Betreff
Änderung der „Richtlinien der Stadt Bramsche über die Gewährung von Zuschüssen für jugendpflegerische Maßnahmen“ (in der Fassung der 3. Änderung vom 31.05.2018)
Vorlage
WP 16-21/0487
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Die Stadt Bramsche möchte die (Sport-)vereine und Initiativen im Stadtgebiet dabei unterstützen, engagierte Trainer und Übungsleiter aus- und fortzubilden. Damit sollen Kinder- und Jugendarbeit sowie das Ehrenamt gefördert werden.

Die o.g. Richtlinie der Stadt soll demnach um (Sport-) Vereine erweitert werden. Kirchen, Religionsgemeinschaften und die sechs Wohlfahrtsverbände auf Bundesebene (vgl. § 75 (3) SGB VIII) müssen nicht extra anerkannt werden, da diese bereits gemäß der alten Richtlinie sowie gemäß § 75 (3) SGB VIII bereits anerkannte Träger der Jugendhilfe sind. Diese Wohlfahrtsverbände sind: Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.

Die Förderung erscheint auch deshalb sinnvoll, weil laut Sportentwicklungsbericht des Landessportbundes Niedersachsen die Anzahl der ehrenamtlich Engagierten in den Vereinen sinkt und immer weniger Schultern die gleiche oder mehr ehrenamtliche Arbeit leisten. Um dieses wertvolle Engagement zu unterstützen, Übungsleiter und Trainer zu halten und neue Ehrenamtliche  zu gewinnen, soll die Änderung der Richtlinie in Kraft treten. Nachwuchsförderung, Integration und Inklusion sind ebenfalls Motive dieser Änderung.

Eine Förderung der Aus- und Fortbildung von Jugendleitern erfolgt bereits zu 100% über die Sportförderrichtlinie des Landkreises Osnabrück und wird demnach nicht bezuschusst.

Bei einer Änderung der Sportförderrichtlinien des Landkreises Osnabrück im kommenden Jahr wird eine Anpassung der Richtlinie der Stadt Bramsche angeregt.

Die Nennung einer Höchstfördersumme ist mit Blick auf den Punkt 5. der städtischen Richtlinie (verfügbare Haushaltsmittel) nicht zwingend, könnte aber beispielsweise mit 2.000 Euro pro Jahr gedeckelt werden.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Richtlinie soll wie folgt geändert werden:

Einleitung:

Die Stadt Bramsche gewährt Institutionen wie (Sport-)Vereinen, Jugendorganisationen, Trägern der Jugendhilfe und Jugendpflege Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen nach folgenden Richtlinien:

Punkt 1.3:

Antragsberechtigt sind Träger der Jugendhilfe und Jugendpflege, (Sport-)Vereine und Jugendorganisationen, die als förderungswürdig anerkannt sind und ihren Sitz in Bramsche haben.

Punkt 2.4:

2.4 Aus- und Fortbildungen von Übungsleitern und Trainern im Jugendbereich werden von der Stadt Bramsche zusätzlich mit 25 % der Teilnahmegebühren (max. mit 50,00 €) bezuschusst, sofern diese bereits vom Kreissportbund Osnabrück-Land e.V. (KSB) über die Sportförderrichtlinie des Landkreises Osnabrück (Fassung von 2018) unterstützt werden oder aufgrund fehlender Landkreis-Mittel negativ beschieden wurden.

Voraussetzung für die anteilige Kostenübernahme der Stadt Bramsche ist, dass sich die entsprechenden Trainer und Übungsleiter zumindest teilweise im nicht-kommerziellen Kinder- und Jugendbereich als Trainer oder Übungsleiter in Bramscher Einrichtungen gemäß Punkt 1.3 dieser Richtlinien engagieren bzw. engagieren werden.

Punkt 3:

Zur Beantragung eines Zuschusses sind nach Abschluss der Maßnahme bei der Stadtverwaltung – Fachbereich 3 /Soziales, Bildung und Sport – einzureichen:

-          Aufenthalts- bzw. Teilnahmebestätigung (sowie Rechnungen von unter 2.4 genannten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen)

-          Teilnehmerliste

-          Lehrgangsprogramm bei Maßnahmen nach 2.2 und 2.3

-          Nachweis der Förderung oder Ablehnung der unter 2.4. genannten Maßnahme beim Kreissportbund

 

Die Teilnehmerliste muss die Anschriften, Geburtsdaten und Unterschriften aller Teilnehmer enthalten.