Betreff
Widmung einer Wegefläche im Ortsteil Bramsche - Mecklenburger Straße
Vorlage
WP 16-21/0685
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Die zu widmende Fläche wird in der Anlage kenntlich gemacht.

Sie befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 79 „Zwischen Lutterdamm und Rijswijker Straße“, rechtskräftig geworden am 15.08.1993, inklusive der am 15.01.2015 rechtskräftig gewordenen 5. Änderung, und der 6. Änderung, rechtskräftig geworden am 15.05.2019.

 

Der Hauptstraßenzug beginnt im Westen an der Heidestraße und endet im Osten am Markenweg. Ergänzt wird die Straßenfläche nach Norden und Süden durch jeweils eine Stichstraße. Im östlichen Bereich der Verkehrsfläche befindet sich die Einmündung der Brandenburger Straße aus südlicher Richtung.

Die Verkehrsfläche wurde aktuell als verkehrsberuhigter Bereich bautechnisch hergestellt, und in Richtung Heidestraße in Form eines Fuß- und Radweges mit angrenzenden Grünflächen so ausgebaut,  dass eine Durchfahrt von Kraftfahrzeugen zur Heidestraße nicht möglich ist.

 

Ihren Namen erhielt die Mecklenburger Straße durch Beschluss des Rates der Stadt Bramsche vom 06.12.2007.

Die Zuständigkeit für die Widmung durch die Stadt Bramsche als Baulastträgerin und Eigentümerin der Wegeflurstücke ist gegeben.

 

Die Einstufung der Straße erfolgt nach § 47 Nr. 1 Nds. Straßengesetz (NStrG) als Gemeindestraße, und zwar als Ortsstraße. Das sind Straßen in Baugebieten und, soweit solche nicht ausgewiesen sind, in Ortsteilen, die im Zusammenhang bebaut sind.

 

Die Widmung wird mit dem Tage der Bekanntmachung wirksam.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Mecklenburger Straße, bestehend aus einem Teilbereich des Flurstücks 74/16 und dem Flurstück 74/17, beide Flur 6, Gemarkung Bramsche, wird gemäß § 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) dem öffentlichen Verkehr wie folgt gewidmet: Ein 38 Meter langer Teilbereich im westlichen Verlauf der Verkehrsfläche bis zur Heidestraße (Weg Br. 135) wird eingeschränkt als Fuß- und Radweg gewidmet. Die noch verbleibende Verkehrsfläche wird dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmet. Der anliegende Plan ist Bestandteil des Beschlusses.