Sachverhalt
/ Begründung:
Frau Andrea Bittmann hat seit dem 01.04.2019 keinen Wohnsitz im Ortsteil
Epe mehr. Zu den Voraussetzungen der Wählbarkeit gehört gem. § 49 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) das Vorliegen eines
Wohnsitzes in der Kommune bzw. in entsprechender Anwendung für den Ortsrat, ein
Wohnsitz im entsprechenden Ortsteil.
Durch ihren Wegzug aus dem Gebiet des Ortsteils Epe hat Frau Bittmann
somit ihre Wählbarkeit für den Ortsrat Epe verloren.
Nach § 52 Abs. 2 NKomVG hat der Ortsrat das Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen des Sitzverlustes zu Beginn seiner nächsten Sitzung durch
Beschluss festzustellen. Dem betroffenen Ortsratsmitglied ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Das Mandat endet mit diesem Beschluss.
Frau Bittmann wurde für die Kommunalwahl am 11.09.2016 durch den
Wahlvorschlag der Partei CDU aufgestellt. Nachrückerin ist die auf
Wahlvorschlag der CDU gewählte Frau Ann-Kathrin Westerkamp, Vördener Damm 62,
49565 Bramsche.
Beschlussvorschlag:
Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Ortsratsmitglieds Frau Andrea Bittmann durch Verlust der Wählbarkeit nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz beendet ist.