Sachverhalt / Begründung:

Die Kenntlichmachung der jeweils betroffenen Flächen ist der entsprechenden Anlage zu entnehmen. Bei sämtlichen Wegeflächen handelt es sich um Außenbereichsstraßen (§ 47 Nr. 3 NStrG), und sie sind nur für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr gewidmet.

 

Im Rahmen des „Wegerandstreifenprojektes Sögeln“ sollen die genannten Flächen getauscht werden, dazu ist die vorherige Entwidmung notwendig.

Alle direkt betroffenen Anlieger haben im Vorverfahren ihre Zustimmung zur Einziehung der Flächen gegeben.

 

Die Einziehung einer Straße oder Wegefläche soll nach § 8 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) erfolgen, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat, oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Zuständigkeit für die Einziehung durch die Stadt Bramsche als Baulastträger ist gegeben. Sollte  die Absicht zur Einziehung erklärt werden, so ist sie mindestens 3 Monate vor der eigentlichen Einziehung ortsüblich bekannt zu machen (Veröffentlichung in den Bramscher Nachrichten und auf der Homepage der Stadt Bramsche, und Auslegung zur Einsichtnahme im Rathaus), um jedem, der sich von der beabsichtigten Einziehung betroffen oder gar beeinträchtigt fühlt, Gelegenheit zur Einwendung zu geben.

 

Nach der o.g. Mindestfrist sind weitere Beschlüsse derselben Gremien nötig, um das Einziehungsverfahren abzuschließen. Auch diese Beschlüsse sind ortsüblich bekannt  zu machen.

 

Die Einziehung wird wirksam mit dem Tage der Bekanntmachung , spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem die Fläche dem öffentlichen Verkehr tatsächlich entzogen wird.

 


Beschlussvorschlag:

 

Es wird beabsichtigt, gemäß § 8 des niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) die nachfolgend genannten Wegeflächen im Ortsteil Sögeln vollständig einzuziehen:

  1. Ein Teilbereich (175 Meter) des Weges Nr. 23, (Schwankhausweg), bestehend aus dem Flurstück 19/3 und einem Teil des Flurstücks 107/1, beide Flur 6, Gemarkung Sögeln
  2. Ein Teilbereich (169 Meter) des Weges Nr. 45, (Ekelweg), bestehend aus dem Flurstück 72/3, Flur 4, Gemarkung Sögeln
  3. Jeweils ein ca. 356m² und 316m² großer Teilbereich (Randstreifen) des Weges Nr. 10, (Wittkopstraße), bestehend aus dem Flurstück 105/92, Flur 8, Gemarkung Sögeln
  4. Ein Teilbereich (169 Meter) des Weges Nr. 31, (Grevivelweg), bestehend aus dem Flurstück 87, Flur 8, Gemarkung Sögeln. Die beigefügten Planausschnitte sind Bestandteil des Beschlusses.