Sachverhalt / Begründung:
Die
derzeit gültige Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bramsche ist am
25.09.1997 durch den Rat beschlossen worden. Zum 01.01.2003 erfolgt eine
Änderung durch die Einstufung der Ortsfeuerwehr Hesepe als Feuerwehrstützpunkt.
In der nun
zur Beschlussfassung vorgelegten Satzung sind die aktuellen Regelungen des
Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der
Feuerwehren (NBrandSchG) sowie der Verordnung über die kommunalen Feuerwehren
(Feuerwehrverordnung) berücksichtigt. Die Feuerwehrverordnung fasst den
Regelungsgehalt der Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach
Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Land
Niedersachsen (MindeststärkeVO-FF), die Verordnung über den Eintritt in den
Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei
den Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachsen (DienstgradVO-FF) sowie die
Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche
Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen
zusammen.
Als
Grundlage für die Erarbeitung der Satzung wurde die vom Niedersächsischen
Landkreistag, dem Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund und dem
Landesfeuerwehrverband Niedersachsen gemeinsam herausgegebene Mustersatzung
verwendet.
Die
wesentlichen Änderungen stellen sich wie folgt dar:
§ 4 – Führungskräfte taktischer Feuerwehren
Die
Führungskräfte der taktischen Feuerwehreinheiten werden durch den
Ortsbrandmeister für die Dauer von 3 Jahren bestellt. In der alten Satzung war
eine Dauer nicht angegeben.
In Absatz
3 sind wichtige Gründe, aus denen der Ortsbrandmeister die Führungskräfte der
taktischen Einheiten abberufen kann, aufgeführt.
§ 5 – Stadtkommando
Stimmberechtigt
sind zukünftig nur noch die Stadtbrandmeisterin bzw. der Stadtbrandmeister, die
stellvertretende Stadtbrandmeisterin bzw. der stallvertretende
Stadtbrandmeister sowie die Ortsbrandmeisterinnen bzw. die Ortsbrandmeister.
Nach der alten Satzung waren zusätzlich die Beisitzer (Jugendfeuerwehrwartin
bzw. Jugendfeuerwehrwart, Schriftführerin bzw. Schriftführer,
Stadtsicherheitsbeauftragte bzw. Stadtsicherheitsbeauftragter, Trägerinnen und
Träger weiterer Funktionen) stimmberechtigt.
Die
Aufgaben des Stadtkommandos sind um die Punkte
-
Mitwirkung bei der Ermittlung des
Löschwasserbedarfes
-
Mitwirkung bei der Aufstellung einer
Feuerwehrbedarfsplanung
-
Mitwirkung bei der Erledigung von Aufgaben
nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 NBrandSchG (Funkversorgung innerhalb von Gebäuden)
ergänzt worden.
Der
Stadtbrandmeister kann die Beisitzer und die Träger anderer Funktionen bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig abberufen.
Der
Stadtbrandmeister kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen des
Stadtkommandos hinzuziehen.
§ 6 – Ortskommando
Der
Ortsbrandmeister kann die Beisitzer und die Träger anderer Funktionen bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig abberufen.
§ 9 – Angehörige der Einsatzabteilung
Mitglieder
der Einsatzabteilung der Freiwilligen
Feuerwehr können Einwohner der Stadt Bramsche zwischen dem 16. und dem 66.
Lebensjahr werden. Diese Anhebung der Altersgrenze entspricht einer
entsprechenden Änderung des Nds. Brandschutzgesetzes vom 16.05.2018.
Angehöriger
der Einsatzabteilung kann auch werden, wer einer Einsatzabteilung der
Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und regelmäßig für
Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitgliedschaft).
§ 10 – Altersabteilung
Angehörige
der Einsatzabteilung sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das
67. Lebensjahr (bisher: 63. Lebensjahr) vollendet haben.
§ 11 – Mitglieder der Kinder- und
Jugendfeuerwehren
Neu
aufgenommen wird die Möglichkeit der Bildung von Kinderfeuerwehren, bei denen
Kinder zwischen dem 6. und dem 11. Lebensjahr Mitglied werden können.
Jugendliche
zwischen dem 10. und dem 17. Lebensjahr können Mitglied der Jugendfeuerwehr
werden. In der alten Fassung der Satzung war eine Altershöchstgrenze nicht
genannt.
§ 12 – Angehörige der Musikabteilung
Dieser
Paragraph ist neu in die Satzung aufgenommen worden.
§ 17 – Beendigung der Mitgliedschaft
Neu
aufgenommen sind die Beendigungsgründe
-
Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter durch Richterspruch
-
Wegfall der regelmäßigen Verfügbarkeit bei
Doppelmitgliedern
-
Nichtbewährung in der Probezeit
-
Keine Anerkennung der freiheitlich
demokratischen Grundordnung
Es wird
empfohlen, die Neufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt
Bramsche in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
Die Neufassung der Satzung für
die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bramsche wird in der nachstehenden Fassung
beschlossen.