Betreff
Mandatsverlust durch Verlust der Wählbarkeit im Ortsrat Epe
Vorlage
WP 16-21/0614
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Frau Andrea Bittmann hat seit dem 01.04.2019 keinen Wohnsitz im Ortsteil Epe mehr. Zu den Voraussetzungen der Wählbarkeit gehört gem. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) das Vorliegen eines Wohnsitzes in der Kommune bzw. in entsprechender Anwendung für den Ortsrat, ein Wohnsitz im entsprechenden Ortsteil.

Durch ihren Wegzug aus dem Gebiet des Ortsteils Epe hat Frau Bittmann somit ihre Wählbarkeit für den Ortsrat Epe verloren.

 

Nach § 52 Abs. 2 NKomVG hat der Ortsrat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Sitzverlustes zu Beginn seiner nächsten Sitzung durch Beschluss festzustellen. Dem betroffenen Ortsratsmitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mandat endet mit diesem Beschluss.

 

Frau Bittmann wurde für die Kommunalwahl am 11.09.2016 durch den Wahlvorschlag der Partei CDU aufgestellt. Nachrückerin ist die auf Wahlvorschlag der CDU gewählte Frau Ann-Kathrin Westerkamp, Vördener Damm 62, 49565 Bramsche.


Beschlussvorschlag:

 

Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Ortsratsmitglieds Frau Andrea Bittmann durch Verlust der Wählbarkeit nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz beendet ist.