Betreff
1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung
Vorlage
WP 16-21/0707
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Rechtsprechung

Nach der z. Z. geltenden Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bramsche vom 11.12.2008 wird definiert, dass es sich in Fällen der Besteuerung von Spielgeräten bei der Steuererklärung um eine Steueranmeldung im Sinne der §§ 150, 168 Abgabenordnung (AO) handelt. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Das VG Göttingen hatte hierzu in einem Klageverfahren im Jahr 2016 geurteilt, dass diese Satzungsregelungen nichtig sind, da sie gegen höherrangiges Recht verstoßen und in sich widersprüchlich sind.

Zur Erklärung: Die bisherige Regelung maß der Steuererklärung nur bei unbeanstandeter Entgegennahme die Wirkung einer  Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bei. Dies steht jedoch im Widerspruch zu der Regelung des § 168 Abgabenordnung (AO), wonach eine Steueranmeldung bereits mit ihrer Abgabe bzw. Einreichung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Die unbeanstandete Entgegennahme maß der Steueranmeldung somit eine unzulässige Eigenschaft bei und führte damit zur Nichtigkeit der Regelung des Steuerfestsetzungsverfahrens ausschließlich durch Steueranmeldung.

 

Der Niedersächsische Städtetag – nahezu alle nds. Vergnügungssteuersatzungen basieren auf der NST-Mustersatzung – hatte daraufhin mit dem Nds. Ministerium für Inneres und Sport Kontakt aufgenommen und die Frage erörtert, ob eine rückwirkende Änderung der Satzungsregelung (Streichung des Wortes „unbeanstandet“) ausreichen würde, um die bisher abgegebenen Steueranmeldungen zu heilen. Hiergegen bestanden zunächst keine Bedenken seitens des MI. Im Nachgang wurde dann auf ein Urteil  des OVG Münster verwiesen, in dem genau diese rückwirkende Aufhebung einer nichtigen Satzungsregelung als Heilungsvariante verneint wurde.

Da davon auszugehen ist, dass die niedersächsische Verwaltungsgerichtsbarkeit, wie schon in Grundzügen das Urteil des VG Göttingen, die Rechtsprechung des OVG Münster übernehmen wird, ist der § 10 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bramsche entsprechend der aktuellen Rechtsprechung neu formuliert worden.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bramsche zu beschließen.


Beschlussvorschlag:

 

Die 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bramsche wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.