Sachverhalt
/ Begründung:
Die Stadt Bramsche möchte die (Sport-)vereine und
Initiativen im Stadtgebiet dabei unterstützen, engagierte Trainer und
Übungsleiter aus- und fortzubilden. Damit sollen Kinder- und Jugendarbeit sowie
das Ehrenamt gefördert werden.
Die o.g. Richtlinie der Stadt soll demnach um
(Sport-) Vereine erweitert werden. Kirchen, Religionsgemeinschaften und die
sechs Wohlfahrtsverbände auf Bundesebene (vgl. § 75 (3) SGB VIII) müssen nicht
extra anerkannt werden, da diese bereits gemäß der alten Richtlinie sowie gemäß
§ 75 (3) SGB VIII bereits anerkannte Träger der Jugendhilfe sind. Diese
Wohlfahrtsverbände sind: Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz,
Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Zentrale Wohlfahrtsstelle
der Juden in Deutschland.
Die Förderung erscheint auch deshalb sinnvoll, weil
laut Sportentwicklungsbericht des Landessportbundes Niedersachsen die Anzahl
der ehrenamtlich Engagierten in den Vereinen sinkt und immer weniger Schultern
die gleiche oder mehr ehrenamtliche Arbeit leisten. Um dieses wertvolle Engagement
zu unterstützen, Übungsleiter und Trainer zu halten und neue Ehrenamtliche zu gewinnen, soll die Änderung der Richtlinie
in Kraft treten. Nachwuchsförderung, Integration und Inklusion sind ebenfalls
Motive dieser Änderung.
Eine Förderung der Aus- und Fortbildung von
Jugendleitern erfolgt bereits zu 100% über die Sportförderrichtlinie des
Landkreises Osnabrück und wird demnach nicht bezuschusst.
Bei einer Änderung der Sportförderrichtlinien des
Landkreises Osnabrück im kommenden Jahr wird eine Anpassung der Richtlinie der
Stadt Bramsche angeregt.
Die Nennung einer Höchstfördersumme ist mit Blick
auf den Punkt 5. der städtischen Richtlinie (verfügbare Haushaltsmittel) nicht
zwingend, könnte aber beispielsweise mit 2.000 Euro pro Jahr gedeckelt werden.
Beschlussvorschlag:
Die Richtlinie soll wie folgt geändert werden:
Einleitung:
Die Stadt Bramsche gewährt Institutionen
wie (Sport-)Vereinen, Jugendorganisationen,
Trägern der Jugendhilfe und Jugendpflege Zuschüsse für
jugendpflegerische Maßnahmen nach folgenden Richtlinien:
Punkt 1.3:
Antragsberechtigt sind Träger der Jugendhilfe und
Jugendpflege, (Sport-)Vereine und Jugendorganisationen,
die als förderungswürdig anerkannt sind und ihren Sitz in Bramsche haben.
Punkt 2.4:
2.4 Aus- und Fortbildungen von
Übungsleitern und Trainern im Jugendbereich werden von der Stadt Bramsche
zusätzlich mit 25 % der Teilnahmegebühren (max. mit 50,00 €) bezuschusst,
sofern diese bereits vom Kreissportbund Osnabrück-Land e.V. (KSB) über die
Sportförderrichtlinie des Landkreises Osnabrück (Fassung von 2018) unterstützt
werden oder aufgrund fehlender Landkreis-Mittel negativ beschieden wurden.
Voraussetzung für die anteilige
Kostenübernahme der Stadt Bramsche ist, dass sich die entsprechenden Trainer
und Übungsleiter zumindest teilweise im nicht-kommerziellen Kinder- und
Jugendbereich als Trainer oder Übungsleiter in Bramscher Einrichtungen gemäß
Punkt 1.3 dieser Richtlinien engagieren bzw. engagieren werden.
Punkt 3:
Zur Beantragung eines Zuschusses sind nach
Abschluss der Maßnahme bei der Stadtverwaltung – Fachbereich 3 /Soziales,
Bildung und Sport – einzureichen:
-
Aufenthalts- bzw. Teilnahmebestätigung (sowie Rechnungen von unter 2.4
genannten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen)
-
Teilnehmerliste
-
Lehrgangsprogramm
bei Maßnahmen nach 2.2 und 2.3
-
Nachweis der Förderung oder Ablehnung der unter 2.4. genannten Maßnahme
beim Kreissportbund
Die Teilnehmerliste muss die Anschriften,
Geburtsdaten und Unterschriften aller Teilnehmer enthalten.