen.
Entsprechend ihrer örtlichen Rahmenbedingungen sollen die Aspekte Wohnen,
Gewerbe, Verkehr, soziale und technische Infrastruktur, Nahversorgung und
naturräumliche Qualität untersucht und Entwicklungsschwerpunkte abgeleitet
werden.
Umweltbericht: Bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes ist gem. §
2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung mit spezieller Artenschutzprüfung und
Eingriffsregelung durchzuführen. Dabei werden die voraussichtlich erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet, sowie Maßnahmen zum Ausgleich formuliert. Aus Sicht der Belange des
Umweltschutzes dient der Umweltbericht als abwägungsrelevantes Material und
gibt eine Entscheidungshilfe hinsichtlich der Bewertung und Darstellung neuer
Flächendarstellungen im FNP. Die zu den einzelnen Flächen zu treffenden
Empfehlungen werden in die Abwägung und Entscheidung über die künftige
Siedlungsentwicklung integriert.
Beteiligung: Wesentlicher Bestandteil des Verfahrens ist ein Dialog
zwischen BürgerInnen, Politik, Verwaltung, Wirtschaft und vielen anderen
Akteuren der Stadtentwicklung. Neben den formalen Beteiligungsverfahren und den
gemäß Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebenen Auslegungszeiträumen soll es einen
breit angelegten Beteiligungsprozess geben. Im Laufe des mehrjährigen Planverfahrens
wird es mehrere Informations- und Erörterungsversammlungen / Workshops für die
BürgerInnen geben, um das Verfahren transparent zu gestalten und eine
größtmögliche Akzeptanz für die Planung zu erzielen. Ferner wird eine enge
Einbindung der Politik sichergestellt.
Das
Planungsverfahren wird kontinuierlich von einem verwaltungsinternen
Arbeitskreis begleitet, an dem bei Bedarf auch politische Vertreter teilnehmen.
Zudem werden die Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die
von der Planung betroffen sind, frühzeitig in das Verfahren eingebunden.
Zeitraum / Rechtskraft: Als Zeitraum für das gesamte Aufstellungsverfahren bis zum
Beschluss des neuen Flächennutzungsplanes ist mit insgesamt mindestens drei bis
vier Jahren zu rechnen. Der Flächennutzungsplan bedarf nach dem
Feststellungsbeschluss durch den Rat der Stadt Bramsche der Genehmigung durch
den Landkreis Osnabrück als höhere Verwaltungsbehörde i.S.d. § 6 Abs. 1 BauGB.
Die
Verwaltung empfiehlt den Beschluss über die Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes gem. § 2 Abs. 1 BauGB zu fassen, sowie die frühzeitige
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
zu beschließen.