Betreff
Änderungs- und Verlängerungsantrag Bodenabbau „Evinghausen/Venne“ in der Stadt Bramsche, Gemarkung Evinghausen, Flur 1, Flurstück 34/2 und Gemeinde Ostercappeln, Gemarkung Venne, Flur 18, Flurstücke 33/4, 76/1 und 48/19
Antragsteller: Wienerberger GmbH – Werk Pente, Osnabrücker Str. 67, 49565 Bramsche
Vorlage
WP 16-21/0660
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Die Fa. Wienerberger GmbH, Werk Pente, betreibt als Rechtsnachfolgerin der Fa. Penter Klinker Klostermeyer KG in der Stadt Bramsche, Gemarkung Evinghausen, Flur 1, Flurstück 34/2 sowie in der benachbarten Gemeinde Ostercappeln, Gemarkung Venne, Flur 18, Flurstücke 33/4, 76/1 und 48/19 den Abbau von Schieferton. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Bramsche hat in seiner Sitzung am 28.11.2002 entsprechend dem Beschlussvorschlag der Vorlage Nr. 240 / WP 01-06 für die Teilfläche Flurstück 34/2, Flur 1 der Gemarkung Evinghausen das Einvernehmen gem. § 36 BauGB hergestellt. Der Antrag wurde vom Landkreis Osnabrück am 11.12.2002 genehmigt und am 06.12.2012 bis zum 31.12.2017 verlängert. Vor Ablauf dieser Frist hat die Fa. Wienerberger GmbH mit Schreiben vom 21.08.2017 einen Antrag auf erneute Abbauverlängerung bis zum 31.12.2022 gestellt. Hierzu hat der Landkreis Osnabrück als Genehmigungsbehörde am 28.09.2017 mit der Antragstellerin eine Ortbegehung durchgeführt.

 

Bei dieser Ortsbegehung wurde festgestellt, dass die Abbaustätte um  0,14 ha von 3,72 ha auf 3,86 ha und die Abbaufläche um 0,14 ha von 3,35 ha auf 3,49 ha entgegen dem Abbauantrag aus dem Juli 2002 bzw. der Genehmigung vom 06.12.2012 überschritten wird.

 

Der Abbauantrag aus dem Jahr 2002 sah eine mittlere Abbautiefe von 6 bis 7 m – von 154,5 mNN auf 148,5 mNN im Süden und 132 mNN auf 126 mNN im Norden - und in Einzelfällen bis zu 11 m vor. Hierzu wurden im Vorfeld von der damaligen Fa. Penter Klinker Kostermeyer KG bis zu 11 m (im Mittel fünf bis neun Meter) tiefe Probebohrungen zur Erkundung der Lagerstätte durchgeführt. Dabei wurde bei keiner der Schürfungen Grundwasser nachgewiesen.

Für den vorliegenden Änderungs- und Verlängerungsantrag wurden am 07.02.2018 durch Aufmaße und am 15.11.2018 durch Drohnenvermessung die Abbautiefen festgestellt. Danach wurde im Februar 2018 an der tiefsten Stelle im nördlichen Bereich eine Abbautiefe (Wasserspiegel eines Tümpels) von 123,21 mNN festgestellt, die u.a. der Ermittlung des Grundwasserspiegels dienen sollte und anschließend wieder mit vorhandenem Abraummaterial bis auf 128,0 mNN verfüllt wurde. Im Westen der Abbaufläche wurde zu diesem Zeitpunkt eine maximale Abbautiefe von 135,29 mNN gemessen. Danach waren zu diesem Zeitpunkt bereits 60 % der Abgrabungsstätte abgebaut. Aufgrund der Vermessungsergebnisse kann großflächig bis in einer Tiefe von 11 bis 11,5 m unter Geländeoberfläche abgebaut werden. Somit beziehen sich die Änderungen im vorliegenden Antrag sowohl auf eine geringfügige Erweiterung der Abbaustätte bzw. Abbaufläche um 0,14 ha als auch auf eine Erweiterung der Abbautiefe von 11 bis 11,5 mNN. Nach Rücksprache der Verwaltung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landkreises Osnabrück ist der Tümpel an der tiefsten Stelle der Grube durch Oberflächen entstanden. Der Grundwasserspiegel liegt danach mindestens zwei Meter unter der geplanten Abbautiefe. Einen Nachweis über die Hydrogeologischen Verhältnisse insbesondere über tatsächlichen Grundwasserstand unter Gelände enthält der vorliegende Antrag jedoch nicht.

 

Entgegen der ursprünglichen Rekultivierungsplanung soll die Abbaufläche weitgehend bis auf das ursprüngliche Geländeniveau mit Bodenaushub aus externen, unbelasteten Boden wieder aufgefüllt werden, der den LAGA M 20 TR Boden Z0-Wert sicher einhält und frei von Fremd- und Störstoffen ist. Nach der Technischen Regel Boden der LAGA M 20 ist Boden mit dem Zuordnungswert Z0 für den uneingeschränkten Einbau – Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen – verwertbar. Für die Unbedenklichkeit der angelieferten Bodenmassen werden regelmäßige Nachweise und Kontrollen geführt. Als Folgenutzung  werden ca. 2,31 ha ehemalige Ackerfläche neu aufgeforstet. Im nordwestlichen Bereich verbleibt eine ca. 0,97 ha große Sukzessionsfläche, die nicht mit nährstoffreichem Boden abgedeckt wird. Darüber hinaus wird der nördliche Teilbereich der Sukzessionsfläche nicht komplett aufgefüllt, so dass hier eine eher feuchte Ausprägung mit Tümpeln auf verdichteten Flächen entstehen kann. Im Süden und Westen zu den angrenzenden Ackerflächen und im Nordwesten der Sukzessionsflächen werden 5 bis 10 m breite Waldrandbepflanzungen mit Sträuchern angelegt. Damit bleibt die Folgenutzung entsprechend der ursprünglichen Rekultivierungsplanung nahezu unverändert.

 

Darüber hinaus unterliegt die Vermarktung der Klinker und somit der Abbau des Tonmaterials starken konjunkturabhängigen Schwankungen. Aufgrund der eingeschränkten Absatzmöglichkeiten im Vergleich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2002 beantrag die Fa. Wienerberger gleichzeitig eine Verlängerung des Bodenabbaus einschließlich der Rekultivierung bis zum 31.12.2028.

 

Nach den Darstellungen des Regionalen Raumordnungsprogrammes für den Landkreis Osnabrück 2004 liegt die Bodenabbaufläche zumindest im südlichen Teilbereich in einem Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung (Ton), in einem Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft, in einem Vorsorgegebiet für ruhige Erholung in Natur und Landschaft, in einem Vorsorgegebiet für Landwirtschaft und in einem Vorranggebiet für Wassergewinnung. Mit der Festsetzung als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung wird die Abbaufläche als für den Abbau besonders geeignetes, gesamtwirtschaftlich und regionalbedeutsames Gebiet betrachtet, das zur Deckung des Rohstoffbedarfs erforderlich und von entgegenstehenden Nutzungen freizuhalten ist. Alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen müssen daher mit der jeweils festgelegten vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein.


Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zum Antrag der Fa. Wienerberger GmbH auf Änderung und Verlängerung des Bodenabbaus „Evinghausen/Venne“ in der Stadt Bramsche, Gemarkung Evinghausen, Flur 1, Flurstück 34/2 wird gem. § 36 BauGB hergestellt.

 

Vor Abbaubeginn ist ein Nachweis über die hydrogeologischen Verhältnisse, insbesondere über den Grundwasserstand durch Bohrung bis 15 m unter Gelände (4 m unterhalb der geplanten Abbautiefe) zu erbringen.