Betreff
Neue Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Bramsche
Vorlage
WP 16-21/0496
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Die derzeit gültige Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Bramsche (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung (AGS)) sowie die Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für die Grundstücksabwasseranlagen) der Stadt Bramsche wurden seit ihres Inkrafttretens 2002 und 1995 in beiden Fällen 16 mal durch Änderungssatzungen verschiedentlich angepasst. Somit entsprechen die Ursprungssatzungen nicht dem aktuellen Stand und sind für einen Nutzer schwierig zu lesen.

 

Beispielsweise gibt es seit der dritten Änderungssatzung der Abwasserbeseitigungssatzung den neuen Passus, dass Niederschlagswasser, das in einer Versickerungsanlage zu entsorgen ist, aber durch einen Notüberlauf an die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation angeschlossen ist, mit einem Viertel der angeschlossene Fläche berücksichtigt wird. Als weiteres Beispiel ist die Auf- bzw. Abrundung bei Dezimalbrüchen zu nennen, wenn im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist und diese Bauhöhe bei Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten durch 2,2 geteilt wird. Diese kaufmännische Rundung wurde lediglich in der fünften Änderungssatzung beschrieben.

 

Die Gebührensatzung für Abwasser beschreibt erst in ihrer zweiten und in der dritten Änderungssatzung eine Zusatzgebühr für zusätzliche Anfahrten bei der Entleerung von 3-Kammergruben. In der Ursprungsfassung gibt es eine solche Gebühr nicht. Diese zusätzlichen Kosten waren vorher nicht festgelegt und konnten vom ausführenden Unternehmen nach Gutdünken abgerechnet werden. Um hier eine Kostensicherheit für den betroffenen Bürger zu erhalten wurden diese Fälle mit ausgeschrieben und kostenmäßig mit der Bruttosumme in die Satzung aufgenommen. Dies trifft auch auf die Weiterberechnung der Kosten, die durch zusätzliche Mehrarbeiten, wie z.B. Verstopfung, dickflüssiger Schlamm etc. erbracht und vom Entsorger berechnet werden, zu.

 

Zudem sind einige in den Ursprungs- und Änderungssatzungen zitierte Paragraphen aus den verschiedenen angewandten Gesetzen nicht mehr aktuell, zum Teil nicht mehr existent und bedurften einer Überarbeitung.

 

In der Neufassung, die den Namen „Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung“ trägt, wurden die bestehenden Paragraphen der alten Satzungen sowie die Paragraphen der angewandten Gesetze mit ihren Kommentierungen unter Beteiligung mit Herrn Willems und Herrn Woelki nach aktuellem Recht und Gesetz geprüft und angepasst. Weiterhin wurden die zwei Satzungen zu einer Satzung zusammengelegt.

 

Inhaltlich hat sich ein Großteil der Paragraphen aus den alten Satzungen nicht verändert. In der Sitzung des Betriebsausschusses vom 30.10.2018 wurde eine Tischvorlage verteilt, in der die Änderungen übersichtlich farblich markiert sind.

 

Von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIBERA ist eine Überprüfung der Kanalbenutzungsgebühren vorgenommen worden. Das Gutachten ist als Anlage beigefügt.

Ergebnis dieser Überprüfung ist, dass der Gebührensatz pro 1 m³ normalverschmutztem Schmutz-wasser um 0,12 € auf 1,79 € gesenkt werden kann. Der Gebührensatz für Niederschlagswasser kann um 0,02 € auf 0,23 € pro angeschlossenen/gewichteten m²  gesenkt werden.

Der Gebührensatz für unverschmutztes Kühl- und Grundwasser wird um 0,03 € auf 0,40 € gesenkt. Der Gebührensatz für die Zusatzgebühren von Abwasser mit einem erhöhten Verschmutzungsgrad kann um 0,12 € auf 0,54 € gesenkt werden.

 

Im Einzelnen ergeben sich die folgenden Gebührensätze:

 

1)         für das Einleiten von 1 m³ Schmutzwasser   

            (§ 19 Ziff. 1)    1,79 €  (vorher: 1,91 €)

2)         für das Einleiten von Niederschlagswasser

            (§ 19 Ziff. 3) pro m² jährlich    0,23 €  (vorher: 0,25 €)

3)         für das Einleiten von 1 m³ Kühl- und Grundwasser 

            (§ 19 Ziff. 4)    0,40 € (vorher: 0,43 €)

4)         für das Einleiten von Abwasser mit einem erhöhten Verschmutzungsgrad werden die Zusatzgebühren für 1 m³ Schmutzwasser wie folgt berechnet:      

            (CSB [mg O2/l] – 1.000 [mg O2/l]) * 0,54 €(vorher: 0,66 €)/1.000 [mg O2/l]

            (§19 Ziff. 5)

 

Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Kanalbenutzungsgebühren sind auch die Gebühren für die dezentralen Abwasseranlagen überprüft worden. Das Gutachten ist als Anlage beigefügt. Die Abfuhr ist zum 01.07.2018 neu ausgeschrieben worden. (Beschluss Auftragsvergabe in der 5. Sitzung vom 12.06.2018, WP 16-21/0398). Die durch die Ausschreibung begründeten Preiserhöhungen führen zu einer Anpassung der Gebührensätze.

 

Die Grundgebühr ist danach bei  84,49 € beizubehalten.

 

Der Gebührensatz für Abwasser aus abflusslosen Gruben wird ausschreibungsbedingt um 4,98 € auf 29,19 € angehoben.

Der Gebührensatz je m³ Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen wird ausschreibungsbedingt um 4,64 € auf 38,82 € angehoben.

 

Im Einzelnen ergeben sich die folgenden Gebührensätze:

 

1.         Grundgebühr pro Grube und Abfuhr                             84,49 €         (vorher: 84,49 €)

            (§19 Ziff.2a)

2.         Beseitigungskosten

            a)  aus abflusslosen Gruben                                          29,19 €         (vorher  24,21 €)

            (§19 Ziff. 2b, aa)

            b)  aus Kleinkläranlagen                                                38,82 €         (vorher: 34,18 €)

            (§19 Ziff. 2b, ab)

            je m³ eingesammelten Abwassers/Fäkalschlammes

3.         für zusätzliche Anfahrten nach § 14 Abs. 3,                  94,01 €         (neu)

            die ausreichend belegt und begründet sind   

            (§19 Ziff. 2b, ac)

4.         für den Einsatz für Notfälle bzw. Havariefälle nach    226,10 €         (neu)

            §14 Abs. 3      

            ((§19 Ziff. 2b, ad)

5.         für vom Gebührenpflichtigen verursachte und            107,10 €        (neu)

            Zusätzliche Arbeiten pro Stunde

            (§19 Ziff. 2b, ae)

 

Aufgrund der beschriebenen Änderungen empfiehlt der Abwasserbeseitigungsbetrieb der Stadt Bramsche die neue Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung sowie die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen der Stadt Bramsche durch den Rat der Stadt Bramsche beschließen zu lassen.


Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Bramsche – Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung – AGS) sowie die Zusammenlegung der bisherigen Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung und Gebührensatzung für die Grundstücksabwasseranlagen wird in der vorliegenden Form beschlossen.