Betreff
Ordnung für die Benutzung der Dorfgemeinschaftsanlage Achmer der Stadt Bramsche
Vorlage
WP 16-21/0760-1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Anlässlich der Wiedereröffnung der Dorfgemeinschaftsanlage Achmer nach Abschluss der Sanierung soll eine Nutzungsordnung für die Einrichtung erlassen werden. Bisher bestand lediglich eine Regelung der Benutzungsentgelte. Der seit 2002 unverändert gültige Kostentarif für die Dorfgemeinschaftsanlage im Stadtteil Achmer bedurfte zudem einer Überprüfung und Anpassung der Benutzungsentgelte. Die Nutzung der Anlage für rein sportliche Zwecke soll sich weiterhin, wie bisher, nach der bestehenden Ordnung für die Benutzung der Turnhallen und Sportplatzanlagen der Stadt Bramsche vom 18.05.1972 in der Fassung vom 28.06.2001 richten.

 

Die in der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Sport am 26.02.2020 genannten Anregungen und Änderungswünsche wurden in die überarbeitete Fassung der Ordnung mitaufgenommen.

 

Änderungen:

 

  • Umbenennung des Jugendraumes in „Kleiner Saal“.

 

  • Neufassung des § 3 Satz 3:

„Während der Ferienzeiten kann die Benutzung eingeschränkt werden, sofern kein städtisches Personal für die Betreuung der Mehrzweckhalle zur Verfügung steht oder wenn die Benutzung mit unverhältnismäßigen Bewirtschaftungskosten verbunden wäre“.

 

Auch während der Ferienzeiten soll die erforderliche Betreuung der Halle durch städtisches Personal grundsätzlich sichergestellt werden. Hier ist jedoch ein Vorbehalt notwendig, wenn dies aufgrund von Urlaubszeiten der Schulhausmeister nicht möglich ist und keine anderweitige Vertretung zur Verfügung steht. Auch soll eine Nutzungsvergabe unterbleiben, wenn z. B. in den Weihnachtsferien die Beheizung der Mehrzweckhalle für einzelne Tage mit unvertretbarem Energieaufwand verbunden wäre.

 

  • Neufassung des § 4 Nr. 6:

„Speisen und Getränke dürfen nur in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen (z.B. Porzellan, Glas, Mehrwegkunststoffe usw.), in Holzwarenpressgeschirr (Chinet), Pappträgern mit und ohne Pergamentbeschichtung, Pergamenttüten oder biologisch abbaubarem Material angeboten werden“.

 

Gegenwärtig ist noch nicht abschließend geklärt, ob die Vergabe städtischer Räume nach der Neuregelung des Umsatzsteuerrechts künftig der Umsatzsteuer unterliegt. Bis zum 31.12.2022 ist aufgrund einer Übergangsregelung noch das alte Umsatzsteuerrecht anzuwenden, wonach die Nutzungsvergabe umsatzsteuerfrei ist. Ab dem 01.01.2023 könnte eine Umsatzsteuerpflicht entstehen, so dass die Entgelte um die gesetzliche Umsatzsteuer erhöht werden müssten.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadt Bramsche beschließt die Ordnung für die Benutzung der Dorfgemeinschaftsanlage Achmer der Stadt Bramsche.

 

Der derzeit gültige Kostentarif für die Dorfgemeinschaftsanlage im Stadtteil Achmer ab 01.01.2002 wird dadurch aufgehoben.

 

  1. Sollte die Nutzungsvergabe gegen Entgelt künftig umsatzsteuerpflichtig werden, erhöhen sich die Entgelte um die gesetzliche Umsatzsteuer.