Sachverhalt / Begründung:
Der Rat der Stadt Bramsche hat bereits im Jahr 1984 die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb des Gebietes der Stadt Bramsche (Baumschutzsatzung) beschlossen. Mit der 1. Änderung wurde die Baumschutzsatzung im Jahr 1996 überarbeitet. Der Erlass der Satzung einschließlich der 1. Änderung erfolgte auf der Grundlage der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) gemäß § 28 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) als Geschützte Landschaftsbestandteile.
Mittlerweile wurde die NGO durch das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz ersetzt und das NNatG aufgrund von Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) abgelöst.
Darüber hinaus wurde im Rat der Stadt Bramsche der Wunsch geäußert, die Baumschutzsatzung der Stadt insgesamt zu überarbeiten. Um die Satzung an die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen wird eine Neufassung der Baumschutzsatzung empfohlen.
Zur Neufassung der Baumschutzsatzung wurde seitens der Verwaltung ein Entwurf ausgearbeitet und einer rechtlichen Prüfung durch einen Fachanwalt unterzogen. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen aufgeführt:
1.
Die gesetzliche Grundlage bilden nun die §§ 10
und 58 des NKomVG sowie der § 22 Abs. 1 Nr. 1 des NAGBBatSchG in Verbindung mit
dem § 29 BNatSchG.
2.
Der ursprünglich in § 2 dargestellte Schutzzweck
der Satzung wird nun in § 1 Abs. 2 und 3 aufgeführt und ist ergänzt worden.
3.
§ 1 Abs. 2 und 3 der Ursprungssatzung werden nun
als Schutzgegenstand Inhalt des § 2 Abs. 1 bis 3. Danach erstreckt sich der
Schutz nicht mehr auf Bäume mit einem Stammumfang von unter 100 cm innerhalb
einer Baumgruppe mit überwiegend größerem Stammumfang sowie auf Pappeln und
Birken. Ergänzt wurde der Schutz für mehrstämmige Bäume, wenn die Summe aller
Stämmlinge, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden mindestens 120 cm
beträgt.
4.
In § 3 Abs. 2 und 3 werden verbotene und nicht
verbotene Maßnahmen aufgezählt und beschrieben.
5. In § 4 Abs. 2 sieht der Entwurf nunmehr im Einzelfall die Möglichkeit einer Befreiung vor,
- wenn der Abstand eines Baumes zur Außenwand des nächststehenden Gebäudes weniger als 2 Meter beträgt sowie
- für einzelne Bäume in einem Baumbestand, wenn durch sie die Entwicklung der dominanten Bäume des Bestandes behindert oder beeinträchtigt wird.
Ferner wird in Abs. 3 eine nicht
beabsichtigte Härte im Sinne des Abs. 2 d näher definiert. Diese liegt dann
vor, wenn mit Ausnahme von Bäumen in Vorgärten 50 % der nicht durch Wohnzwecke,
Garagen und Zufahrten überbauten Grundstücksfläche durch die Kronenfläche eines
oder mehrerer Bäume überschattet werden und die Beschattung für die
gärtnerische Nutzung und die Nutzung der Wohngebäude eine nicht gewollte
Beeinträchtigung darstellt.
6.
Das Verfahren für Ausnahmen und Befreiungen wird
in § 5 neu geregelt. Danach können Ausnahmen und Befreiungen auch zur
Niederschrift beantragt werden.
Nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) in der Fassung
vom 25. April 2007 sollen gem. § 1 Abs. 1 Nr.
2 NVwKostG für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und
Auslagen) erhoben werden, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass
gegeben haben. Gem. § 1 Abs. 2 NVwKostG kann von der Erhebung einer Gebühr ganz
oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen und die
Höhe der Gebühren werden in der Satzung der Stadt Bramsche über die Erhebung
von Verwaltungskosten im Eigenwirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) und dem
Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung bestimmt. Aus diesem Grund ist in § 5
der Abs. 4 zur Erhebung von Verwaltungskosten eingefügt worden.
7.
Im Rahmen
von Baugenehmigungsverfahren sind nach § 6 Abs. 2 der Entwurfsfassung Ausnahmen
bzw. Befreiungen von den Verboten der Baumschutzsatzung bereits vor dem
Bauantrag einzuholen. Eine Ausnahme bzw. Befreiung erfolgt allerdings nur unter
Vorbehalt einer erteilten Baugenehmigung.
8.
In § 8 Abs. 1 und 2 der Entwurfsfassung werden
die erforderlichen Ersatzpflanzungen neu geregelt. Danach sollen entgegen der
Ursprungsfassung jetzt je Baum, für den eine Ausnahme oder Befreiung erteilt
wird bis 200 cm Stammumfang ein Baum und über 200 cm Stammumfang zwei Bäume als
Ersatz gepflanzt werden. Die Ersatzpflanzung kann durch eine Ersatzzahlung
abgelöst werden. Sie beträgt für jeden zu pflanzenden Ersatzbaum 250,00 €. Die
Höhe der Ersatzzahlung wurde auf der Grundlage aktueller vorliegender Angebote
für die Ausführung von Pflanzmaßnahmen im Gebiet der Stadt ermittelt. Dabei
wurden von 3 ausgeschriebenen Baumarten für Lieferung und Pflanzung die
Mittelpreise zu Grunde gelegt und aus der Summe der Mittelpreise ein
Durchschnittswert gebildet. Die Kosten für Entwicklungspflege und erforderliche
Bewässerung im Rahmen der Entwicklungspflege wurden diesem Durchschnittswert
zuaddiert. Der ermittelte Wert wurde dann nach unten abgerundet.
Die gleichen Verpflichtungen gelten gem. Abs. 3, wenn geschützte Bäume ohne
Erlaubnis beseitigt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich
verändert werden.
Sollte eine Ersatzpflanzung und Ersatzzahlung im Einzelfall eine unbillige
Härte bedeuten, kann hiervon abgesehen werden.
9.
In § 9 wird im Falle einer Ordnungswidrigkeit
die Geldbuße auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.
Der vorliegende Entwurf ist zusammen mit der zurzeit rechtskräftigen Baumschutzsatzung dieser Beschlussvorlage in Form einer Gegenüberstellung als Diskussionsgrundlage beigefügt. Die im Entwurf enthaltenen Änderungen bzw. Ergänzungen sind farbig markiert.
Die Verwaltung sieht
diesen Entwurf als Diskussionsgrundlage für die Fraktionen an und bietet den
Fraktionen ein Gespräch an, um Anregungen aus den Fraktionen diskutieren zu
können.
Beschlussvorschlag:
1.
Dem Entwurf zur Neufassung der Satzung zum
Schutz des Baumbestandes innerhalb des Gebietes der Stadt Bramsche
(Baumschutzsatzung) wird in der vorliegenden Fassung/mit Änderungen zugestimmt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb des Gebietes der Stadt Bramsche (Baumschutzsatzung) einzuleiten.