- Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
- Bezugsvorlagen: WP 16-21/0114, WP 16-21/0332 u. WP 16-21/0381
Sachverhalt / Begründung:
Im Rahmen der Beschlussvorlage Nr. WP 11-16/0114 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt in seiner Sitzung am 22.03.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 164 „Industrie- und Gewerbegebiet Eiker Esch“ beschlossen. Mit dem Bebauungsplan werden auf einer Gesamtfläche von rd. 17 ha zusätzliche Industrie- und Gewerbeflächen in verkehrsgünstiger Lage an der BAB1 ausgewiesen, um der unveränderten hohen Nachfrage an Gewerbegrundstücken, die über bereits ausgewiesene Flächen nicht mehr bedient werden können, Rechnung zu tragen. Eine gutachterliche Beurteilung der NWP-Planungsgesellschaft aus dem Jahr 2006 hat bestätigt, dass die Fläche für eine industriell-gewerbliche Nutzung geeignet ist.
Die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligungen wurden gem. § 3 und § 4 BauGB durchgeführt. Am 11.10.2017
hat die Verwaltung bei einer Informationsveranstaltung die Planentwürfe der
Öffentlichkeit vorgestellt. Die frühzeitige Unterrichtung fand im Zeitraum vom
12.10. bis 13.11.2017 statt. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden parallel um Stellungnahme gebeten. Auf Grundlage
der Vorlage WP 11-16/0332 hat der Verwaltungsausschuss am 15.03.2018 die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 164 beschlossen. Die Auslegung
erfolgte im Zeitraum vom 03.04. bis 07.05.2018. Gleichzeitig wurden die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme
aufgefordert.
Aufgrund der Ergebnisse der
öffentlichen Auslegung haben sich Änderungen im Bebauungsplan ergeben, sodass eine
erneute Offenlage vom 20.08. bis 03.09.2018 in verkürzter und beschränkter Form
durchgeführt wurde. Die Änderungen beziehen sich vor allem auf zusätzliche
Vorgaben zur Grünordnung, die von einer Interessengemeinschaft aus betroffenen
Bürgern gefordert und von der Verwaltung teilweise als rechtverbindliche
Festsetzung aufgenommen wurden. Dem Wunsch nach einer verpflichtenden Dach- und Fassadenbegrünung kommt die Politik nach einer intensiven
Diskussion mit fachlichem Input nicht nach, sondern spricht lediglich eine unverbindliche
Empfehlung aus. Trotz ökologischer wie auch landschaftsästhetischer und
mikroklimatischer Vorteile ist
insbesondere die finanzielle Mehrbelastung für die Flächenerwerber zu hoch,
da das Industrie- und Gewerbegebiet
vermarktbar bleiben muss. Mit den umfangreichen Begrünungsmaßnahmen im Bebauungsplan
wird bereits ein neuer Maßstab gesetzt, an dem sich zukünftige Planungen zu
orientieren haben.
Die Verwaltung verpflichtet sich, die Betriebe über gebäudebegrünte
Maßnahmen zu informieren und intensiv zu beraten, um so für das Thema zu
sensibilisieren. Im Zuge dessen wurde angeregt, nach dem Bauleitplanverfahren
ein Begrünungskonzept zu erarbeiten, dass in Form eines Leitfadens
Möglichkeiten der Begrünung von öffentlichen und insbesondere privaten Grünanlagen
aufzeigt und die Beratungsgrundlage für die Verwaltung bildet. Das Konzept ist
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, da zunächst die Bereitstellung notwendiger
Haushaltsmittel zu beraten ist. Ebenso sind
kommunale Zuschüsse für gebäudebegrünte Maßnahmen als Anreiz politisch zu
diskutieren, da das Land Niedersachsen keine finanziellen Förderungen vorsieht.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde
nach den gesetzlichen Vorgaben gem. § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschutzes
eine Umweltprüfung mit einer Eingriffsbilanzierung und einer speziellen
Artenschutzprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet wurden. Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft wurden Maßnahmen festgesetzt, die über das Wegerandstreifenprogramm
der Stadt Bramsche umgesetzt werden.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde die notwendige
Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt, um vorrangig gewerbliche
Bauflächen darzustellen. Der Feststellungsbeschluss wurde am 31.05.2018 vom Rat
der Stadt Bramsche entschieden. Der Plan liegt z.Zt. dem Landkreis zur
Genehmigung vor.
Das vorliegende Abwägungsmaterial ergibt sich aus den Stellungnahmen der
Öffentlichkeit und Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die
während der Auslegungsfristen eingegangen sind. Die Abwägungstabelle ist
Bestandteil des Satzungsbeschlusses.
Nach Prüfung und Würdigung des Abwägungsmaterials empfiehlt die
Verwaltung, den Bebauungsplan Nr. 164 „Industrie- und Gewerbegebiet Eiker Esch“
in der jetzt vorliegenden Fassung als Satzung zu beschließen.
Die artenschutzrechtliche Prüfung, die schalltechnische Beurteilung
sowie das Geruchsgutachten wurden zusammen mit der Vorlage WP 16-21/0332 übersandt und sind nach wie vor
aktuell und somit Bestandteil der Beratungsvorlage.
Redaktionelle Hinweise: Die Zuordnung der externen Ausgleichsmaßnahmen über das Wegerandstreifenprogramm wurde aufgrund doppelter Vergabe von Maßnahmen redaktionell angepasst. Insgesamt werden 106.879 WE über das Wegerandstreifenprogramm ausgeglichen.
Der Landkreis hat in seiner Stellungnahme (vom 03.09.2018) auf das Urteil des BVerwG vom 7 Dezember 2017 – 4 CN 7.16 zur Festsetzung von Emissionskontingenten verwiesen, das ergänzend in der Begründung erläutert wird, aber keine Auswirkung auf die Inhalte der Planung hat.
Beschlussvorschlag:
1. Die im Rahmen des Planverfahrens
vorgebrachten und - soweit abwägungsbeachtlich - in der beigefügten Anlage
aufgelisteten Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und jeweils
entsprechend der Spalte „Abwägung/Beschlussempfehlung“ beschieden. Die in der
Anlage aufgeführten Stellungnahmen sind Bestandteil des Satzungsbeschlusses.
2. Der Bebauungsplan Nr. 164 „Industrie- und
Gewerbegebiet Eiker Esch“ wird gemäß § 10 BauGB in der vorliegenden Fassung als
Satzung und zusammen mit der dazugehörigen Begründung einschl. Umweltbericht
beschlossen.