Betreff
Neufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bramsche
Vorlage
WP 16-21/0570
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Die derzeit gültige Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bramsche ist am 25.09.1997 durch den Rat beschlossen worden. Zum 01.01.2003 erfolgt eine Änderung durch die Einstufung der Ortsfeuerwehr Hesepe als Feuerwehrstützpunkt.

 

In der nun zur Beschlussfassung vorgelegten Satzung sind die aktuellen Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (NBrandSchG) sowie der Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung) berücksichtigt. Die Feuerwehrverordnung fasst den Regelungsgehalt der Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachsen (MindeststärkeVO-FF), die Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachsen (DienstgradVO-FF) sowie die Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen zusammen.

 

Als Grundlage für die Erarbeitung der Satzung wurde die vom Niedersächsischen Landkreistag, dem Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund und dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen gemeinsam herausgegebene Mustersatzung verwendet.

 

Die wesentlichen Änderungen stellen sich wie folgt dar:

 

§ 4 – Führungskräfte taktischer Feuerwehren

 

Die Führungskräfte der taktischen Feuerwehreinheiten werden durch den Ortsbrandmeister für die Dauer von 3 Jahren bestellt. In der alten Satzung war eine Dauer nicht angegeben.

 

In Absatz 3 sind wichtige Gründe, aus denen der Ortsbrandmeister die Führungskräfte der taktischen Einheiten abberufen kann, aufgeführt.

 

§ 5 – Stadtkommando

 

Stimmberechtigt sind zukünftig nur noch die Stadtbrandmeisterin bzw. der Stadtbrandmeister, die stellvertretende Stadtbrandmeisterin bzw. der stallvertretende Stadtbrandmeister sowie die Ortsbrandmeisterinnen bzw. die Ortsbrandmeister. Nach der alten Satzung waren zusätzlich die Beisitzer (Jugendfeuerwehrwartin bzw. Jugendfeuerwehrwart, Schriftführerin bzw. Schriftführer, Stadtsicherheitsbeauftragte bzw. Stadtsicherheitsbeauftragter, Trägerinnen und Träger weiterer Funktionen) stimmberechtigt.

 

Die Aufgaben des Stadtkommandos sind um die Punkte

 

-          Mitwirkung bei der Ermittlung des Löschwasserbedarfes

-          Mitwirkung bei der Aufstellung einer Feuerwehrbedarfsplanung

-          Mitwirkung bei der Erledigung von Aufgaben nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 NBrandSchG (Funkversorgung innerhalb von Gebäuden)

 

ergänzt  worden.

 

Der Stadtbrandmeister kann die Beisitzer und die Träger anderer Funktionen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig abberufen.

 

Der Stadtbrandmeister kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen des Stadtkommandos hinzuziehen.

 

§ 6 – Ortskommando

 

Der Ortsbrandmeister kann die Beisitzer und die Träger anderer Funktionen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig abberufen.

 

§ 9 – Angehörige der Einsatzabteilung

 

Mitglieder der  Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr können Einwohner der Stadt Bramsche zwischen dem 16. und dem 66. Lebensjahr werden. Diese Anhebung der Altersgrenze entspricht einer entsprechenden Änderung des Nds. Brandschutzgesetzes vom 16.05.2018.

 

Angehöriger der Einsatzabteilung kann auch werden, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und regelmäßig für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitgliedschaft).

 

§ 10 – Altersabteilung

 

Angehörige der Einsatzabteilung sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das 67. Lebensjahr (bisher: 63. Lebensjahr) vollendet haben.

 

§ 11 – Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehren

 

Neu aufgenommen wird die Möglichkeit der Bildung von Kinderfeuerwehren, bei denen Kinder zwischen dem 6. und dem 11. Lebensjahr Mitglied werden können.

Jugendliche zwischen dem 10. und dem 17. Lebensjahr können Mitglied der Jugendfeuerwehr werden. In der alten Fassung der Satzung war eine Altershöchstgrenze nicht genannt.

 

§ 12 – Angehörige der Musikabteilung

 

Dieser Paragraph ist neu in die Satzung aufgenommen worden.

 

§ 17 – Beendigung der Mitgliedschaft

 

Neu aufgenommen sind die Beendigungsgründe

-          Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch Richterspruch

-          Wegfall der regelmäßigen Verfügbarkeit bei Doppelmitgliedern

-          Nichtbewährung in der Probezeit

-          Keine Anerkennung der freiheitlich demokratischen Grundordnung

 

 

 

Es wird empfohlen, die Neufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bramsche in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen.

 


Beschlussvorschlag:

Die Neufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bramsche wird in der nachstehenden Fassung beschlossen.