Betreff
Anlage einer Freilauffläche für Hunde im Gebiet der Stadt Bramsche
Vorlage
WP 16-21/0277
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

In der Stadt Bramsche gilt für Hunde eine ganzjährige Leinenpflicht. Danach dürfen Hunde gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bramsche auf Straßen und in Anlagen nur an einer kurzen Leine geführt werden. Anlage im Sinne dieser Verordnung sind die der Allgemeinheit zugänglichen Erholungsflächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze, Grillplätze, Sportanlagen, Schulanlagen, Bushaltestellen, Parkplätze, Friedhöfe und ähnliche Einrichtungen.

 

Aus diesem Grund haben Hundehalter den Wunsch geäußert, dass die Stadt auf einer städtischen Fläche ein Freilaufareal für Hunde einrichtet. Ähnliche Hundefreilaufflächen existieren insbesondere bereits in größeren Städten wie beispielsweise in Osnabrück, Oldenburg, Bielefeld etc. Hintergrund für die Einrichtung einer Hundefreilauffläche ist eine Studie von Dr. Dorothea Döring an der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München. Die Studie gibt zum Auslauf von Hunden u.a. folgende Empfehlung:

 

„Wenn in Stadtgebieten ein genereller Leinenzwang vorgeschrieben sein sollte, müssen aus Tierschutzgründen ausreichend viele, große und für alle Hundehalter gut erreichbare, strukturierte Freilaufareale für Hunde zur Verfügung gestellt werden.“

 

Diese Empfehlung stützt sich im Wesentlichen auf § 2 Nr. 1 und 2 des Tierschutzgesetzes, wonach derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht unterzubringen hat und die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

 

In der Rechtsprechung zum generellen ganzjährigen Leinenzwang werden von den Oberverwaltungsgerichten der Länder unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. So kommt das OVG Lüneburg in seiner Entscheidung vom 27.01.2005 (AZ: 11 KN 38/04) zu dem Urteil, dass ein genereller Leinenzwang für Hunde unverhältnismäßig ist. Entgegen der Entscheidung des OVG Lüneburg vertritt das OVG Berlin-Brandenburg (AZ: OVG 5A 1.08) in seinem Urteil vom 27. Mai 2010 die Auffassung, dass grundsätzlich nicht die Gemeinde – in diesem Fall als Antragsgegnerin – das artgerechte Halten von Tieren sicherzustellen hat, sondern hierfür der Hundehalter selbst zu sorgen hat. Ebenso wenig wie die Halter anderer Heimtiere verlangen können, dass die Allgemeinheit ihnen Räume, Fläche oder sonstige Gelegenheit für eine artgerechte Haltung ihrer Tiere zur Verfügung stellt, gilt dies auch für Hundehalter.

 

Gleichwohl besteht die Möglichkeit – wie in anderen Kommunen bereits geschehen - auch für die Stadt Bramsche eine Freilauffläche für Hunde zur Verfügung zu stellen. Hierfür würde im Bereich Dobbenwiesen eine ca. 3.700 m² große Fläche zur Verfügung stehen, soweit eine Genehmigung durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde des Landkreises erteilt wird. Die Fläche steht im Eigentum der Stadt. Sie befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich zwischen der B 68 und dem Dobbenweg und wird derzeit als Grünland genutzt. Die Kosten für die Herstellung der Hundefreilauffläche belaufen sich nach erster Kostenschätzung auf 23.500,00 € (Brutto). Hierin enthalten sind die Einzäunung der Fläche mit einem 1,60 m hohen Metallgitterzaun einschließlich einer zweiflügeligen Toranlage, die Einsaat mit Landschaftsrasen und einer einjährigen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege mit 10 Mähgängen. Die geschätzten Kosten für die regelmäßige jährliche Pflege belaufen sich bei Vergabe der Pflegearbeiten auf ca. 4.400,00 € (Brutto) pro Jahr. Die Kosten für Gutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sowie die Kosten für die Entsorgung von belastetem Bodenmaterial im Rahmen der Baumaßnahme sind in der Kostenschätzung nicht enthalten.

 

Nach Auskunft des Landkreises Osnabrück ist die Nutzung als Hundefreilauffläche als sonstiges Vorhaben im Außenbereich zunächst unzulässig. Sonstige Vorhaben können im Außenbereich allerdings zugelassen werden, wenn öffentliche Belange diesem Vorhaben nicht entgegenstehen. Für die Erteilung einer rechtssicheren Genehmigung wird daher aus Sicht der Verwaltung die Erstellung eines Lärmgutachtens mit voraussichtlichen Kosten in Höhe eines mittleren vierstelligen Betrages sowie eines Bodengutachtens empfohlen, da sich im näheren Umfeld der Fläche Wohnbebauung befindet und die Fläche als ehemalige Altdeponie im Altlastenkataster des Landkreises als Altlast geführt wird. Darüber hinaus wird die Fläche aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück nicht als idealer Standort für eine Nutzung als Hundefreilauffläche beurteilt, da im Falle einer nach wie vor geplanten Wiedervernässung der unmittelbar angrenzenden Öhlmühlenwiesen dieser Lebensraum für Wiesenvögel durch tobende und bellende Hunde erheblichen Störungen ausgesetzt sein würde.