Betreff
Umbenennung eines Teilbereiches der Kreisstraße 165 im Ortsteil Achmer
Vorlage
WP 16-21/0688
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Im April 2019 wandte sich der Heimatverein Achmer an die Bauverwaltung, weil es immer wieder Unstimmigkeiten bezüglich der Adresse des Heimathauses gab. Die Recherche der Sachbearbeiterin hat dann ergeben, dass bislang tatsächlich keine offizielle und vor allem sinngebende Adresse für das Heimathaus vergeben wurde. Fakt ist dass das Heimathaus mittels moderner Navigationssysteme schwer zu finden ist, was für einen öffentlichen Veranstaltungsort natürlich unglücklich ist.

 

Aktuell stellt sich die Situation der Straßenbenennung an dem entsprechenden Straßenabschnitt folgendermaßen dar:

 

Ab dem Kreisverkehr Ecke Westerkappelner Straße in Richtung Ueffeln, hat die Ortsdurchfahrt die Bezeichnung „Gehnstraße“.

Ab der Abzweigung zum Friedhof bis zum nächsten Kreisverkehr an der Neuenkirchener Straße haben die beiden linksseitig gelegenen Hofstellen die Anschriftenbezeichnung „Nord“, obwohl die Straße dort eigentlich auch offiziell Gehnstraße heißt. Die Liegenschaften mit den Anschriften Gehnstraße 1, 4, 5 u. 7 befinden sich jedoch  jenseits des Kreisverkehrs  Gehnstraße/Neuenkirchener Straße in Richtung Ueffeln.

 

Wann und warum für die Liegenschaften davor die Lagebezeichnung „Nord“ entstanden ist, lässt sich nicht mehr zurückverfolgen, darüber finden sich leider keine Unterlagen mehr. Auch eine Nachfrage beim  Fachdienst Straßen beim Landkreis Osnabrück blieb hierzu ohne Ergebnis. Laut Einwohnermeldedatei muss es die Lagebezeichnung aber schon vor 1950 gegeben haben.

 

Um in diesem Bereich nun eine logische und strukturierte Gliederung zu erreichen, wird die o.g. Namensgebung  für den gesamten Straßenabschnitt  vorgeschlagen, in deren Folge auch eine entsprechende Neu-Adressierung der dortigen Liegenschaften, einschließlich des Heimathauses, vorgenommen wird.

 

Die Straßenbenennung hat eine von der Baulast losgelöste Ordnungsfunktion. Die Zuständigkeit der Gemeinde für die Straßenbenennung im Allgemeinen ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 GG und § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG).  Grundsätzlich ist der Rat für die Benennung zuständig, es sei denn, dass die Straße auschließlich in einer Ortschaft, für die ein Ortsrat gewählt wurde, gelegen ist (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.  

In diesem speziellen Fall der Benennung einer Kreisstraße gilt darüber hinaus folgendes: Laut Urteil des OVG Niedersachsen v. 18.02.1969 sind Benennungsrecht und Benennungspflicht nicht nur auf die Gemeindestraßen im Rechtssinne beschränkt, sondern erstrecken sich auch auf die Ortsdurchfahrten der klassifizierten Straßen sowie auf Privatwege- u. straßen, soweit sich ein Bedürfnis dazu ergibt, insbesondere wenn an ihnen gewerbliche Betriebe und/oder Wohngebäude errichtet sind.

 

Sämtliche Anlieger wurden im Vorverfahren kontaktiert und in die Überlegungen eingebunden. Sie sind mit der Umstrukturierung einverstanden.

 

Die Umbenennung wird mit dem Tage der Bekanntmachung wirksam. 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Ein 1382 Meter langes Teilstück der Kreisstraße 165 in der Ortsdurchfahrt Achmer, beginnend am Kreisverkehrsplatz L 77 (Westerkappelner Straße)/ K 165 (Gehnstraße), und endend am Kreisverkehrsplatz K 102 (Neuenkirchener Straße)/ K 165 (Nord/Gehnstraße), bestehend aus den Flurstücken 14/419 der Flur 12, und 14/241 der Flur 14, beide Gemarkung Achmer,  wird ab sofort folgendermaßen benannt:

-          Vorschlag 1: „Zu den Südhöfen“

-          Vorschlag 2: „An den Südhöfen“