Betreff
Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb des Gebietes der Stadt Bramsche (Baumschutzsatzung)
Vorlage
WP 16-21/0318
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Der Rat der Stadt Bramsche hat bereits im Jahr 1984 die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb des Gebietes der Stadt Bramsche (Baumschutzsatzung) beschlossen. Mit der 1. Änderung wurde die Baumschutzsatzung im Jahr 1996 überarbeitet. Der Erlass der Satzung einschließlich der 1. Änderung erfolgte auf der Grundlage der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) gemäß § 28 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) als Geschützte Landschaftsbestandteile.

 

Mittlerweile wurde die NGO durch das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz ersetzt und das NNatG aufgrund von Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) abgelöst.

Darüber hinaus wurde im Rat der Stadt Bramsche der Wunsch geäußert, die Baumschutzsatzung der Stadt insgesamt zu überarbeiten. Um die Satzung an die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen wird eine Neufassung der Baumschutzsatzung empfohlen.

 

Zur Neufassung der Baumschutzsatzung wurde seitens der Verwaltung ein Entwurf ausgearbeitet und einer rechtlichen Prüfung durch einen Fachanwalt unterzogen. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen aufgeführt:

 

1.   Die gesetzliche Grundlage bilden nun die §§ 10 und 58 des NKomVG sowie der § 22 Abs. 1 Nr. 1 des NAGBBatSchG in Verbindung mit dem § 29 BNatSchG.

2.   Der ursprünglich in § 2 dargestellte Schutzzweck der Satzung wird nun in § 1 Abs. 2 und 3 aufgeführt und ist ergänzt worden.

3.   § 1 Abs. 2 und 3 der Ursprungssatzung werden nun als Schutzgegenstand Inhalt des § 2 Abs. 1 bis 3. Danach erstreckt sich der Schutz nicht mehr auf Bäume mit einem Stammumfang von unter 100 cm innerhalb einer Baumgruppe mit überwiegend größerem Stammumfang sowie auf Pappeln und Birken. Ergänzt wurde der Schutz für mehrstämmige Bäume, wenn die Summe aller Stämmlinge, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden mindestens 120 cm beträgt.

4.   In § 3 Abs. 2 und 3 werden verbotene und nicht verbotene Maßnahmen aufgezählt und beschrieben.

5.   In § 4 Abs. 2 sieht der Entwurf nunmehr im Einzelfall die Möglichkeit einer Befreiung vor,

-      wenn der Abstand eines Baumes zur Außenwand des nächststehenden Gebäudes weniger als 2 Meter beträgt sowie

-      für einzelne Bäume in einem Baumbestand, wenn durch sie die Entwicklung der dominanten Bäume des Bestandes behindert oder beeinträchtigt wird.

Ferner wird in Abs. 3 eine nicht beabsichtigte Härte im Sinne des Abs. 2 d näher definiert. Diese liegt dann vor, wenn mit Ausnahme von Bäumen in Vorgärten 50 % der nicht durch Wohnzwecke, Garagen und Zufahrten überbauten Grundstücksfläche durch die Kronenfläche eines oder mehrerer Bäume überschattet werden und die Beschattung für die gärtnerische Nutzung und die Nutzung der Wohngebäude eine nicht gewollte Beeinträchtigung darstellt.

6.   Das Verfahren für Ausnahmen und Befreiungen wird in § 5 neu geregelt. Danach können Ausnahmen und Befreiungen auch zur Niederschrift beantragt werden.
Nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) in der Fassung vom 25. April 2007 sollen gem. § 1 Abs. 1 Nr.  2 NVwKostG für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Gem. § 1 Abs. 2 NVwKostG kann von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen und die Höhe der Gebühren werden in der Satzung der Stadt Bramsche über die Erhebung von Verwaltungskosten im Eigenwirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) und dem Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung bestimmt. Aus diesem Grund ist in § 5 der Abs. 4 zur Erhebung von Verwaltungskosten eingefügt worden.

7.    Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren sind nach § 6 Abs. 2 der Entwurfsfassung Ausnahmen bzw. Befreiungen von den Verboten der Baumschutzsatzung bereits vor dem Bauantrag einzuholen. Eine Ausnahme bzw. Befreiung erfolgt allerdings nur unter Vorbehalt einer erteilten Baugenehmigung.

8.   In § 8 Abs. 1 und 2 der Entwurfsfassung werden die erforderlichen Ersatzpflanzungen neu geregelt. Danach sollen entgegen der Ursprungsfassung jetzt je Baum, für den eine Ausnahme oder Befreiung erteilt wird bis 200 cm Stammumfang ein Baum und über 200 cm Stammumfang zwei Bäume als Ersatz gepflanzt werden. Die Ersatzpflanzung kann durch eine Ersatzzahlung abgelöst werden. Sie beträgt für jeden zu pflanzenden Ersatzbaum 250,00 €. Die Höhe der Ersatzzahlung wurde auf der Grundlage aktueller vorliegender Angebote für die Ausführung von Pflanzmaßnahmen im Gebiet der Stadt ermittelt. Dabei wurden von 3 ausgeschriebenen Baumarten für Lieferung und Pflanzung die Mittelpreise zu Grunde gelegt und aus der Summe der Mittelpreise ein Durchschnittswert gebildet. Die Kosten für Entwicklungspflege und erforderliche Bewässerung im Rahmen der Entwicklungspflege wurden diesem Durchschnittswert zuaddiert. Der ermittelte Wert wurde dann nach unten abgerundet.
Die gleichen Verpflichtungen gelten gem. Abs. 3, wenn geschützte Bäume ohne Erlaubnis beseitigt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert werden.
Sollte eine Ersatzpflanzung und Ersatzzahlung im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten, kann hiervon abgesehen werden.

9.   In § 9 wird im Falle einer Ordnungswidrigkeit die Geldbuße auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.

Der vorliegende Entwurf ist zusammen mit der zurzeit rechtskräftigen Baumschutzsatzung dieser Beschlussvorlage in Form einer Gegenüberstellung als Diskussionsgrundlage beigefügt. Die im Entwurf enthaltenen Änderungen bzw. Ergänzungen sind farbig markiert.

Die Verwaltung sieht diesen Entwurf als Diskussionsgrundlage für die Fraktionen an und bietet den Fraktionen ein Gespräch an, um Anregungen aus den Fraktionen diskutieren zu können.


Beschlussvorschlag:

1.   Dem Entwurf zur Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb des Gebietes der Stadt Bramsche (Baumschutzsatzung) wird in der vorliegenden Fassung/mit Änderungen zugestimmt.

2.   Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb des Gebietes der Stadt Bramsche (Baumschutzsatzung) einzuleiten.