Sachverhalt /
Begründung:
A. Vorstellung der ITEBO Genossenschaft
e.G. (i.G.) und Ziele der Stadt Bramsche
Die ITEBO Informationstechnologie
Emsland Bentheim Osnabrück GmbH (kurz: ITEBO GmbH) mit Sitz in Osnabrück ist
seit 2000 regionaler IT-Dienstleister für den öffentlichen Bereich. Neben der
Organisations- und IT-Strategieberatung gehört auch die Realisierung von
IT-Projekten, die Verfahrenseinführung und deren Betreuung, der Betrieb von
Anwendungssystemen und die Erbringung von Rechenzentrums-Dienstleistungen zu
den Aufgabenbereichen der ITEBO GmbH.
Die ITEBO GmbH haben in der
Vergangenheit vermehrt Anfragen von Kommunen erreicht, die sich an der
Gesellschaft beteiligen möchten. Aufgrund der Gesellschafterstruktur und
Rechtsform der ITEBO GmbH ist eine Neu-Aufnahme und der Wechsel von
Gesellschaftern nur bedingt möglich und sinnvoll. Daher wird neben der ITEBO
GmbH derzeit die ITEBO Genossenschaft
e.G. gegründet. Durch eine geplante Beteiligung der zu gründenden
Genossenschaft an der ITEBO GmbH können die Kommunen als Mitglieder der
Genossenschaft einen Großteil der Vorteile nutzen, die den Gesellschaftern der
ITEBO GmbH obliegen. Die ITEBO GmbH organisiert und leitet den
Gründungsprozess.
Neben der ITEBO GmbH fungieren vier
kreisangehörige Kommunen des Landkreises Osnabrück als Gründungsmitglieder. Die
Gründungsversammlung ist für Oktober 2019 vorgesehen. Anschließend ist eine
Prüfung durch den Prüfungsverband der Genossenschaften und die Eintragung in
das Genossenschaftsregister vorzunehmen. Da seitens der Gründungsmitglieder nur
ein bedingter Einfluss auf die Dauer der Prüfungen und der Eintragung besteht,
ist derzeit nicht klar, wann die Gründung der Genossenschaft abgeschlossen
werden kann. Momentan wird davon ausgegangen, dass ab Januar 2020 weitere
Kommunen Geschäftsanteile der ITEBO Genossenschaft e.G. erwerben können.
Aus unterschiedlichsten Gründen besteht
ein gesteigertes Interesse der Stadtverwaltung Bramsche daran, sich an der zu
gründenden ITEBO Genossenschaft e.G. zu beteiligen:
- Die digitale Transformation ist
nicht aufzuhalten. Die Stadt Bramsche benötigt einen starken, regionalen und
strategischen Partner an ihrer Seite, um eine Digitalisierungsstrategie für die
Kommune aufzustellen, umzusetzen und fortzuschreiben.
- Durch den gemeinschaftlichen
Geschäftsbetrieb mit anderen Kommunen im Rahmen der Genossenschaft ergeben sich
Synergieeffekte zum Einsatz von personellen und finanziellen Ressourcen bei der
Digitalisierung von Geschäftsprozessen. Diese können durch eine Beteiligung der
Stadt Bramsche an der ITEBO Genossenschaft
e.G. gesteuert werden, sodass der weitere Ressourceneinsatz optimiert werden
kann.
- Es bestehen bereits in
unterschiedlichen Bereichen gute (Dienstleistungs-) Beziehungen mit der ITEBO
GmbH, die eine Tochter der zu ITEBO Genossenschaft e.G. (i.G.) sein wird z.B.
beim Aufbau des OpenRathaus, die es zu stärken und weiter auszubauen gilt.
- Durch eine Beteiligung kann (unter
bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen) eine Inhouse-Fähigkeit für EU-weite
Vergaben für die Stadtverwaltung und ihre Tochtergesellschaften mit der ITEBO
Genossenschaft e.G. und darüber auch mit der ITEBO GmbH hergestellt werden. Das
heißt, die Stadt Bramsche kann die durch öffentliche Vergaben der ITEBO
Genossenschaft bzw. ihrer Tochtergesellschaften erzielten Konditionen ebenfalls
nutzen. Dies erhöht die Wirtschaftlichkeit der Stadtverwaltung und ggf. der
weiteren Tochterunternehmen beim Bezug von IT-Infrastruktur (Hard- und
Software) sowie IT-Dienstleistungen.
Bei Gründung der ITEBO Genossenschaft
e.G. werden zunächst 50 Geschäftsanteile zu je 1.000,- € ausgegeben. Die vier
kommunalen Gründungsmitglieder erwerben bei der Gründung je einen Anteil. Die
übrigen 46 Anteile werden zunächst von der ITEBO GmbH erworben, von denen
anschließend 45 Anteile zur Beteiligung weiterer Kommunen an der Genossenschaft
zur Verfügung stehen. Das Kapital der Genossenschaft beläuft sich damit zum
Zeitpunkt der Gründung auf 50.000,- €.
Zur Deckung des bei der Genossenschaft
entstehenden Verwaltungs- und Prüfungsaufwands soll ein Genossenschaftsbeitrag
von i.H.v. jährlich 160,- € je Genossenschaftsanteil erhoben werden. Dieser
Betrag ist nach der derzeitigen Kalkulation auskömmlich, allerdings ist er von
den Mitgliedern bei der Gründung noch abschließend zu bestimmen.
B. Grundzüge des Satzungsentwurfs
Die ITEBO Genossenschaft e.G. soll auf
Dauer angelegt werden. In Vorbereitung der Gründung der ITEBO Genossenschaft
e.G. wurde - vorbehaltlich der steuerrechtlichen Prüfung und der vorgesehenen
Prüfung durch den Prüfungsverband der Genossenschaften - ein Entwurf einer
Satzung erstellt. Dieser basiert auf den Vorgaben des GenG. Die Satzung der
Genossenschaft bestimmt ihren Zweck: die Unterstützung ihrer Mitglieder im
Rahmen der Versorgung mit Dienst- und Lieferleistungen sowie damit
zusammenhängende Tätigkeiten im Bereich der IT im Rahmen eines
gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs und damit die Förderung des durch die
Mitglieder verfolgten öffentlichen Zwecks. Dazu zählen konkret u.a.
>
die Beratung der Mitglieder zur Optimierung der Beschaffung von IT-Leistungen,
>
die Erfassung und Strukturierung des Bedarfs der Mitglieder
einschließlich des gemeinsamen Einkaufs der erforderlichen Dienst- und
Lieferleistungen, sowie
>
die Erbringung sonstiger informationstechnischer und beratender
Leistungen.
Organe der
Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.
Der Vorstand leitet die
Genossenschaft nach Maßgabe der Satzung und führt ihre Geschäfte. Der
Vorstandsvorsitzende der Genossenschaft ist zur Alleinvertretung der Genossenschaft
befugt. Solange die Genossenschaft weniger als 20 Mitglieder hat, besteht der
Vorstand aus einem Mitglied. Die ITEBO GmbH ist geborenes Mitglied des
Vorstandes. Sie stellt den Vorstandsvorsitzenden. Sollte die Anzahl der Mitglieder über
20 Mitglieder ansteigen, ist ein weiteres Vorstandsmitglied zu berufen.
Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er
besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt
werden. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen
Stellvertreter. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen
Stimmen. Über einige Angelegenheiten ist die gemeinsame Beschlussfassung des
Vorstands und Aufsichtsrats erforderlich, beispielsweise bei der Verwendung von
Rücklagen oder der Änderung der Geschäftsordnung des Vorstandes.
Alle Mitglieder üben ihre Rechte in den
Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung
aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile
werden weder weitere Mitgliedschaften übernommen noch weitere Stimmrechte
erworben. Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen unter anderem
Änderungen der Satzung, Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des
Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrags sowie die Wahl der
Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen in
der Regel der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
C. Vertretung der Stadt Bramsche in den Organen der ITEBO Genossenschaft e.G.
Die Satzung (i.E.) der ITEBO
Genossenschaft e.G. (i.G.) sieht vor, dass jedes Mitglied seine Rechte in den
Angelegenheiten der Genossenschaft durch eine Stimme in der Generalversammlung
ausübt. Es ist vorgesehen, in der Satzung zu ergänzen, dass die Kommunen als
Mitglied der Genossenschaft ihr Stimmrecht durch den nach NKomVG bestimmten
Vertreter ausüben.
Gemäß § 138 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 67
NKomVG entscheidet der Rat über den/die in die Generalversammlung zu entsendende/-n
Vertreter/-in der Stadt Bramsche durch Wahl.
Es wird vorgeschlagen Herrn Bürgermeister Heiner Pahlmann als stimmberechtigten
Vertreter in die Generalversammlung zu wählen.
Nach den Regelungen der Satzung (i.E.)
ist darüber hinaus vorgesehen, dass sich der Vertreter durch eine/einen
Bevollmächtigte/-n vertreten lassen kann. Für diese Wahl wird Herr Erster
Stadtrat Ulrich Willems als sein Vertreter für die Generalversammlung
vorgeschlagen.
D. Kommunalrechtliche Zulässigkeit
Gem. § 136 NKomVG dürfen sich Kommunen
zur Erledigung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen. Für die Beteiligung an
Unternehmen in einer privaten Rechtsform, wie die der ITEBO Genossenschaft
e.G., gelten die besonderen Vorschriften des § 137 Abs. 1 NKomVG:
- Nr. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1
(Rechtfertigung durch öffentlichen Zweck des Unternehmens, angemessenes
Verhältnis von Art und Umfang sowie keine bessere und wirtschaftlichere
Erfüllung durch Dritten):
Der Zweck des Unternehmens ist die
Unterstützung ihrer Mitglieder im Rahmen der Versorgung mit Dienst- und
Lieferleistungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten im Bereich der IT im
Rahmen eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs und damit die Förderung des
durch die Mitglieder verfolgten öffentlichen Zwecks. Eine Beteiligung mit einem
Genossenschaftsanteil zu 1.000,- € (§ 35 Abs. 1 der Satzung (i.E.)) steht im
angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und dem voraussichtlichen Bedarf
der Stadt Bramsche. Ein adäquater strategischer IT-Partner für den öffentlichen
Bereich hat sich bisher einzig mit der ITEBO GmbH am Markt aufgestellt.
Aufgrund der Gesellschafterstruktur und den Interessen der ITEBO GmbH ist eine
Beteiligung an dieser Gesellschaft nicht angedacht und realisierbar, sodass die
Beteiligung an der ITEBO Genossenschaft e.G. (i.G.) geeignet ist. Aufgrund der
angedachten und im Satzungsentwurf verankerten Mitgliederstruktur der ITEBO
Genossenschaft e.G. (i.G.) und den damit verbundenen Synergieeffekten - insb.
bei der Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen (kreisangehörigen) Kommunen
- ist derzeit auch nicht vorstellbar, dass ein privater Dritter diesen Zweck
erfüllen kann.
- Nr. 2 (Rechtsform mit
Haftungsbegrenzung):
Die Haftung der Stadt Bramsche ist bei der Gesellschaftsform der Genossenschaft
nach dem GenG und den Regelungen des § 35 Abs. 4 S. 2 der Satzung (i.E.)
grundsätzlich auf die Einlage begrenzt.
- Nr. 3 (Angemessenes Verhältnis zwischen
Leistungsverpflichtungen und Leistungsfähigkeit):
Das maximal zu
tragende Risiko der Stadt Bramsche muss in
einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen. Maßgeblich
sind im vorliegenden Fall die rechtlichen Bindungen der Kommune, die sich aus
der Satzung (i.E.) ergeben. Aus dieser erwachsen der Kommune jedoch keine
außergewöhnlichen Risiken. Die Kosten für den Erwerb eines Geschäftsanteils
belaufen sich auf einmalig 1.000,- €. Die jährliche Beitragspauschale ist noch
festzusetzen und derzeit mit ca. 160,- € je Anteil geplant. Die Gesamtkosten
und das zu tragende Risiko sind daher für die Kommune überschaubar. Es besteht
somit ein angemessenes Verhältnis zwischen den maximalen
Leistungsverpflichtungen und der Leistungsfähigkeit der Kommune.
- Nr. 4 (Keine Verpflichtung zu
Verlustübernahmen in unbestimmter oder unangemessener Höhe):
§ 35 Abs. 4 der Satzung (i.E.)
beschränkt die Haftung der Mitglieder auf ihr jeweiliges Geschäftsguthaben. Die
auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger
Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden
das Geschäftsguthaben eines Mitglieds. Somit besteht keine Verpflichtung zu
Verlustübernahmen in unbestimmter oder unangemessener Höhe. Im Übrigen
entscheidet über die Deckung eines Jahresfehlbetrags die Generalversammlung
gem. § 42 der Satzung (i.E.). In dieser ist die Kommune als Mitglied nach § 24
der Satzung (i.E.) mit einer Stimme vertreten.
- Nr. 5 (Sicherstellung der Erfüllung des
öffentlichen Zwecks im Gesellschaftsvertrag):
Durch § 2 der Satzung (i.E.) wird der
öffentliche Zweck des Unternehmens, die Versorgung mit Dienst- und
Lieferleistungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten im Bereich der IT,
sichergestellt.
- Nr. 6 (Angemessener Einfluss im
Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan und dessen Sicherung
in der Satzung):
Die Stadt Bramsche als Mitglied der ITEBO Genossenschaft e.G. (i.G.)
übt ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft entsprechend § 24 der
Satzung (i.E.) mit einer Stimme in der Generalversammlung aus. Durch
Übernahme weiterer Geschäftsanteile werden keine weiteren Stimmen erworben. Der
Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegt mit einfacher Mehrheit u.a.
die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats. Dadurch ist ein mittelbarer Einfluss
der Kommune im Aufsichtsrat gesichert. Darüber hinaus kann der Vertreter / die
Vertreterin der Kommune selbst in den Aufsichtsrat gewählt werden.
- Nr. 7 (Sicherung eines
Letztentscheidungsrechtes bei Anteilsmehrheit):
Die Stadt Bramsche wird lediglich einen
der insgesamt 50 Geschäftsanteile erwerben, sodass aufgrund der fehlenden
Anteilsmehrheit diese Vorschrift nicht einschlägig ist.
- Nr. 8 (Sicherstellung des Erhalts von
Unterlagen zwecks Konsolidierung des Jahresabschlusses):
Diese Verpflichtung ist im Entwurf der
Satzung bisher nicht explizit vorgesehen. Den für den Gründungsprozess
Zuständigen ist aber bereits bekannt, dass eine entsprechende Verpflichtung
nach dem NKomVG erforderlich ist, sodass die Aufnahme einer solchen
Verpflichtung in der finalen Version der Satzung zugesagt wurde. Es ist daher
davon auszugehen, dass die finale Satzung nach der Gründung eine entsprechende
Regelung enthält, da ansonsten eine Gründung durch die anderen kreisangehörigen
Kommunen ohnehin nicht vorstellbar ist.
Die Beteiligung der Stadt Bramsche an der ITEBO Genossenschaft e.G. ist nach ihrer
Gründung somit kommunalrechtlich zulässig.
Gem. § 152 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG ist eine
Beteiligung der Stadt Bramsche an der ITEBO
Genossenschaft e.G. (i.G.) unverzüglich schriftlich gegenüber der
Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beteiligung kann erst vollzogen
werden, wenn innerhalb von sechs Wochen nach der Anzeige keine Bedenken seitens
der Kommunalaufsichtsbehörde geäußert wurden oder aber vorzeitig die Freigabe
erteilt wurde. Die Beschlüsse stehen daher unter dem Vorbehalt der
kommunalrechtlichen Unbedenklichkeit. Der Landkreis Osnabrück als
Kommunalaufsichtsbehörde hat bereits signalisiert die Sechs-Wochen-Frist zu
verkürzen, wenn im Vorfeld der Beschlussfassung alle rechtlich relevanten
Fragen geklärt werden können.
Beschlussvorschlag:
1. Die Verwaltung wird ermächtigt, nach
Gründung der ITEBO Genossenschaft e.G. einen Geschäftsanteil dieser
Genossenschaft zu einem Kaufpreis von 1.000,- € zu erwerben.
2. Zur Wahl des in die Generalversammlung der ITEBO Genossenschaft e.G. (i.G.) zu entsendenden stimmberechtigten Vertreters wird Herr Bürgermeister Heiner Pahlmann vorgeschlagen. Zur Wahl seines Vertreters wird Herr Erster Stadtrat Ulrich Willems vorgeschlagen.