Sachverhalt / Begründung:
Herr Dr. Hilmar
Franke hat seit dem 01.11.2019 keinen Wohnsitz im Ortsteil Bramsche mehr. Zu
den Voraussetzungen der Wählbarkeit gehört gem. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) das Vorliegen eines Wohnsitzes in
der Kommune bzw. in entsprechender Anwendung für den Ortsrat, ein Wohnsitz im
entsprechenden Ortsteil.
Durch seinen Wegzug
aus dem Gebiet des Ortsteils Bramsche hat Herr Dr. Franke somit seine
Wählbarkeit für den Ortsrat Bramsche verloren.
Nach § 52 Abs. 2
NKomVG hat der Ortsrat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des
Sitzverlustes zu Beginn seiner nächsten Sitzung durch Beschluss festzustellen.
Dem betroffenen Ortsratsmitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Das Mandat endet mit diesem Beschluss.
Da bei der Ortsratswahl 2016 für den
Wahlvorschlag Bündnis 90 / Die Grünen kein weiterer Nachrücker für den
Wahlbereich 1 (Bramsche-Mitte) gewählt worden ist, bleibt der Sitz im Ortsrat
unbesetzt.
Beschlussvorschlag:
Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Ortsratsmitglieds Herr Dr. Hilmar Franke durch Verlust der Wählbarkeit nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz beendet ist.