Betreff
Betrauung der Stadt Bramsche als Teil einer Gesamtbetrauung an den Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.
Vorlage
WP 16-21/0268
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

I.       Sachdarstellung:

Der Landkreis Osnabrück und die Stadt Osnabrück sowie die angrenzenden und die benachbarten Samt- und Einheitsgemeinden, Städte und Gemeinden in der Tourismusregion Osnabrücker Land haben sich zum Zwecke der Tourismusförderung als Teilaspekt der kommunalen Wirtschaftsförderung in den jeweiligen Wirtschaftsstandorten und Wirtschaftsräumen zu einem Verband zusammengeschlossen. Der Verband führt den Namen „Tourismusverband Osnabrücker Land e.V.“. Er hat seinen Sitz in Osnabrück. Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises und der Kommunen als Verbandsmitglieder. Aufgabe des Verbandes ist es, die touristische Entwicklung innerhalb der Wirtschaftsstandorte und Wirtschaftsräume im Verbandsgebiets in Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder nach den Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz insbesondere durch ein Tourismusmarketing zu fördern.

Die öffentlichen Verbandsmitglieder haben nach den Statuten (Satzung und Beitragsordnung) an den Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Umlage in Form von Mitgliedsbeiträgen zu leisten, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um diesem eine Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen.

 

Der Vorstand des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. hat im Rahmen der Erarbeitung und Umsetzung des „Fahrplans 2020 Tourismus und Marketing für das Osnabrücker Land“  und aufgrund der aktuellen Revision des EU-Beihilferechts am Beispiel der von den öffentlichen Verbandsmitgliedern des Tourismusverbandes anteilig zu erbringenden Mitgliedsumlagen die Überprüfung auf etwaige unerlaubte EU-Beihilfen begonnen bzw. fortgeführt. Die Überprüfung kam zu dem Ergebnis, dass bei der gebotenen vorsichtigen Auslegung beihilferelevante Sachverhalte im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegen.

Dieses deshalb, weil nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass das Merkmal der Begünstigung durch staatliche Beihilfen oder eine Wettbewerbsverfälschung bzw. eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vorliegen.

Nach der Definition des EU-Beihilferechts liegt eine Beihilfe immer dann vor, soweit aus staatlichen Mitteln ein wirtschaftlicher Vorteil an ein bestimmtes Unternehmen fließt und dieses eine Wirkung auf den Wettbewerb hat.

Der Tourismusverband Osnabrücker Lande e.V. ist unter der Begriffsbestimmung „Unternehmen“ im Sinne des EU-Rechtes subsumiert.

 

II.    EU-Beihilferechtliche Situationsanalyse und Ausgangslage

 

Das europäische Beihilferecht ist in den Artikeln 107 und 108 des „Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (sog. Lissabon-Vertrag, nachfolgend: „AEUV“) geregelt. Danach sind aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Unter dieses Beihilfeverbot fallen nicht nur direkte Zuschüsse, sondern weitere mögliche wirtschaftliche Vorteile (z.B. Kapitalzuführungen ohne Aussicht auf angemessene Gewinnausschüttung, Übernahme von Bürgschaften), die den Wettbewerb verzerren können.

Wird eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den Wettbewerb verfälscht und hierdurch den Handel zwischen den Mitgliedsaaten beeinträchtigt, muss sie grundsätzlich bei der EU-Kommission angezeigt und notifiziert werden. Diese prüft dann, ob die Mittelgewährung mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Hierfür gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.

Die EU-Kommission erkennt im Rahmen von Artikel 106 AEUV an, dass Mitgliedstaaten bestimmte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbringen müssen („DAWI-Mitteilung“). Bei der Definition von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse steht den Mitgliedstaaten ein erhebliches Ermessen zu.

Charakteristisch für DAWI ist, dass sie nicht oder nicht in der notwendigen Breite ohne die Gewährung von staatlichen Mitteln vom Markt bereitgestellt werden. Weiterhin erkennt die EU-Kommission an, dass ein Mitgliedsstaat diese Dienstleistungen nicht zwingend selbst erbringen muss, sondern auch Dritte, wie den Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. mit der Erbringung betrauen und hierfür Ausgleichsleistungen gewähren kann.

Staatliche Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI können Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein. Für diese Beihilfen sind Ausnahmeregelungen geschaffen worden. Voraussetzung für diese DAWI-Freistellung ist allerdings ein formeller Betrauungsakt. Der Freistellungsbeschluss der EU-Kommission enthält hierzu die inhaltlichen Vorgaben, die in dem in Anlage 1 dargelegten Betrauungsakt näher beschrieben sind.

Nach bislang herrschender Meinung ist auch die (touristische) Wirtschaftsförderung unter diese Dienstleistungen zu fassen.

In jüngster Vergangenheit wurde bekannt, dass die EU-Kommission ihr Verständnis zum Begriff der staatlichen Beihilfe insbesondere im Kontext der öffentlichen Tourismusförderung geändert hat. Die touristische Wirtschaftsförderung wird von dieser nur noch in einem sehr eingeschränkten Maße als eine Aufgabe der öffentlichen Hand im Kontext der Daseinsvorsorge verstanden. Im Kern könnte dieses bedeuten, dass die beihilferechtliche Qualifizierung bzw. Beurteilung von zukünftig aus öffentlichen Kassen erhaltenen Leistungen nicht mehr mittels eines Betrauungsaktes nach dem Freistellungsbeschluss der EU-Kommission erfolgen muss bzw. kann, sondern das entsprechend weniger voraussetzungsintensive und damit ressourcenschonendere Instrument vor allem der De-minimis-Verordnung zum Einsatz zu bringen ist.

Die EU-Kommission hat in mehreren nicht-veröffentlichten Entscheidungen ihre neue Auffassung bestätigt. Die bisherig im Kontext der Daseinsvorsorge als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbrachten Tätigkeiten, stellen nach den allerjüngsten Entscheidungen der EU-Kommission – im Wesentlichen sogenannte „nichtwirtschaftliche Tätigkeiten“ oder wirtschaftliche Tätigkeiten von lediglich „lokaler Bedeutung“ dar. Konsequenz ist in beiden Fällen der Entfall des Beihilfebegriffs, da dieser zum einen an eine wirtschaftliche Tätigkeit anknüpft und die Tätigkeiten von grundsätzlich grenzüberschreitender Auswirkung für den Handel oder Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten sein müssen.

Abzuwarten bleiben die zum Zeitpunkt der Vorlage dieses Beschlusses im November 2017 noch nicht vorliegenden Ergebnisse der weiteren Abstimmungsrunden zwischen der EU-Kommission und den auf deutscher Seite beteiligten Stellen. Aus Vorsichtsgründen wurde der zur Befassung vorgelegte Betrauungsakt daher um Bestimmungen erweitert, die es erlauben, auf die fortschreitende Entwicklung zu reagieren. Die Aussagen der EU-Kommission aus jüngster Zeit sind bislang nur in wenigen Einzelfällen Gegenstand der Befassung durch die europäischen und nationalen Gerichte (gewesen).

Insbesondere vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftstätigkeit des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. und im Zusammenhang mit den zeitnah durch den Verband benötigten Ausgleichsleistungen sollten diese durch die Betrauung des Verbandes gemäß Freistellungsbeschluss der EU-Kommission mittels Betrauungsakt gem. Anlage 1 zu dieser Vorlage beihilferechtlich abgesichert werden.

 

III.   Verfahrensschritte

 

Der Betrauungsakt ist von allen Mitgliedskommunen des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. gleichlautend zu beschließen und hat die in der Vorlage genannten Regelungsinhalte zu berücksichtigen. Der Betrauungsakt führt zu keiner Änderung der Rechte und Pflichten des jeweiligen kommunalen Verbandsmitglieds.

Für den Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. wird ein Betrauungsakt vorgelegt, mit dem zukünftig insbesondere die Umlagenfinanzierung für die nächsten Wirtschaftsjahre des Verbandes geregelt wird. Die Umlagen der kommunalen Verbandsmitglieder in Form von Mitgliedsbeiträgen sollen den Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. daher weiterhin allgemein in die Lage versetzen, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen.

Der Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. benötigt von jedem Verbandsmitglied eine Mitteilung über den Erlass des Betrauungsaktes.

Die Mitgliederversammlung des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. muss sodann über die Annahme der Betrauung beschließen. Ein entsprechender Antrag wird in der nächsten Mitgliederversammlung des Verbandes eingebracht werden.

Hinsichtlich des Betrauungsaktes ist es angezeigt, entsprechende Hinweise auf den Charakter der Aufgaben des Tourismusmarketings und der (touristischen) Wirtschaftsförderung als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie einen Verweis auf den Freistellungsbeschluss der EU-Kommission Betrauungsakt aufzunehmen. Die entsprechenden Ergänzungen der Verbandssatzung gemäß Anlage 2 werden nach Bekanntgabe des Betrauungsaktes zu einem späteren Zeitpunkt ergänzend nachgeführt. 

 

Der Betrauungsakt bestätigt und konkretisiert den durch die Satzung begründeten Zweck des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V., Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von § 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erbringen, um damit den Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts („Almunia-Paket“ und „Altmark-Trans“-Rechtsprechung) Rechnung zu tragen. Der Betrauungsakt zugunsten des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. beruht auf der am 31. Januar 2012 in Kraft getretenen Freistellungsbeschluss 2012/21/EU und ist auf einen Zeitraum bis zum 31.12.2021 befristet. Der Betrauungsakt folgt im Aufbau den in Stadt und Landkreis Osnabrück bereits in der Vergangenheit praktizierten Betrauungen.

Es wird daher rechtsvorsorglich empfohlen, die Tätigkeit des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. mit einem die Regelungen der Verbandssatzung ergänzenden Betrauungsaktes beihilferechtskonform abzusichern.

 

 

Anlagenverzeichnis:

 

·      Betrauungsakt

·      Änderungen der Vereinssatzung des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V.

 

 

 

Anlage 1

 

Betrauungsakt (öffentlicher Auftrag)

 

der Stadt Bramsche

 

und

der im Folgenden näher bezeichneten Gebietskörperschaften

 

 als Teil einer Gesamtbetrauung

 

durch den Landkreis Osnabrück, die kreisfreie Stadt Osnabrück und

die kreisangehörigen Städte, Samt- und Einheitsgemeinden

als Mitglieder des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V.:

 

Landkreis

Landkreis Osnabrück

 

Städte und Kommunen

Stadt Osnabrück, Gemeinde Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad Rothenfelde, Gemeinde Belm, Gemeinde Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen, Stadt Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf, Gemeinde Hagen, Gemeinde Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt Melle, Gemeinde Ostercappeln, Gemeinde Wallenhorst, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde Fürstenau, Samtgemeinde Neuenkirchen

 

sowie dem

 

Zweckverband „Erholungsgebiet Hasetal“, bestehend aus Stadt Meppen, Stadt Haselünne, Samtgemeinde Herzlake, Stadt Löningen, Gemeinde Essen, Gemeinde Lindern, Gemeinde Lastrup, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück.

 

(nachfolgend insgesamt auch allgemein „Behörden“ genannt)

 

                                                                 für den

 

Tourismusverband Osnabrücker Land e.V.,
Herrenteichsstr. 17+18, 49074 Osnabrück

(nachfolgend: TOL oder „betrautes Unternehmen“ genannt)

 

mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

 


 

Vorbemerkung

 

1. Die im TOL zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Mitglieder betrauen den Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. ungeachtet ihrer jeweils an und für sich fortbestehenden eigenen Rechte im Rahmen dieses Betrauungsaktes unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben mit der Durchführung von struktur- und wirtschaftspolitischen Aufgaben.

 

2.  Die kommunale Wirtschaftsförderung in Form der Regionalentwicklung und der Regional- und Tourismusförderung erfolgt jeweils im öffentlichen Interesse der Behörden und deren Einwohnerinnen und Einwohner an einer leistungsstarken Wirtschaftsstruktur sowie allgemein zur Verbesserung der Standortbedingungen im Verbandsgebiet und mithin zu einem Regional- und Tourismusmarketing im Interesse ihrer Einwohnerinnen und Einwohner in den Wirtschaftsräumen des Landkreises Osnabrück, der Stadt Osnabrück sowie der Städte, Samt- und Einheitsgemeinden im Osnabrücker Land als Lebensraum.

 

3. Das betraute Unternehmen ist zum Zwecke der Umsetzung dieser Aufgaben und zur Stärkung und Entwicklung des örtlichen und des überörtlichen Wirtschaftspotentials, zur Sicherung und Entwicklung von Arbeitsplätzen im insbesondere touristischen Umfeld, zur Steigerung und Attraktivierung des jeweiligen Standortprofils der Behörden im Interesse der Allgemeinheit sowie zur Koordinierung des touristischen Marketings für die Region Osnabrücker Land sowie der einzelnen Gebietskörperschaften der Behörden gegründet worden. Damit ist das betraute Unternehmen im Rahmen der allgemeinen Regional-, Tourismus- und Wirtschaftsförderung im Verbandsgebiet tätig.

 

4.  Dieser Betrauungsakt regelt außerdem Ausgleichszahlungen der Behörden an das betraute Unternehmen. Die Ausgleichszahlungen, auch in Form von umlagebasierten Mitgliedsbeiträgen, sollen die Tätigkeit des betrauten Unternehmens allgemein fördern und es in die Lage versetzen, die in diesem Betrauungsakt genannten Aufgaben zu erfüllen.

 

5.  Der nachfolgende Betrauungsakt bestätigt und konkretisiert die durch Vereinssatzung begründeten Zwecke und Aufgaben des betrauten Unternehmens, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu erbringen. Der Betrauungsakt setzt damit die Anforderungen der Europäischen Kommission auf staatliche Beihilfen, die betrauten Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden, um.

 

§ 1 Rechtsgrundlagen

 

Der Betrauungsakt zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich der Tourismus- und Wirtschaftsförderung erfolgt auf der Rechtsgrundlage

 

           des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU vom 11. Januar 2012 Nr. L7/3).

           der MITTEILUNG DER KOMMISSION über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (2012/C 8/02, ABl. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/4)

           der MITTEILUNG DER KOMMISSION über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen“ (2012/C 8/03, ABl. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/15) sowie

           der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006)

 

§ 2 Sicherstellungsauftrag / Gemeinwohlaufgabe

 

1.    Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung sind alle Landkreise, Städte und Kommunen gemäß §§ 1,4 und 5 des niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) berechtigt, Wirtschaftsförderung zu betreiben. Die Wirtschaftsförderung dient dem allgemeinen Interesse an einer leistungsfähigen Wirtschaftsstruktur im Landkreis Osnabrück und der Städte, Samt- und Einheitsgemeinden im Verbandsgebiet. Durch eine aktive Wirtschaftsförderung einschließlich des Standort- und Regionalmarketings sollen Arbeitsplätze gesichert, die Attraktivität der einzelnen Gebietskörperschaft als Wohn- und Wirtschaftsstandorte gefördert und die Finanzkraft zum Wohle der Allgemeinheit gesteigert werden.

 

       Diese zur kommunalen Daseinsvorsorge zählende freiwillige kommunale Aufgabe der touristischen Wirtschaftsförderung zielt daher darauf ab, dass wirtschaftliche und soziale Wohl einschließlich kultureller Belange der Einwohner in Stadt und Landkreis Osnabrück und den Städten, Samt- und Einheitsgemeinden des Osnabrücker Lands im Verbandsgebiet durch die Schaffung und die Verbesserung der Standortbedingungen für die Tourismus-Wirtschaft sowie die Bekanntmachung der attraktiven Standortbedingungen zu sichern und zu steigern.

 

2.    Die Dienstleistungen, mit denen das betraute Unternehmen betraut ist, stellen Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des „Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind“ (2012/21EU) dar. Das sind solche Tätigkeiten, die mit einer besonderen Gemeinwohlverpflichtung verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Diese Aufgaben werden von privaten Unternehmen, die im eigenen gewerblichen Interesse handeln, nicht oder nicht in gleichem Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen erbracht. Die hier relevanten Tätigkeiten werden also vom Markt nicht bereitgestellt, gleichwohl besteht an deren Erbringung ein allgemeines wirtschaftliches Interesse.

 

3.    Aufgabe des betrauten Unternehmens ist es daher, den Wirtschaftsraum der öffentlich-rechtlichen Verbandsmitglieder im Verflechtungsgebiet des betrauten Unternehmens insbesondere in den Bereichen Wirtschaft und Kultur gegenüber unterschiedlichen Zielgruppen, insbesondere Touristen, Geschäftsreisenden, Unternehmen, Einwohnern und anderen am jeweiligen Standort Interessierten in seinen Stärken und Vorzügen optimal darzustellen und zu vermarkten sowie auf eine stetige Verbesserung der Standortqualität im Sinne eines hierauf bezogenen Angebots, der kommunalen Infrastruktur und deren Rahmenbedingungen hinzuwirken.

4.   Allgemein verfolgen die Behörden das Ziel, die touristischen und regionalspezifischen Angebote und Einrichtungen der Einwohner in den Gebieten ihrer jeweiligen Gebietskörperschaft zu ermöglichen, zu fördern und zu unterstützen. Die Behörden haben ein hohes Interesse daran, dass alle Bevölkerungsgruppen gleichermaßen die Möglichkeit haben, die jeweiligen touristischen und standortspezifischen Einrichtungen der Behörden, kulturellen Angebote und sportlichen Aktivitäten nutzen zu können. Das betraute Unternehmen ist damit im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge tätig.

 

§ 3 Betrautes Unternehmen, Gegenstand der Gemeinwohlverpflichtung,
räumlicher Geltungsbereich

 

1.    In Bestätigung der bisherigen Übung betrauen die Behörden das betraute Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Bereich der allgemeinen Tourismus- und Wirtschaftsförderung und der hiermit verbundenen Nebenleistungen. Der TOL wird die Pflichten aus diesem Betrauungsakt vollständig erfüllen.

 

2.    Die Behörden haben sich zur gemeinsamen Wahrnehmung der in § 2 Absatz 3 und 4 definierten Aufgaben und zur Umsetzung des in § 2 Absatz 1 beschriebenen Ziels im Interesse der Allgemeinheit als eingetragener Verein zusammengeschlossen.

      

       Zweck des betrauten Unternehmens ist es, auf Basis des bestehenden Angebots und der touristischen Infrastruktur der Tourismusregion Osnabrücker Land in den Gebieten der kommunalen Verbandsmitglieder sowie angrenzenden und benachbarten Tourismusregionen im Zusammenwirken mit den Städten, Samt- und Einheitsgemeinden, ein touristisches Profil für die gesamte Tourismusregion Osnabrücker Land zu definieren und auszubauen. Durch die Vermarktung des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur der Tourismusregion Osnabrücker Land soll die Attraktivität der Tourismusregion als Tourismusziel erhöht und die Tourismuswirtschaft in der Region insgesamt gestärkt werden.

 

3.    Das betraute Unternehmen ist verpflichtet, seine Aufgaben in allen Aufgabenbereichen diskriminierungsfrei gegenüber dem gesamten Nutzerkreis im Rahmen der Zweckbestimmung und der vorhandenen Kapazitäten zu erfüllen. Die Wahrnehmung sämtlicher Aufgabenbereiche ist daher auf die öffentliche, d. h. insbesondere auch die touristische Wirtschaftsstandort- und Wirtschaftsförderung in der und für die Gesamtregion Osnabrück auszurichten. Maßgeblich sind nicht die Partikularinteressen des Landkreises Osnabrück oder einzelner Städte und Gemeinden, Behörden, Unternehmen oder von Einzelpersonen, sondern das öffentliche Interesse an der allgemeinen Tourismus- und Wirtschaftsförderung. Die Förderung des öffentlichen Interesses ist nicht bloß sekundäre Begleiterscheinung, sondern Hauptzweck der Tätigkeit des betrauten Unternehmens im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben.

 

4.    Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Tourismusförderung und des Tourismusmarketings im räumlichen Geltungsbereich der Satzung des betrauten Unternehmens umfassen unter Berücksichtigung des § 2 der Satzung des TOL alle Dienstleistungen, die mit den zuvor genannten Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse in Beziehung stehen und / oder aus den damit in Verbindung stehenden Tätigkeiten abzuleiten sind oder diese fördern, insbesondere:

 

a.     Tourismusmarketing im und für den Wirtschaftsraum im Verbandsgebiet im Inland und Ausland,

b.    die Konzeption, Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen zur Sicherung der Qualität im Tourismus, inklusive der Mitarbeit und Implementierung von Qualitätszertifizierungen durch die verschiedenen touristischen Fachverbände,

c.     die Schaffung und Umsetzung einer einheitlichen Marketingstrategie entsprechend zuvor entwickelter Profilthemen inkl. der Realisierung aller dafür notwendigen Kommunikationsmaßnahmen,

d.    die Schaffung und Pflege von touristischen und tourismuspolitischen Netzwerken sowie die Interessensvertretung der Tourismus-Wirtschaft im Osnabrücker Land auf Kreis- und Landesebene auf lokaler, regionaler, überregionaler und nationaler Ebene,

e.    die Konzeption, Realisierung und Kommunikation der Dachmarke und der Markenphilosophie, auch durch Maßnahmen in weiteren Handlungsfeldern

f.     die Implementierung übergreifender Themen auf regionaler Ebene durch Koordination, Information und Umsetzungsbegleitung (u.a. Klimaanpassung, Nachhaltigkeit, barrierefreier Tourismus etc.)

g.    die Einbindung der privaten Tourismuswirtschaft in der Tourismusregion Osnabrücker Land in gemeinschaftlich getragenen Aktivitäten und Initiativen, z.B. einer einheitlichen Werbung,

h.    die Sicherung und Stärkung der lokalen und regionalen Identität als Basis der touristischen Angebotsstruktur durch gezielte Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie die Sicherung eines unentgeltlichen Informationsservices zur Auskunft im und über den touristischen Wirtschaftsraum Tourismusregion Osnabrücker Land für die Allgemeinheit,

i.      die Marktbeobachtung und Marktforschung hinsichtlich tourismusperspektivischer Aspekte.

 

5.    Das betraute Unternehmen erbringt weitere Dienstleistungen, die nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen oder zu keinen Verlusten führen und deshalb keines Ausgleichs bedürfen.

 

       Die Betrauung umfasst insbesondere nicht die nachfolgenden Betätigungen:

 

a.   den Verkauf von Merchandisingartikeln, Büchern, Kartenmaterial etc.,

b.   die Erbringung von unternehmensbezogenen Marketingdienstleistungen (z. B. Gastgeber- oder Branchenverzeichnisse etc.) oder sonstiger werblicher Einzelleistungen für Dritte,

c.   die Werbung für Veranstaltungen bzw. der Kartenverkauf für gewerbliche Anbieter,

d.   die Wahrnehmung einer Funktion als Reiseveranstalterin im Sinne des §§ 651 ff BGB

e.   den Betrieb einer Geschäftsstelle auch zu Zwecken der Tourismusinformation über die unentgeltliche Auskunft und Information hinaus am Verbandssitz des TOL in Osnabrück bzw. die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Tourismusvertriebs,

 

       Die erbrachten anderen Dienstleistungen sind nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres darzustellen und es ist gemäß den Bestimmungen dieses Betrauungsakts nachzuweisen, dass keine Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hierfür verwandt wurden.

 

6.    Die konkrete Art und Weise der Erfüllung der Aufgaben ist ausgerichtet an den Erfordernissen einer öffentlichen Regional-, Tourismus- und Wirtschaftsförderung und wird kontinuierlich an die strukturellen Veränderungen, insbesondere durch Standortentwicklungen bedingt, angepasst. Soweit sich das Aufgabengebiet des betrauten Unternehmens in den folgenden Jahren verändern wird, werden die Behörden den Betrauungsakt entsprechend anpassen. Dabei werden die Behörden insbesondere dafür Sorge tragen, dass das betraute Unternehmen von ihnen erbrachten Maßnahmen und Geschäfte weiterhin auf die Erbringung von DAWI und auf das jeweils kommunalrechtlich zulässige Maß beschränkt ist.

 

7.    Dem betrauten Unternehmen werden keinerlei ausschließliche oder besondere Rechte gewährt. Die Behörden bestätigen und bekräftigen durch diese Betrauung die dem TOL bereits durch die Vereinssatzung übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

 

8.    Die Betrauung erfasst grundsätzlich die Betätigung des betrauten Unternehmens in den Gebieten der Behörden und deren jeweiliger räumlichen Einzugs- und Verflechtungsbereiche.

 

§ 4 Gewährung von Ausgleichsleistungen

 

1.    Die Behörden können zum Ausgleich der dem betrauten Unternehmen jeweils für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehenden Aufwendungen Ausgleichsleistungen, z.B. in Form von Mitgliedsbeiträgen gewähren.

 

       Ausgleichsleistungen im Sinne dieser Betrauung sind alle unmittelbar oder mittelbar gewährten Vorteile jedweder Art, deren Höhe sich aus dem jeweiligen Haushaltsplan-, Wirtschafts- und Marketingplan des betrauten Unternehmens ergibt und in den Haushaltsplänen der Behörden veranschlagt sind. Dieses umfasst im Falle des betrauten Unternehmens insbesondere:

 

·       haushaltswirksame Zuschüsse der kommunalen Verbandsmitglieder und sonstige Zuschüsse

·       Vereins- und Verbandsumlagen

·       Freiwillige Investitionszuschüsse

·       sonstige Zuwendungen und Unterstützungsleistungen mit geldwertem Vorteil (wie z. B. Bürgschaften und / oder Patronatserklärungen)

·       Fördermittel des Bundes und des Bundeslandes Niedersachsen.

 

2.   Die Ausgleichsleistungen dürfen nicht darüber hinausgehen, was nach Art und Umfang des Betriebs des betrauten Unternehmens erforderlich und angemessen ist, um die durch die Erfüllung der mit den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Aufgaben eingesetzten Eigenkapital abzudecken. Für die Berechnung gilt ergänzend § 6 Abs. 4. dieser Betrauung.

 

3.   Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch des betrauten Unternehmens auf die Ausgleichszahlungen (Begünstigungen) der Behörden. Die entstehenden Mehrkosten für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse können auch auf andere Art und Weise als durch eine Ausgleichszahlung (z. B. durch die Zurverfügungstellung von Gütern und Dienstleistungen) ausgeglichen werden. Andere Formen des Ausgleichs der Behörden sind im Wirtschafts- oder Haushaltsplan des TOL oder anderweitig gesondert nachzuweisen.

 

§ 5 Finanzierung des betrauten Unternehmens außerhalb der DAWI-Betätigung

 

1.    Soweit sich das betraute Unternehmen auch auf Gebieten betätigt, die nicht unter die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fallen, sind Aufwendungen und Erträge im Rahmen der Feststellung des Soll-Ausgleichs in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses (2012/21/EU) sachgerecht abzugrenzen. Ergänzend gilt für das betraute Unternehmen § 6 Abs. 6 dieser Betrauung.

 

2.    Den nicht in diese Betrauung fallenden Dienstleistungen sind sämtliche durch diese verursachten variablen Kosten, ein dem Umfang der Inanspruchnahme entsprechender Beitrag zu den Fixkosten sowie eine angemessen Rendite zuzurechnen. Die vorstehenden Grundsätze sind zur Finanzierung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse heranzuziehen.

 

In der Buchführung sind die Parameter der Zuordnung von Kosten und Einnahmen anzugeben. Die Anwendung der Parameter muss dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen.

 

 

§ 5a Mitgliedschaft des Tourismusverbandesin Kooperationen, Vereinigungen und Verbänden

 

1.      Der TOL entrichtet Beiträge oder leistet Zuwendungen an die folgenden Kooperationen, Vereinigungen und Verbände oder Gesellschaften:

 

·         Megalithic Routes e.V. mit Sitz in Osnabrück

·         GeWiNet Kompetenzzentrum Gesundheitswirtschaft e.V. mit Sitz in Osnabrück

·         Wiehengebirgsverband Weser-Ems e.V. mit Sitz in Osnabrück

·         Tourismusverband Niedersachsen e.V. mit Sitz in Jever

·         Deutscher Tourismusverband e.V. mit Sitz in Berlin (variabler jährlicher Beitrag, Mitgliedschaft erfolgt über die GEO Region – touristische Kooperationsgemeinschaft Grafschaft Bentheim Tourismus e.V., Emsland Touristik GmbH, Tourismusverband Osnabrücker Land e.V.).

 

2.      Für Beiträge und Zuwendungen an diese gilt:

 

a)   Die Betrauung des TOL im Rahmen dieses Beschlusses / Öffentliche Auftrags umfasst auch die Verwendung von Ausgleichsleistungen der öffentlichen Mitglieder nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Beschlusses / öffentlichen Auftrags für Beiträge und sonstige Zuwendungen an die aufgeführten Kooperationen, Vereinigungen und Verbände.

 

b)   Der TOL hat im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten und Mitgliedschaftsrechte sicherzustellen, dass entsprechende Mitgliedsbeiträge oder sonstige Zuwendungen an die aufgeführten Kooperationen, Vereinigungen und Verbände von diesen nur nach Maßgabe der Festlegungen dieses Beschlusses/öffentlichen Auftrags über die DAWI-Leistungen des TOL erfolgen und die entsprechenden Mitgliedsbeiträge/ Zuwendungen ausschließlich für solche Tätigkeitsfelder verwendet werden.

 

c)   Soweit die aufgeführten Kooperationen, Vereinigungen und Verbände durch den TOL selbst oder seine öffentlichen Mitglieder im Rahmen eines Betrauungsaktes nach dem Freistellungsbeschluss betraut wurden oder künftig werden, dürfen Mitgliedbeiträge und Zuwendungen des TOL nur nach Maßgabe solcher Betrauungsakte verwendet werden.

 

d)   Soweit sich Tätigkeiten der aufgeführten Kooperationen, Vereinigungen und Verbände nicht als DAWI-Leistungen darstellen, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses/ öffentlichen Auftrags zur Ausweisung und zur Trennungsrechnung solcher Tätigkeiten entsprechend.

 

e)   Wenn und soweit Bestimmungen der Europäischen Union, verbindliche Bescheide der EU-Kommission oder Auflagen nationaler Rechnungsprüfungs- oder Aufsichtsbehörden die Notwendigkeit einer gesonderten Betrauung solcher Verbände, Gesellschaften, Vereinigungen oder Kooperationen wie die der oben Aufgeführten im Hinblick auf die Mitgliedsbeiträge oder sonstigen Zuwendungen des TOL ergeben, haben die öffentlichen Mitglieder des TOL diesbezüglich nach Maßgabe der entsprechenden Vorgaben den vorliegenden Beschluss / öffentlichen Auftrag entweder zu ändern oder zu ergänzen oder eine gesonderte Betrauung durch gesonderten Beschluss / öffentlichen Auftrag vorzunehmen.

 

§ 6 Berechnung und Änderung von Ausgleichsleistungen

 

1.    Die Behörden gewähren dem betrauten Unternehmen die zur Deckung ihres Finanzbedarfs erforderlichen finanziellen Mittel („Ausgleichsleistungen“), soweit die sonstigen Einnahmen des betrauten Unternehmens nicht ausreichen, um dieses in die Lage zu versetzen, die ihm übertragenen Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß § 2 dieses Betrauungsaktes zu übernehmen.

 

       Die Berechnung der Höhe der im laufenden Geschäftsjahr gewährten Ausgleichsleistungen hat jährlich im Vorhinein anhand des jeweiligen nach Sparten gegliederten Jahres-Wirtschaftsplans des betrauten Unternehmens zu erfolgen. Sie ist zwingend separat für jede Gemeinwohlverpflichtung durchzuführen. Bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen sind zusätzlich alle gewährten Mittel zu berücksichtigen, die den Tatbestand der staatlichen Beihilfe erfüllen.

 

2.    Führen nicht vorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu einem höheren Ausgleichsbetrag, kann auch dieser berücksichtigt werden, jedoch nur in dem im Beschluss der Kommission vom 20.12.2011 geltenden Rahmen. Führen Ereignisse im Laufe des Wirtschaftsjahres zu höheren als den im jeweiligen Wirtschaftsplan angesetzten Kosten, erhöhen sich die ausgleichsfähigen Kosten entsprechend, soweit sie der Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen dienen. Diese Ereignisse und ihre Auswirkungen sind im Einzelnen nachzuweisen. Ein erhöhter Ausgleichsbetrag bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Behörden. Dabei können die Behörden bei der Entscheidung über die zusätzlichen Ausgleichsleistungen Jahresüberschüsse aus vorangegangenen und folgenden Jahren, den Liquiditätsbestand und nicht zahlungswirksame Effekte berücksichtigen.

 

3.    Gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Freistellungsbeschlusses (2012/21/EU), darf der Umfang der Ausgleichszahlungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Nettokosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und der angemessenen Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten Kapital abzudecken. Die Rendite wird anhand der (Eigen-) Kapitalrendite festgelegt und berücksichtigt das eingegangene Risiko. Die Nettokosten sind gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses (2012/21/EU) die Differenz aus den in Verbindung mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anfallenden Kosten und den gesamten Einnahmen, die mit der Dienstleistung erzielt wurden.

 

4.    Für die Höhe der im laufenden Geschäftsjahr gewährten Ausgleichsleistungen wird die touristische Bedeutung des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Verbandsmitglieds des TOL als maßgeblich mit herangezogen.

 

Die Bedeutung ergibt sich aus dem Verteilungsschlüssel, in den verschiedene Parameter (je statistisch erfasste Übernachtungen, Einwohnerzahl und jeweils ein zuschlagsbasierter Wert für den Tagestourismus je Verbandskommune) in Summe einfließen.

 

Der Verteilungsschlüssel besteht je kreisangehörige Stadt, Samt- und Einheitsgemeinde aus einem Grundbeitrag (Sockelbetrag).

 

Die Stadt und der Landkreis Osnabrück sowie der Zweckverband „Erholungsgebiet Hasetal“ zahlen jeweils infolge gesonderter Vereinbarung mit dem TOL einen Sonder-Mitgliedsbeitrag. Die Städte, Samt- und Einheitsgemeinden als Mitgliedskommunen leisten jeweils zuzüglich für jeden Einwohner und für jede Übernachtung im Einzugsbereich des jeweiligen Mitglieds sowie erhöht um einen Zuschlag für den Tagestourismus eine Ausgleichsleistung entsprechend der jeweils gültigen Beitragsordnung des TOL.

 

Die Position „Übernachtungszahlen“ wird differenziert in „touristische Übernachtungen“
(X 0,06 €) sowie in „Übernachtungen in Rehakliniken, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheimen, Ferienhäusern und –wohnungen sowie Jugendherbergen und auf Campingplätzen“ (0,02 €).

 

Seit dem 01.01.2017 erfolgt eine jährliche Anpassung der Ausgleichszahlung an die amtliche Inflationsrate des vorvergangenen Jahres. Datenquelle und Grundlagen der Einwohnerzahlen und Übernachtungen sind jeweils die statistischen Daten des Landesamtes für Statistik des Bundeslandes Niedersachen.

 

5.    Soweit das betraute Unternehmen sonstige Tätigkeiten ausübt, bei denen es sich nicht um von diesem Betrauungsakt erfasste DAWI handelt, muss das betraute Unternehmen in seiner Buchführung jeweils die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Erbringung der betreffenden DAWI von allen anderen Tätigkeiten getrennt ausweisen. Dazu gehört bei Inkrafttreten des Betrauungsaktes insbesondere der Betrieb einer Geschäftsstelle auch zu Zwecken der Tourismusinformation über die unentgeltliche Auskunft und Information hinaus am Verbandssitz des TOL in Osnabrück bzw. auch die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Tourismusvertriebs.

 

Das betraute Unternehmen erstellt hierfür jeweils eine Trennungsrechnung aus der Erfolgsplanung für das Plan-Jahr und der testierten Gewinn- und Verlustrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr.

 

In dieser Trennungsrechnung sind die der DAWI zuzurechnenden Aufwendungen und Erträge nach Abgrenzung von Rand- und Nebengeschäften, aperiodischen Posten, neutralen Aufwendungen, Saldierungen usw. jeweils gesondert auszuweisen. Darüber hinaus hat das betraute Unternehmen anzugeben, nach welchen Parametern in diesem Fall die Zuordnung der Kosten und Einnahmen erfolgt. Die Zuordnung muss objektiv gerechtfertigt sein bzw. hat in angemessener Höhe und nach einheitlichen Maßstäben zu erfolgen. Über die Kostenrechnungsgrundsätze, insbesondere die Maßstäbe der Schlüsselung für einzelne Kosten und Einnahmen, die auf zwei oder mehr Tätigkeiten entfallen sind Aufzeichnungen zu führen. Im Übrigen ist Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses in Verbindung mit dem Prüfungsstandard IDW PS 700 zu beachten.

 

§ 7 Vermeidung von Überkompensation

 

1.    Die Ausgleichszahlungen gehen entsprechend Art. 5 des Freistellungsbeschlusses (2012/21EU) nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten Eigenkapital abzudecken.

 

2.    Übersteigt die Überkompensation bzw. die Verwendung der Mittel für nicht durch die Betrauung erfasste Bereiche den durchschnittlichen jährlichen Ausgleich nicht um mehr als 10 %, so können sie auf den nächsten Zeitraum übertragen und von dem für diesen Zeitraum zu zahlenden Ausgleich abgezogen werden. Die ordnungsgemäße Mittelverwendung ist innerhalb des Folgejahres wieder herzustellen (z. B. durch Abzug des für dieses Folgejahr von den Verbandsmitgliedern zu zahlenden Ausgleichs).

 

3.    Ist eine ordnungsgemäße Mittelverwendung ausgeschlossen oder wird diese nicht innerhalb des Folgejahres sichergestellt, werden die Behörden im Falle einer Überkompensation von dem betrauten Unternehmen die anteilige Rückzahlung überhöhter Ausgleichsleistungen verlangen; dies gilt insbesondere für den Fall, dass die dem betrauten Unternehmen aufgrund der Ausgleichsleistungen entstandenen Vorteile die dem betrauten Unternehmen aufgrund der Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Nachteile überwogen haben.

 

§ 8 Nachweis durch Erstellung eines Beihilfenberichts

 

1.    Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsleistungen keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsteht, ist das betraute Unternehmen verpflichtet, jährlich nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres den Nachweis für die Verwendung der gewährten Ausgleichsleistungen auf Basis des geprüften Jahresabschlusses und soweit geboten unter Beachtung der Anforderungen der Transparenzrichtlinie zu führen.

 

2.      Das betraute Unternehmen hat auf Verlangen des Landkreises Osnabrück, dessen Vertreter der Vorsitzende des Vorstands ist, die ordnungsgemäße Verwendung der Ausgleichsleistungen durch geeignete Unterlagen, wie z.B. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und Prüfungsberichte sowie etwaige Veröffentlichungen nachzuweisen und dem Beihilfenbericht beizufügen. Die Vorlage von Belegen ist nicht notwendig.

 


 

 

§ 9 Dokumentation

 

Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen und Informationen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die Ausgleichszahlungen mit den Bestimmungen des „Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind“ (2012/21/EU) vereinbar sind, von den betrauten Unternehmen während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren.

 

§ 10 Änderung der Betrauung

 

1.    Das betraute Unternehmen ist verpflichtet, unverzüglich den Behörden anzuzeigen, wenn für die Betrauung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, insbesondere Tätigkeiten wegfallen bzw. die Aufnahme weiterer Tätigkeiten erfolgt oder eine Änderung der maßgeblichen Verbandsverhältnisse erfolgt.

 

2.    Der Umfang der in Abs. 1 beschriebenen Dienstleistungen kann durch entsprechenden Beschluss des jeweiligen Vertretungsgremiums der jeweiligen Behörden geändert oder ergänzt werden. Sofern Bindungen des betrauten Unternehmens gegenüber Auftragnehmern bestehen und diese Behörden zur Kenntnis gegeben werden, werden die Behörden diese vertraglichen Bindungen bei der Änderung oder Ergänzung beachten, sofern rechtlich möglich. Das betraute Unternehmen wird im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten versuchen, Anpassungsrechte gegenüber deren jeweiligen Auftragnehmern durchzusetzen, um Änderungen oder Ergänzungen des Umfangs nach den vorstehenden Bestimmungen zu ermöglichen.

 

§ 11 Geltungsdauer, Widerrufsvorbehalt / Korrektur

 

1.    Die Betrauung des betrauten Unternehmens mit Aufgaben der Regional- und Tourismusförderung, des Tourismusmarketings und der sonstigen die Wirtschaftsräume und in den Gebieten der Behörden fördernden allgemeinen und besonderen Leistungen und Tätigkeiten erfolgt zunächst bis längstens 30.06.2019.

 

       Die Betrauung verlängert sich automatisch um 30 Monate bis längstens 31.12.2021, wenn die Behörden – sonst stellvertretend für alle Mitgliedskommunen der Landkreis Osnabrück als Vorsitzender des Vorstands in Abstimmung mit der Stadt Osnabrück – bis zum Ablauf des Erstübertragungszeitraumes geprüft haben (hat), ob die Voraussetzungen für die Betrauung mit dieser Aufgabe, die Parameter zur Berechnung der Ausgleichszahlungen sowie zur Vermeidung der Überkompensation noch den Anforderungen gemäß Beschluss der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AUEV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen zu Gunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichem Interesse betraut sind, entsprechen.

 

Die in Art. 2 des Freistellungsbeschlusses manifestierte Höchstfrist von zehn Jahren wird damit nicht überschritten.

 

2.      Zum Ablauf des 5-jährigen Übertragungszeitraumes sowie mindestens alle 3 Jahre nach Erlass des Betrauungsakts überprüfen die Behörden erneut, ob die Voraussetzungen für die Betrauung des betrauten Unternehmens mit der Aufgabe der allgemeinen Wirtschaftsförderung (insbesondere der touristischen Wirtschaftsförderung), die Parameter zur Berechnung der Ausgleichszahlung sowie zur Vermeidung der Überkompensation noch den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sofern erforderlich, werden die Behörden über eine anschließende Betrauung zeitlich angemessen befinden, insbesondere einen neuen Betrauungsakt erlassen.

 

3.      Dieser Betrauungsakt steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass

 

a.  das betraute Unternehmen die Anforderungen dieses Betrauungsakts trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt und schwerwiegend verletzt;

b.  das betraute Unternehmen den Nachweis für die Verwendung der gewährten Ausgleichsleistungen nicht führt oder Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt;

c. sich die in § 3 dargestellte DAWI infolge der fortschreitenden Entwicklung der relevanten Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission oder der europäischen oder nationalen Gerichte nicht mehr als DAWI angesehen werden kann oder die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses in anderer Weise nicht mehr erfüllt sind oder

d.  soweit sich das Aufgabengebiet des betrauten Unternehmens oder deren maßgeblichen Verbandsverhältnisse (-strukturen) wesentlich verändert haben und deshalb eine Anpassung des Betrauungsaktes erforderlich ist.

 

In den bezeichneten Fällen werden die Behörden diesen Betrauungsakt - unbeschadet der in diesem Beschluss / öffentlichen Auftrag im Einzelnen geregelten Anpassungserfordernisse -  entsprechend anpassen oder beenden oder die Ausgleichsleistungen vor der weiteren Gewährung bei der Europäischen Kommission anmelden bzw. vorschriftskonform im Hinblick auf eine etwaige Erweiterung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gestalten.

 

§ 12 Hinweis auf Gremienentscheidung / Grundlagenbeschluss,
 Umsetzung dieses Bindungsbeschlusses, Wirksamkeit

 

1.    Der vorstehende Betrauungsakt erfolgt auf Grundlage der gleichlautenden oder diesen entsprechender Grundsatzbeschlüsse der jeweils zuständigen Gremien der einzelnen Behörden. Der (die) mit der Amtsführung beauftragte(n) Vertreter der jeweiligen Gebietskörperschaft ist (sind) jeweils mit der Umsetzung dieses öffentlichen Auftrages (Betrauungsakt) beauftragt.

 

2.   Das zuständige Vertretungsgremium der jeweiligen Behörde verpflichtet die jeweils nach Maßgabe des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in die Mitgliederversammlungen des betrauten Unternehmens entsandten Vertreter des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Verbandsmitglieds unter Beachtung der Vorgaben in der Vereinssatzung des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V.,

 

a.  auf die Einhaltung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 dieser Betrauung und die Erbringung der in § 3 dieser Betrauung aufgeführten Dienstleistungen und

b.  auf einen Weisungsbeschluss an die jeweils mit der jeweiligen Geschäftsführung verantwortlichen Organe zur Einhaltung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 dieser Betrauung und die Erbringung der in § 3 dieser Betrauung aufgeführten Dienstleistungen

 

hinzuwirken.

 

3.    Die Betrauung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft. Ausgleichsleistungen werden gewährt, sobald dieser Betrauungsakt unanfechtbar ist, d. h. zu dem Zeitpunkt, in dem die zur Umsetzung der in Absatz 1 und 2 beschriebenen Rechts- oder Verwaltungshandlungen den betrauten Unternehmen bekanntgegeben - und soweit eine Umsetzung durch Verwaltungsbescheid erfolgt -, bestandskräftig sind.

 

 

Bramsche, den 22.02.2018

 

 

 

_____________________________________________

Unterschrift

Der Bürgermeister

Heiner Pahlmann

 

 

 


 

Anlage 2

 

Satzungsrechtliche Umsetzung des Betrauungsaktes
für den Tourismusverband Osnabrücker Land e.V.

 

Folgende Änderungen der Satzung ist – vorbehaltlich des Beschlusses der Mitgliederversammlung des TOL (geplant ________ [Frühjahr 2018) nach Bekanntgabe aller Teilbetrauungsakte an den TOL  – umzusetzen, spätestens bis zum 31.12.2018.

Satzungsänderungen:

·           Ergänzung der Vereinssatzung um eine Präambel vor § 1:

 

PRÄAMBEL

Auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) haben die Vertretungsgremien der kommunalen Mitglieder des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. diesen jeweils mit gleichlautendem Betrauungsakt mit der Wahrnehmung der öffentlichen Tourismusarbeit innerhalb des Verbandsgebietes des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. betraut.

 

Der Verband ist in Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben des Beihilferechts insbesondere mit der Durchführung dieser struktur- und wirtschaftspolitischen so wie kultur- und soziopolitischen Aufgaben betraut. Der Beschluss bekräftigt und bestätigt die bisherige beihilferechtliche Übung.

 

Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit einer besonderen Gemeinwohlverpflichtung verbunden sind. Auf den jeweiligen Betrauungsakt des jeweiligen kommunalen Mitglieds wird verwiesen (s. zusammenfassende Liste über „kommunales Mitglied“ „beschließendes Gremium“, „Beschlussdatum des jeweiligen Gremiums“; „Mitteilungsdatum der Beschlussfassung an den Tourismusverband Osnabrücker Land e.V.“ und „Eingangsdatum der Mitteilung/Bekanntmachung“).

 

·           Ergänzung § 2 Satzung unterhalb des letzten Absatzes als neuer Absatz 4:

(4)

Bei den in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Tourismusarbeit handelt es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Der Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. wurde durch jeweils gleichlautende Beschlüsse seiner öffentlich-rechtlichen Mitglieder mit diesen Dienstleistungen nach den Maßgaben des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV betraut und zur Beachtung der Grundsätze aus der Betrauung verpflichtet.

 


Beschlussvorschlag:

 

1. Der Rat der Stadt Bramsche betraut den Tourismusverband Osnabrücker Land für die Dauer von 5 Jahren befristet nach Maßgabe des als Anlage 1 beigefügten Betrauungsaktes.

2. Der Rat der Stadt Bramsche verpflichtet die jeweiligen Vertreter des Rates der Stadt Bramsche in der Mitgliederversammlung des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V.

a)     auf die Einhaltung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 des Betrauungsaktes und

b)      auf die Erbringung der in § 3 des Betrauungsaktes aufgeführten Dienstleistungen

hinzuwirken.

3.  Der Rat der Stadt Bramsche nimmt die erforderliche Änderung der Verbandssatzung des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. laut Anlage 2 zur Kenntnis und weist die in die Mitgliederversammlung entsandten Vertreter an, dort jeweils auf eine Umsetzung des Betrauungsaktes durch Änderung der Verbandssatzung bis spätestens 31.12.2018 dergestalt hinzuwirken, dass die Mitgliederversammlung durch jeweiligen Beschluss eine entsprechende Weisung des Vorstands an die jeweilige Geschäftsführung erteilt. Sie werden außerdem angewiesen, alle in Verbindung mit dem Beschluss des Betrauungsaktes erforderlichen Regelungen zu treffen, insbesondere die in diesem Zusammenhang erforderlichen rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die in dem Zusammenhang mit dem Betrauungsakt erforderlich und/oder zweckmäßig erscheinen.

4.  Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Betrauungsakt als Verwaltungsakt an den Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. zu erlassen und bekannt zu geben.

5. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundsbeamten, die Aufsichtsbehörden oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen an dem Betrauungsakt und/oder der Vereinssatzung als notwendig oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Bramsche mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses und dessen Anlage sowie die Satzung des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. nicht verändert werden.

     Der Bürgermeister wird außerdem ermächtigt, den in der Anlage 1 zur dieser Beschlussvorlage beigefügten Betrauungsakt während seiner Laufzeit im Rahmen der künftigen Rechtsentwicklung den jeweiligen Erfordernissen anzupassen.

6.  Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis Osnabrück sowie die Städte und Gemeinden bzw. Samtgemeinden: Stadt Osnabrück, Gemeinde Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad Rothenfelde, Gemeinde Belm, Gemeinde Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt Dissen, Stadt Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf, Gemeinde Hagen, Gemeinde Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt Melle, Gemeinde Ostercappeln, Gemeinde Wallenhorst, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde Fürstenau, Samtgemeinde Neuenkirchen sowie die im Zweckverband „Erholungsgebiet Hasetal“ zusammengeschlossenen Städte, Gemeinden und Samtgemeinden Stadt Meppen, Stadt Haselünne, Samtgemeinde Herzlake, Stadt Löningen, Gemeinde Essen, Gemeinde Lindern, Gemeinde Lastrup, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück gleichlautende Beschlüsse fassen.