Betreff
Neufassung der Satzung für das Friedhofs- u. Bestattungswesen der Friedhöfe der Stadt Bramsche
Vorlage
WP 16-21/0650
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Wie jeder öffentliche Ort braucht auch ein Friedhof verbindliche Regelungen für die Rechte und Pflichten der Benutzer. Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Friedhofsträger und den Friedhofsbenutzern werden in der Friedhofssatzung geregelt. Diese stellt für alle verbindliches, objektives Recht dar. Die aktuelle Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe in den Stadtteilen Achmer und Sögeln bedarf einer Überarbeitung und Neufassung in den verschiedensten Bereichen.  Zeitgleich erfolgt die Überarbeitung des Gebührentarifes, wozu ausführliche Erläuterungen in einer separaten Vorlage gegeben werden.

 

Der Änderungsbedarf ergibt sich überwiegend aus der Nivellierung des Niedersächsischen Friedhof- und Bestattungsgesetzes (Nds. BestattG) in seiner aktuellen Fassung vom 20.06.2018, welches das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen in Niedersachsen einheitlich regelt, teilweise aber auch aus der Praxis und dem gesellschaftlichen Wandel.

 

Nennenswerte Änderungen des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (Nds. BestattG) , die auch die Regelungen in der Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe in Achmer und Sögeln betreffen, sind die Vorschriften zum Ausstellen von Leichen bei der Trauerfeier (§7),

die Sollfrist bei der Urnenbeisetzung (§9 Abs. 2), die Regeln für Friedhöfe (§13), das Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit (§13a) und die Regelungen für Ausgrabungen und Umbettungen (§15).

 

Die wesentlichen Neuerungen und/oder Ergänzungen in der Friedhofssatzung für die Friedhöfe in Achmer und Sögeln im Überblick:

 

  1. Den Nutzungsberechtigten der Grabstätten und den engsten Angehörigen der Verstorbenen wird das Mitführen von Hunden gestattet. Es herrscht Leinenzwang, und die Hinterlassenschaften der Tiere sind zu entfernen und vorschriftsmäßig zu entsorgen. Der Betriebshof wird unterstützend Kotbeutelspender an den Eingangstoren aufstellen.
  2. Die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der auf den Friedhöfen tätigen Gewerbetreibenden und Dienstleistungserbringern wird genauer definiert.
  3. Im Zusammenhang mit der Erteilung eines Bestattungsauftrages wird gleichzeitig eine Kostenübernahmeerklärung gefordert.
  4. Die Sargpflicht wird für die Friedhöfe in Achmer und Sögeln ausdrücklich nicht aufgehoben.
  5. Die Kosten für die notwendige Entfernung eines Grabmales auf einer Nachbargrabstätte trägt der Auftraggeber der diesen Umstand auslösenden Bestattung.
  6. Umbettungen dürfen auch nach Ablauf der Mindestruhezeit nur nach vorheriger Genehmigung des Friedhofsträgers vorgenommen werden.
  7. Die bislang unter der Bezeichnung „anonyme/halbanonyme Urnenreihengrabstätten“ geführten Gräber werden in „Pflegefreie Urnenrasengräber“ umbenannt. Eine weitere signifikante Änderung ist, dass die Angehörigen nun bei der Beisetzung der Verstorbenen anwesend sein können, und demzufolge genau wissen, wo der/die Verstorbene liegt. Nicht zu wissen, wo der geliebte Mensch liegt, war für viele Angehörige sehr schmerzhaft, so dass von der Anonymität dieser Beisetzungsart wieder Abstand genommen wurde. Allerdings ist es aus praktischen Gründen nicht gestattet, Grabbeigaben auf den jeweiligen Bestattungsplätzen abzulegen. Dafür sind die Plätze an den Stelen vorgesehen. Darüber hinaus können Gedenkschilder an den Stelen angebracht werden, die gebührenpflichtig über die Friedhofsverwaltung bezogen werden können. 
  8. Die neue Satzung macht zukünftig das Verlängern der Laufzeit für Kindergräber möglich. Die Erfahrung zeigt, dass  eine Ruhefrist von 25 Jahren für die Trauer von Eltern verstorbener Kinder viel zu kurz ist.
  9. In Ermangelung Angehöriger und/oder Erben können zukünftig auch Personen, die dem Verstorbenen nahestanden, das Grabnutzungsrecht übernehmen.
  10. Die Vorschrift zur Verwendung von Natursteinen im Grabmal- u. Grabmalanlagenbau wurde komplett neu aufgenommen.
  11. Die Vorschriften zur Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen wurde entsprechend der Neuauflage der TA Grabmal (Technische Anleitung zum Aufbau von Grabmalen v. 01.02.2019) aktualisiert.
  12. Das Eigentum an Grabmal, Einfassung und Abdeckung, und damit auch die Pflicht zum Entfernen von Grabmalanlagen geht vom Nutzungsberechtigten auf seine(n) Erben über. 

 

 

Für die Zukunft ist auch geplant, auf dem Friedhof in Achmer Flächen für pflegefreie Rasensarggräber zur Verfügung zu stellen. Hierzu ist jedoch zunächst die Überplanung abgelaufener Grabflächen, die Anlage einer ansprechenden Grabanlage, sowie eine neue Gebührenkalkulation mit neuer Friedhofssatzung und neuer Gebührensatzung notwendig.

 

Insgesamt wurden neben den ausdrücklich genannten Änderungen weitere Änderungen und Umformulierungen vorgenommen. Die detaillierten Umsetzungen sind dem als Anlage beigefügten Satzungsentwurf zu entnehmen.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die beigefügte Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Friedhöfe der Stadt Bramsche in der geänderten Form zu beschließen.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Neufassung der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Friedhöfe der Stadt Bramsche – Friedhofssatzung – wird beschlossen.