Sachverhalt / Begründung:
Wie jeder öffentliche Ort braucht auch ein Friedhof verbindliche
Regelungen für die Rechte und Pflichten der Benutzer. Die rechtlichen
Beziehungen zwischen dem Friedhofsträger und den Friedhofsbenutzern werden in
der Friedhofssatzung geregelt. Diese stellt für alle verbindliches, objektives
Recht dar. Die aktuelle Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe in den
Stadtteilen Achmer und Sögeln bedarf einer Überarbeitung und Neufassung in den
verschiedensten Bereichen. Zeitgleich
erfolgt die Überarbeitung des Gebührentarifes, wozu ausführliche Erläuterungen
in einer separaten Vorlage gegeben werden.
Der Änderungsbedarf ergibt sich überwiegend aus der Nivellierung des
Niedersächsischen Friedhof- und Bestattungsgesetzes (Nds. BestattG) in seiner
aktuellen Fassung vom 20.06.2018, welches das Leichen-, Bestattungs- und
Friedhofswesen in Niedersachsen einheitlich regelt, teilweise aber auch aus der
Praxis und dem gesellschaftlichen Wandel.
Nennenswerte Änderungen des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (Nds.
BestattG) , die auch die Regelungen in der Friedhofssatzung für die städtischen
Friedhöfe in Achmer und Sögeln betreffen, sind die Vorschriften zum Ausstellen
von Leichen bei der Trauerfeier (§7),
die Sollfrist bei der Urnenbeisetzung (§9 Abs. 2), die Regeln für Friedhöfe
(§13), das Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit (§13a) und
die Regelungen für Ausgrabungen und Umbettungen (§15).
Die wesentlichen Neuerungen und/oder Ergänzungen in der Friedhofssatzung
für die Friedhöfe in Achmer und Sögeln im Überblick:
- Den
Nutzungsberechtigten der Grabstätten und den engsten Angehörigen der
Verstorbenen wird das Mitführen von Hunden gestattet. Es herrscht
Leinenzwang, und die Hinterlassenschaften der Tiere sind zu entfernen und
vorschriftsmäßig zu entsorgen. Der Betriebshof wird unterstützend
Kotbeutelspender an den Eingangstoren aufstellen.
- Die fachliche Eignung
und Zuverlässigkeit der auf den Friedhöfen tätigen Gewerbetreibenden und
Dienstleistungserbringern wird genauer definiert.
- Im Zusammenhang mit
der Erteilung eines Bestattungsauftrages wird gleichzeitig eine
Kostenübernahmeerklärung gefordert.
- Die Sargpflicht wird
für die Friedhöfe in Achmer und Sögeln ausdrücklich nicht aufgehoben.
- Die Kosten für die
notwendige Entfernung eines Grabmales auf einer Nachbargrabstätte trägt
der Auftraggeber der diesen Umstand auslösenden Bestattung.
- Umbettungen dürfen
auch nach Ablauf der Mindestruhezeit nur nach vorheriger Genehmigung des
Friedhofsträgers vorgenommen werden.
- Die bislang unter der
Bezeichnung „anonyme/halbanonyme Urnenreihengrabstätten“ geführten Gräber
werden in „Pflegefreie Urnenrasengräber“ umbenannt. Eine weitere
signifikante Änderung ist, dass die Angehörigen nun bei der Beisetzung der
Verstorbenen anwesend sein können, und demzufolge genau wissen, wo der/die
Verstorbene liegt. Nicht zu wissen, wo der geliebte Mensch liegt, war für
viele Angehörige sehr schmerzhaft, so dass von der Anonymität dieser
Beisetzungsart wieder Abstand genommen wurde. Allerdings ist es aus praktischen
Gründen nicht gestattet, Grabbeigaben auf den jeweiligen
Bestattungsplätzen abzulegen. Dafür sind die Plätze an den Stelen
vorgesehen. Darüber hinaus können Gedenkschilder an den Stelen angebracht
werden, die gebührenpflichtig über die Friedhofsverwaltung bezogen werden
können.
- Die neue Satzung macht
zukünftig das Verlängern der Laufzeit für Kindergräber möglich. Die
Erfahrung zeigt, dass eine
Ruhefrist von 25 Jahren für die Trauer von Eltern verstorbener Kinder viel
zu kurz ist.
- In Ermangelung
Angehöriger und/oder Erben können zukünftig auch Personen, die dem
Verstorbenen nahestanden, das Grabnutzungsrecht übernehmen.
- Die Vorschrift zur
Verwendung von Natursteinen im Grabmal- u. Grabmalanlagenbau wurde
komplett neu aufgenommen.
- Die Vorschriften zur
Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen wurde entsprechend der
Neuauflage der TA Grabmal (Technische Anleitung zum Aufbau von Grabmalen
v. 01.02.2019) aktualisiert.
- Das Eigentum an
Grabmal, Einfassung und Abdeckung, und damit auch die Pflicht zum
Entfernen von Grabmalanlagen geht vom Nutzungsberechtigten auf seine(n)
Erben über.
Für die Zukunft ist auch geplant, auf dem Friedhof in Achmer Flächen für
pflegefreie Rasensarggräber zur Verfügung zu stellen. Hierzu ist jedoch zunächst
die Überplanung abgelaufener Grabflächen, die Anlage einer ansprechenden
Grabanlage, sowie eine neue Gebührenkalkulation mit neuer Friedhofssatzung und
neuer Gebührensatzung notwendig.
Insgesamt wurden neben den ausdrücklich genannten Änderungen weitere
Änderungen und Umformulierungen vorgenommen. Die detaillierten Umsetzungen sind
dem als Anlage beigefügten Satzungsentwurf zu entnehmen.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die beigefügte Satzung für
das Friedhofs- und Bestattungswesen der Friedhöfe der Stadt Bramsche in der
geänderten Form zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
Die Neufassung der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der
Friedhöfe der Stadt Bramsche – Friedhofssatzung – wird beschlossen.