Sachverhalt / Begründung:
I. Sachdarstellung:
Der Landkreis Osnabrück und die Stadt
Osnabrück sowie die angrenzenden und die benachbarten Samt- und
Einheitsgemeinden, Städte und Gemeinden in der Tourismusregion Osnabrücker Land
haben sich zum Zwecke der Tourismusförderung als Teilaspekt der kommunalen
Wirtschaftsförderung in den jeweiligen Wirtschaftsstandorten und Wirtschaftsräumen
zu einem Verband zusammengeschlossen. Der Verband führt den Namen „Tourismusverband
Osnabrücker Land e.V.“. Er hat seinen Sitz in Osnabrück. Das Verbandsgebiet
umfasst das Gebiet des Landkreises und der Kommunen als Verbandsmitglieder.
Aufgabe des Verbandes ist es, die touristische Entwicklung innerhalb der
Wirtschaftsstandorte und Wirtschaftsräume im Verbandsgebiets in Wahrnehmung der
Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder nach den Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetz insbesondere durch ein Tourismusmarketing zu fördern.
Die
öffentlichen Verbandsmitglieder haben nach den Statuten (Satzung und Beitragsordnung)
an den Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. zur Deckung seines Finanzbedarfs
eine Umlage in Form von Mitgliedsbeiträgen zu leisten, soweit seine sonstigen
Einnahmen nicht ausreichen, um diesem eine Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen.
Der Vorstand des Tourismusverbandes
Osnabrücker Land e.V. hat im Rahmen der Erarbeitung und Umsetzung des
„Fahrplans 2020 Tourismus und Marketing für das Osnabrücker Land“ und aufgrund der aktuellen Revision des
EU-Beihilferechts am Beispiel der von den öffentlichen Verbandsmitgliedern des
Tourismusverbandes anteilig zu erbringenden Mitgliedsumlagen die Überprüfung
auf etwaige unerlaubte EU-Beihilfen begonnen bzw. fortgeführt. Die Überprüfung
kam zu dem Ergebnis, dass bei der gebotenen vorsichtigen Auslegung
beihilferelevante Sachverhalte im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegen.
Dieses deshalb, weil nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass
das Merkmal der Begünstigung durch staatliche Beihilfen oder eine
Wettbewerbsverfälschung bzw. eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen
Handels vorliegen.
Nach der Definition
des EU-Beihilferechts liegt eine Beihilfe immer dann vor, soweit aus
staatlichen Mitteln ein wirtschaftlicher Vorteil an ein bestimmtes Unternehmen
fließt und dieses eine Wirkung auf den Wettbewerb hat.
Der
Tourismusverband Osnabrücker Lande e.V. ist unter der Begriffsbestimmung „Unternehmen“
im Sinne des EU-Rechtes subsumiert.
II. EU-Beihilferechtliche
Situationsanalyse und Ausgangslage
Das europäische Beihilferecht ist in den
Artikeln 107 und 108 des „Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union“ (sog. Lissabon-Vertrag, nachfolgend: „AEUV“) geregelt. Danach sind aus
staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter
Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem
Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Unter dieses Beihilfeverbot fallen
nicht nur direkte Zuschüsse, sondern weitere mögliche wirtschaftliche Vorteile
(z.B. Kapitalzuführungen ohne Aussicht auf angemessene Gewinnausschüttung, Übernahme
von Bürgschaften), die den Wettbewerb verzerren können.
Wird eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln
gewährt, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den Wettbewerb
verfälscht und hierdurch den Handel zwischen den Mitgliedsaaten beeinträchtigt,
muss sie grundsätzlich bei der EU-Kommission angezeigt und notifiziert werden.
Diese prüft dann, ob die Mittelgewährung mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
Hierfür gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.
Die EU-Kommission erkennt im Rahmen von Artikel 106 AEUV an, dass
Mitgliedstaaten bestimmte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI) erbringen müssen („DAWI-Mitteilung“). Bei der Definition von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse steht den
Mitgliedstaaten ein erhebliches Ermessen zu.
Charakteristisch für DAWI ist, dass sie nicht oder nicht in der
notwendigen Breite ohne die Gewährung von staatlichen Mitteln vom Markt
bereitgestellt werden. Weiterhin erkennt die EU-Kommission an, dass ein
Mitgliedsstaat diese Dienstleistungen nicht zwingend selbst erbringen muss,
sondern auch Dritte, wie den Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. mit der
Erbringung betrauen und hierfür Ausgleichsleistungen gewähren kann.
Staatliche Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI können
Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein. Für diese Beihilfen sind
Ausnahmeregelungen geschaffen worden. Voraussetzung für diese DAWI-Freistellung
ist allerdings ein formeller Betrauungsakt. Der Freistellungsbeschluss der
EU-Kommission enthält hierzu die inhaltlichen Vorgaben, die in dem in Anlage 1
dargelegten Betrauungsakt näher beschrieben sind.
Nach bislang herrschender Meinung ist auch die (touristische) Wirtschaftsförderung
unter diese Dienstleistungen zu fassen.
In jüngster Vergangenheit wurde bekannt, dass die EU-Kommission ihr
Verständnis zum Begriff der staatlichen Beihilfe insbesondere im Kontext der
öffentlichen Tourismusförderung geändert hat. Die touristische Wirtschaftsförderung
wird von dieser nur noch in einem sehr eingeschränkten Maße als eine Aufgabe
der öffentlichen Hand im Kontext der Daseinsvorsorge verstanden. Im Kern könnte
dieses bedeuten, dass die beihilferechtliche Qualifizierung bzw. Beurteilung
von zukünftig aus öffentlichen Kassen erhaltenen Leistungen nicht mehr mittels
eines Betrauungsaktes nach dem Freistellungsbeschluss der EU-Kommission erfolgen
muss bzw. kann, sondern das entsprechend weniger voraussetzungsintensive und
damit ressourcenschonendere Instrument vor allem der De-minimis-Verordnung zum
Einsatz zu bringen ist.
Die EU-Kommission hat in mehreren nicht-veröffentlichten Entscheidungen
ihre neue Auffassung bestätigt. Die bisherig im Kontext der Daseinsvorsorge als
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbrachten
Tätigkeiten, stellen nach den allerjüngsten Entscheidungen der EU-Kommission –
im Wesentlichen sogenannte „nichtwirtschaftliche Tätigkeiten“ oder
wirtschaftliche Tätigkeiten von lediglich „lokaler Bedeutung“ dar. Konsequenz
ist in beiden Fällen der Entfall des Beihilfebegriffs, da dieser zum einen an
eine wirtschaftliche Tätigkeit anknüpft und die Tätigkeiten von grundsätzlich
grenzüberschreitender Auswirkung für den Handel oder Wettbewerb zwischen den
Mitgliedstaaten sein müssen.
Abzuwarten bleiben die zum Zeitpunkt der Vorlage dieses Beschlusses im
November 2017 noch nicht vorliegenden Ergebnisse der weiteren Abstimmungsrunden
zwischen der EU-Kommission und den auf deutscher Seite beteiligten Stellen. Aus
Vorsichtsgründen wurde der zur Befassung vorgelegte Betrauungsakt daher um
Bestimmungen erweitert, die es erlauben, auf die fortschreitende Entwicklung zu
reagieren. Die Aussagen der EU-Kommission aus jüngster Zeit sind bislang nur in wenigen Einzelfällen Gegenstand der Befassung durch
die europäischen und nationalen Gerichte (gewesen).
Insbesondere
vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftstätigkeit des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. und im Zusammenhang mit den zeitnah durch den Verband benötigten
Ausgleichsleistungen sollten diese durch die Betrauung des Verbandes gemäß
Freistellungsbeschluss der EU-Kommission mittels Betrauungsakt gem. Anlage 1 zu
dieser Vorlage beihilferechtlich abgesichert werden.
III. Verfahrensschritte
Der Betrauungsakt ist von allen Mitgliedskommunen des Tourismusverbandes
Osnabrücker Land e.V. gleichlautend zu beschließen und hat die in der Vorlage
genannten Regelungsinhalte zu berücksichtigen. Der Betrauungsakt führt zu
keiner Änderung der Rechte und Pflichten des jeweiligen kommunalen
Verbandsmitglieds.
Für den Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. wird ein Betrauungsakt
vorgelegt, mit dem zukünftig insbesondere die Umlagenfinanzierung für die
nächsten Wirtschaftsjahre des Verbandes geregelt wird. Die Umlagen der kommunalen
Verbandsmitglieder in Form von Mitgliedsbeiträgen sollen den Tourismusverband
Osnabrücker Land e.V. daher weiterhin allgemein in die Lage versetzen, seine
satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen.
Der Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. benötigt von jedem Verbandsmitglied
eine Mitteilung über den Erlass des Betrauungsaktes.
Die Mitgliederversammlung des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. muss
sodann über die Annahme der Betrauung beschließen. Ein entsprechender Antrag
wird in der nächsten Mitgliederversammlung des Verbandes eingebracht werden.
Hinsichtlich des
Betrauungsaktes ist es angezeigt, entsprechende Hinweise auf den Charakter der
Aufgaben des Tourismusmarketings und der (touristischen) Wirtschaftsförderung
als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie einen
Verweis auf den Freistellungsbeschluss der EU-Kommission Betrauungsakt
aufzunehmen. Die entsprechenden Ergänzungen der Verbandssatzung gemäß Anlage 2
werden nach Bekanntgabe des Betrauungsaktes zu einem späteren Zeitpunkt
ergänzend nachgeführt.
Der
Betrauungsakt bestätigt und konkretisiert den durch die Satzung begründeten
Zweck des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V., Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von § 106 Abs. 2 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erbringen, um damit den
Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts („Almunia-Paket“ und
„Altmark-Trans“-Rechtsprechung) Rechnung zu tragen. Der Betrauungsakt zugunsten
des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. beruht auf der am 31. Januar 2012
in Kraft getretenen Freistellungsbeschluss 2012/21/EU und ist auf einen
Zeitraum bis zum 31.12.2021 befristet. Der Betrauungsakt folgt im Aufbau den in
Stadt und Landkreis Osnabrück bereits in der Vergangenheit praktizierten
Betrauungen.
Es
wird daher rechtsvorsorglich empfohlen, die Tätigkeit des Tourismusverbandes
Osnabrücker Land e.V. mit einem die Regelungen der Verbandssatzung ergänzenden
Betrauungsaktes beihilferechtskonform abzusichern.
Anlagenverzeichnis:
· Betrauungsakt
· Änderungen der
Vereinssatzung des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V.
Anlage 1
Betrauungsakt (öffentlicher
Auftrag)
der Stadt Bramsche
und
der im Folgenden näher bezeichneten
Gebietskörperschaften
als Teil
einer Gesamtbetrauung
durch den Landkreis Osnabrück, die kreisfreie Stadt
Osnabrück und
die kreisangehörigen Städte, Samt- und
Einheitsgemeinden
als Mitglieder des Tourismusverbandes Osnabrücker
Land e.V.:
Landkreis
Landkreis
Osnabrück
Städte und Kommunen
Stadt
Osnabrück, Gemeinde Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad
Rothenfelde, Gemeinde Belm, Gemeinde Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt
Bramsche, Stadt Dissen, Stadt Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf, Gemeinde
Hagen, Gemeinde Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt Melle, Gemeinde Ostercappeln,
Gemeinde Wallenhorst, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück,
Samtgemeinde Fürstenau, Samtgemeinde Neuenkirchen
sowie dem
Zweckverband
„Erholungsgebiet Hasetal“, bestehend aus Stadt Meppen, Stadt Haselünne,
Samtgemeinde Herzlake, Stadt Löningen, Gemeinde Essen, Gemeinde Lindern,
Gemeinde Lastrup, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück.
(nachfolgend insgesamt auch allgemein „Behörden“
genannt)
für
den
Tourismusverband
Osnabrücker Land e.V.,
Herrenteichsstr. 17+18, 49074 Osnabrück
(nachfolgend: TOL oder „betrautes Unternehmen“
genannt)
mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
Vorbemerkung
1. Die im
TOL zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Mitglieder betrauen den Tourismusverband
Osnabrücker Land e.V. ungeachtet ihrer jeweils an und für sich fortbestehenden
eigenen Rechte im Rahmen dieses Betrauungsaktes unter Beachtung der
unionsrechtlichen Vorgaben mit der Durchführung von struktur- und
wirtschaftspolitischen Aufgaben.
2. Die
kommunale Wirtschaftsförderung in Form der Regionalentwicklung und der
Regional- und Tourismusförderung erfolgt jeweils im öffentlichen Interesse der
Behörden und deren Einwohnerinnen und Einwohner an einer leistungsstarken
Wirtschaftsstruktur sowie allgemein zur Verbesserung der Standortbedingungen im
Verbandsgebiet und mithin zu einem Regional- und Tourismusmarketing im
Interesse ihrer Einwohnerinnen und Einwohner in den Wirtschaftsräumen des
Landkreises Osnabrück, der Stadt Osnabrück sowie der Städte, Samt- und
Einheitsgemeinden im Osnabrücker Land als Lebensraum.
3. Das
betraute Unternehmen ist zum Zwecke der Umsetzung dieser Aufgaben und zur Stärkung
und Entwicklung des örtlichen und des überörtlichen Wirtschaftspotentials, zur
Sicherung und Entwicklung von Arbeitsplätzen im insbesondere touristischen
Umfeld, zur Steigerung und Attraktivierung des jeweiligen Standortprofils der
Behörden im Interesse der Allgemeinheit sowie zur Koordinierung des
touristischen Marketings für die Region Osnabrücker Land sowie der einzelnen
Gebietskörperschaften der Behörden gegründet worden. Damit ist das betraute
Unternehmen im Rahmen der allgemeinen Regional-, Tourismus- und
Wirtschaftsförderung im Verbandsgebiet tätig.
4. Dieser
Betrauungsakt regelt außerdem Ausgleichszahlungen der Behörden an das betraute
Unternehmen. Die Ausgleichszahlungen, auch in Form von umlagebasierten Mitgliedsbeiträgen,
sollen die Tätigkeit des betrauten Unternehmens allgemein fördern und es in die
Lage versetzen, die in diesem Betrauungsakt genannten Aufgaben zu erfüllen.
5. Der
nachfolgende Betrauungsakt bestätigt und konkretisiert die durch Vereinssatzung
begründeten Zwecke und Aufgaben des betrauten Unternehmens, Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu erbringen. Der Betrauungsakt
setzt damit die Anforderungen der Europäischen Kommission auf staatliche
Beihilfen, die betrauten Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden, um.
§
1 Rechtsgrundlagen
Der Betrauungsakt zur
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im
Bereich der Tourismus- und Wirtschaftsförderung erfolgt auf der Rechtsgrundlage
•
des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20.12.2011
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von
Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung
von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind
(2012/21/EU, ABl. EU vom 11. Januar 2012 Nr. L7/3).
•
der MITTEILUNG DER KOMMISSION über die
Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf
Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse“ (2012/C 8/02, ABl. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C
8/4)
•
der MITTEILUNG DER KOMMISSION über den Rahmen
der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von
Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen“ (2012/C
8/03, ABl. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/15) sowie
•
der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom
16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen
den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle
Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 318/17 vom 17.
November 2006)
§
2 Sicherstellungsauftrag / Gemeinwohlaufgabe
1. Im Rahmen der
kommunalen Selbstverwaltung sind alle Landkreise, Städte und Kommunen gemäß §§
1,4 und 5 des niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) berechtigt, Wirtschaftsförderung zu betreiben. Die
Wirtschaftsförderung dient dem allgemeinen Interesse an einer leistungsfähigen
Wirtschaftsstruktur im Landkreis Osnabrück und der Städte, Samt- und
Einheitsgemeinden im Verbandsgebiet. Durch eine aktive Wirtschaftsförderung
einschließlich des Standort- und Regionalmarketings sollen Arbeitsplätze
gesichert, die Attraktivität der einzelnen Gebietskörperschaft als Wohn- und
Wirtschaftsstandorte gefördert und die Finanzkraft zum Wohle der Allgemeinheit
gesteigert werden.
Diese zur
kommunalen Daseinsvorsorge zählende freiwillige kommunale Aufgabe der
touristischen Wirtschaftsförderung zielt daher darauf ab, dass wirtschaftliche
und soziale Wohl einschließlich kultureller Belange der Einwohner in Stadt und
Landkreis Osnabrück und den Städten, Samt- und Einheitsgemeinden des
Osnabrücker Lands im Verbandsgebiet durch die Schaffung und die Verbesserung
der Standortbedingungen für die Tourismus-Wirtschaft sowie die Bekanntmachung
der attraktiven Standortbedingungen zu sichern und zu steigern.
2. Die
Dienstleistungen, mit denen das betraute Unternehmen betraut ist, stellen
Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des „Beschlusses
der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen
in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
betraut sind“ (2012/21EU) dar. Das sind solche Tätigkeiten, die mit einer
besonderen Gemeinwohlverpflichtung verbunden sind und die im Interesse der
Allgemeinheit erbracht werden. Diese Aufgaben werden von privaten Unternehmen,
die im eigenen gewerblichen Interesse handeln, nicht oder nicht in gleichem
Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen erbracht. Die hier relevanten
Tätigkeiten werden also vom Markt nicht bereitgestellt, gleichwohl besteht an
deren Erbringung ein allgemeines wirtschaftliches Interesse.
3. Aufgabe des
betrauten Unternehmens ist es daher, den Wirtschaftsraum der
öffentlich-rechtlichen Verbandsmitglieder im Verflechtungsgebiet des betrauten
Unternehmens insbesondere in den Bereichen Wirtschaft und Kultur gegenüber
unterschiedlichen Zielgruppen, insbesondere Touristen, Geschäftsreisenden,
Unternehmen, Einwohnern und anderen am jeweiligen Standort Interessierten in
seinen Stärken und Vorzügen optimal darzustellen und zu vermarkten sowie auf
eine stetige Verbesserung der Standortqualität im Sinne eines hierauf bezogenen
Angebots, der kommunalen Infrastruktur und deren Rahmenbedingungen hinzuwirken.
4. Allgemein verfolgen die Behörden das Ziel,
die touristischen und regionalspezifischen Angebote und Einrichtungen der
Einwohner in den Gebieten ihrer jeweiligen Gebietskörperschaft zu ermöglichen,
zu fördern und zu unterstützen. Die Behörden haben ein hohes Interesse daran,
dass alle Bevölkerungsgruppen gleichermaßen die Möglichkeit haben, die
jeweiligen touristischen und standortspezifischen Einrichtungen der Behörden,
kulturellen Angebote und sportlichen Aktivitäten nutzen zu können. Das betraute
Unternehmen ist damit im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge tätig.
§
3 Betrautes Unternehmen, Gegenstand der Gemeinwohlverpflichtung,
räumlicher Geltungsbereich
1. In Bestätigung der bisherigen Übung betrauen
die Behörden das betraute Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Bereich der allgemeinen
Tourismus- und Wirtschaftsförderung und der hiermit verbundenen
Nebenleistungen. Der TOL wird die Pflichten aus diesem Betrauungsakt
vollständig erfüllen.
2. Die Behörden haben sich zur gemeinsamen
Wahrnehmung der in § 2 Absatz 3 und 4 definierten Aufgaben und zur Umsetzung
des in § 2 Absatz 1 beschriebenen Ziels im Interesse der Allgemeinheit als
eingetragener Verein zusammengeschlossen.
Zweck des betrauten Unternehmens ist es,
auf Basis des bestehenden Angebots und der touristischen Infrastruktur der
Tourismusregion Osnabrücker Land in den Gebieten der kommunalen
Verbandsmitglieder sowie angrenzenden und benachbarten Tourismusregionen im
Zusammenwirken mit den Städten, Samt- und Einheitsgemeinden, ein touristisches
Profil für die gesamte Tourismusregion Osnabrücker Land zu definieren und
auszubauen.
Durch die Vermarktung des touristischen Angebots und der touristischen
Infrastruktur der Tourismusregion Osnabrücker Land soll die Attraktivität der
Tourismusregion als Tourismusziel erhöht und die Tourismuswirtschaft in der
Region insgesamt gestärkt werden.
3. Das betraute Unternehmen ist
verpflichtet, seine Aufgaben in allen Aufgabenbereichen diskriminierungsfrei
gegenüber dem gesamten Nutzerkreis im Rahmen der Zweckbestimmung und der
vorhandenen Kapazitäten zu erfüllen. Die Wahrnehmung sämtlicher
Aufgabenbereiche ist daher auf die öffentliche, d. h. insbesondere auch die
touristische Wirtschaftsstandort- und Wirtschaftsförderung in der und für die
Gesamtregion Osnabrück auszurichten. Maßgeblich sind nicht die Partikularinteressen
des Landkreises Osnabrück oder einzelner Städte und Gemeinden, Behörden, Unternehmen oder von Einzelpersonen, sondern das öffentliche
Interesse an der allgemeinen Tourismus- und Wirtschaftsförderung. Die Förderung
des öffentlichen Interesses ist nicht bloß sekundäre Begleiterscheinung,
sondern Hauptzweck der Tätigkeit des betrauten Unternehmens im Rahmen der ihm
übertragenen Aufgaben.
4. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
der Tourismusförderung und des Tourismusmarketings im räumlichen
Geltungsbereich der Satzung des betrauten Unternehmens umfassen unter
Berücksichtigung des § 2 der Satzung des TOL alle Dienstleistungen, die mit den
zuvor genannten Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse in
Beziehung stehen und / oder aus den damit in Verbindung stehenden Tätigkeiten
abzuleiten sind oder diese fördern, insbesondere:
a. Tourismusmarketing
im und für den Wirtschaftsraum im Verbandsgebiet im Inland und Ausland,
b. die
Konzeption, Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen zur Sicherung der
Qualität im Tourismus, inklusive der Mitarbeit und Implementierung von
Qualitätszertifizierungen durch die verschiedenen touristischen Fachverbände,
c. die
Schaffung und Umsetzung einer einheitlichen Marketingstrategie entsprechend
zuvor entwickelter Profilthemen inkl. der Realisierung aller dafür notwendigen
Kommunikationsmaßnahmen,
d. die
Schaffung und Pflege von touristischen und tourismuspolitischen Netzwerken
sowie die Interessensvertretung der Tourismus-Wirtschaft im Osnabrücker Land
auf Kreis- und Landesebene auf lokaler, regionaler, überregionaler und
nationaler Ebene,
e. die
Konzeption, Realisierung und Kommunikation der Dachmarke und der
Markenphilosophie, auch durch Maßnahmen in weiteren Handlungsfeldern
f. die
Implementierung übergreifender Themen auf regionaler Ebene durch Koordination,
Information und Umsetzungsbegleitung (u.a. Klimaanpassung, Nachhaltigkeit,
barrierefreier Tourismus etc.)
g. die
Einbindung der privaten Tourismuswirtschaft in der Tourismusregion Osnabrücker
Land in gemeinschaftlich getragenen Aktivitäten und Initiativen, z.B. einer
einheitlichen Werbung,
h. die
Sicherung und Stärkung der lokalen und regionalen Identität als Basis der
touristischen Angebotsstruktur durch gezielte Informations- und
Kommunikationsmaßnahmen sowie die Sicherung eines unentgeltlichen
Informationsservices zur Auskunft im und über den touristischen Wirtschaftsraum
Tourismusregion Osnabrücker Land für die Allgemeinheit,
i. die
Marktbeobachtung und Marktforschung hinsichtlich tourismusperspektivischer
Aspekte.
5. Das betraute Unternehmen
erbringt weitere Dienstleistungen, die nicht zu den Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen oder zu keinen Verlusten führen
und deshalb keines Ausgleichs bedürfen.
Die Betrauung umfasst insbesondere
nicht die nachfolgenden Betätigungen:
a.
den Verkauf von Merchandisingartikeln, Büchern,
Kartenmaterial etc.,
b.
die Erbringung von unternehmensbezogenen
Marketingdienstleistungen (z. B. Gastgeber- oder Branchenverzeichnisse etc.)
oder sonstiger werblicher Einzelleistungen für Dritte,
c.
die Werbung für Veranstaltungen bzw. der Kartenverkauf
für gewerbliche Anbieter,
d.
die Wahrnehmung einer Funktion als
Reiseveranstalterin im Sinne des §§ 651 ff BGB
e.
den Betrieb einer Geschäftsstelle auch zu Zwecken
der Tourismusinformation über die unentgeltliche Auskunft und Information
hinaus am Verbandssitz des TOL in Osnabrück bzw. die Erbringung von
Dienstleistungen auf dem Gebiet des Tourismusvertriebs,
Die erbrachten anderen
Dienstleistungen sind nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres darzustellen
und es ist gemäß den Bestimmungen dieses Betrauungsakts nachzuweisen, dass
keine Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hierfür verwandt wurden.
6. Die konkrete Art und Weise
der Erfüllung der Aufgaben ist ausgerichtet an den Erfordernissen einer
öffentlichen Regional-, Tourismus- und Wirtschaftsförderung und wird
kontinuierlich an die strukturellen Veränderungen, insbesondere durch
Standortentwicklungen bedingt, angepasst. Soweit sich das Aufgabengebiet des
betrauten Unternehmens in den folgenden Jahren verändern wird, werden die
Behörden den Betrauungsakt entsprechend anpassen. Dabei werden die Behörden
insbesondere dafür Sorge tragen, dass das betraute Unternehmen von ihnen
erbrachten Maßnahmen und Geschäfte weiterhin auf die Erbringung von DAWI und
auf das jeweils kommunalrechtlich zulässige Maß beschränkt ist.
7. Dem
betrauten Unternehmen werden keinerlei ausschließliche oder besondere Rechte
gewährt. Die Behörden bestätigen und bekräftigen durch diese Betrauung die dem TOL
bereits durch die Vereinssatzung übertragenen gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen.
8. Die Betrauung erfasst
grundsätzlich die Betätigung des betrauten Unternehmens in den Gebieten der
Behörden und deren jeweiliger räumlichen Einzugs- und Verflechtungsbereiche.
§
4 Gewährung von Ausgleichsleistungen
1. Die Behörden können zum Ausgleich der dem
betrauten Unternehmen jeweils für die Erbringung von Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehenden Aufwendungen
Ausgleichsleistungen, z.B. in Form von Mitgliedsbeiträgen gewähren.
Ausgleichsleistungen im Sinne dieser
Betrauung sind alle unmittelbar oder mittelbar gewährten Vorteile jedweder Art,
deren Höhe sich aus dem jeweiligen Haushaltsplan-, Wirtschafts- und
Marketingplan des betrauten Unternehmens ergibt und in den Haushaltsplänen der
Behörden veranschlagt sind. Dieses umfasst im Falle des betrauten Unternehmens insbesondere:
·
haushaltswirksame Zuschüsse der kommunalen
Verbandsmitglieder und sonstige Zuschüsse
·
Vereins- und Verbandsumlagen
·
Freiwillige Investitionszuschüsse
·
sonstige Zuwendungen und
Unterstützungsleistungen mit geldwertem Vorteil (wie z. B. Bürgschaften und /
oder Patronatserklärungen)
·
Fördermittel des Bundes und des Bundeslandes
Niedersachsen.
2. Die Ausgleichsleistungen dürfen nicht darüber
hinausgehen, was nach Art und Umfang des Betriebs des betrauten Unternehmens
erforderlich und angemessen ist, um die durch die Erfüllung der mit den
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verursachten Kosten
unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen
Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Aufgaben eingesetzten Eigenkapital abzudecken.
Für die Berechnung gilt ergänzend § 6 Abs. 4. dieser Betrauung.
3. Aus diesem Betrauungsakt folgt kein
Rechtsanspruch des betrauten Unternehmens auf die Ausgleichszahlungen
(Begünstigungen) der Behörden. Die entstehenden Mehrkosten für die Erbringung
der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse können auch auf
andere Art und Weise als durch eine Ausgleichszahlung (z. B. durch die
Zurverfügungstellung von Gütern und Dienstleistungen) ausgeglichen werden.
Andere Formen des Ausgleichs der Behörden sind im Wirtschafts- oder Haushaltsplan
des TOL oder anderweitig gesondert nachzuweisen.
§ 5 Finanzierung des
betrauten Unternehmens außerhalb der DAWI-Betätigung
1. Soweit sich das betraute
Unternehmen auch auf Gebieten betätigt, die nicht unter die Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fallen, sind Aufwendungen und
Erträge im Rahmen der Feststellung des Soll-Ausgleichs in Übereinstimmung mit
Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses (2012/21/EU) sachgerecht
abzugrenzen. Ergänzend gilt für das betraute Unternehmen § 6 Abs. 6 dieser
Betrauung.
2. Den nicht in diese Betrauung
fallenden Dienstleistungen sind sämtliche durch diese verursachten variablen
Kosten, ein dem Umfang der Inanspruchnahme entsprechender Beitrag zu den
Fixkosten sowie eine angemessen Rendite zuzurechnen. Die vorstehenden
Grundsätze sind zur Finanzierung der Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse heranzuziehen.
In der
Buchführung sind die Parameter der Zuordnung von Kosten und Einnahmen
anzugeben. Die Anwendung der Parameter muss dem Grundsatz der Stetigkeit
entsprechen.
§ 5a Mitgliedschaft des
Tourismusverbandesin Kooperationen, Vereinigungen und Verbänden
1.
Der
TOL entrichtet Beiträge oder leistet Zuwendungen an die folgenden
Kooperationen, Vereinigungen und Verbände oder Gesellschaften:
·
Megalithic
Routes e.V. mit Sitz in Osnabrück
·
GeWiNet
Kompetenzzentrum Gesundheitswirtschaft e.V. mit Sitz in Osnabrück
·
Wiehengebirgsverband
Weser-Ems e.V. mit Sitz in Osnabrück
·
Tourismusverband
Niedersachsen e.V. mit Sitz in Jever
·
Deutscher
Tourismusverband e.V. mit Sitz in Berlin (variabler jährlicher Beitrag,
Mitgliedschaft erfolgt über die GEO Region – touristische
Kooperationsgemeinschaft Grafschaft Bentheim Tourismus e.V., Emsland Touristik
GmbH, Tourismusverband Osnabrücker Land e.V.).
2.
Für
Beiträge und Zuwendungen an diese gilt:
a)
Die
Betrauung des TOL im Rahmen dieses Beschlusses / Öffentliche Auftrags umfasst
auch die Verwendung von Ausgleichsleistungen der öffentlichen Mitglieder nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Beschlusses / öffentlichen Auftrags für
Beiträge und sonstige Zuwendungen an die aufgeführten Kooperationen,
Vereinigungen und Verbände.
b)
Der
TOL hat im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten und Mitgliedschaftsrechte
sicherzustellen, dass entsprechende Mitgliedsbeiträge oder sonstige Zuwendungen
an die aufgeführten Kooperationen, Vereinigungen und Verbände von diesen nur
nach Maßgabe der Festlegungen dieses Beschlusses/öffentlichen Auftrags über die
DAWI-Leistungen des TOL erfolgen und die entsprechenden Mitgliedsbeiträge/
Zuwendungen ausschließlich für solche Tätigkeitsfelder verwendet werden.
c)
Soweit
die aufgeführten Kooperationen, Vereinigungen und Verbände durch den TOL selbst
oder seine öffentlichen Mitglieder im Rahmen eines Betrauungsaktes nach dem
Freistellungsbeschluss betraut wurden oder künftig werden, dürfen
Mitgliedbeiträge und Zuwendungen des TOL nur nach Maßgabe solcher
Betrauungsakte verwendet werden.
d)
Soweit
sich Tätigkeiten der aufgeführten Kooperationen, Vereinigungen und Verbände
nicht als DAWI-Leistungen darstellen, gelten die Bestimmungen des vorliegenden
Beschlusses/ öffentlichen Auftrags zur Ausweisung und zur Trennungsrechnung
solcher Tätigkeiten entsprechend.
e)
Wenn
und soweit Bestimmungen der Europäischen Union, verbindliche Bescheide der
EU-Kommission oder Auflagen nationaler Rechnungsprüfungs- oder
Aufsichtsbehörden die Notwendigkeit einer gesonderten Betrauung solcher
Verbände, Gesellschaften, Vereinigungen oder Kooperationen wie die der oben
Aufgeführten im Hinblick auf die Mitgliedsbeiträge oder sonstigen Zuwendungen
des TOL ergeben, haben die öffentlichen Mitglieder des TOL diesbezüglich nach
Maßgabe der entsprechenden Vorgaben den vorliegenden Beschluss / öffentlichen
Auftrag entweder zu ändern oder zu ergänzen oder eine gesonderte Betrauung
durch gesonderten Beschluss / öffentlichen Auftrag vorzunehmen.
§ 6 Berechnung und Änderung
von Ausgleichsleistungen
1. Die Behörden gewähren dem betrauten
Unternehmen die zur Deckung ihres Finanzbedarfs erforderlichen finanziellen
Mittel („Ausgleichsleistungen“), soweit die sonstigen Einnahmen des betrauten
Unternehmens nicht ausreichen, um dieses in die Lage zu versetzen, die ihm
übertragenen Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß § 2
dieses Betrauungsaktes zu übernehmen.
Die Berechnung der Höhe der im laufenden
Geschäftsjahr gewährten Ausgleichsleistungen hat jährlich im Vorhinein anhand
des jeweiligen nach Sparten gegliederten Jahres-Wirtschaftsplans des betrauten
Unternehmens zu erfolgen. Sie ist zwingend separat für jede
Gemeinwohlverpflichtung durchzuführen. Bei der Berechnung der
Ausgleichsleistungen sind zusätzlich alle gewährten Mittel zu berücksichtigen,
die den Tatbestand der staatlichen Beihilfe erfüllen.
2. Führen nicht vorhersehbare Ereignisse
aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse zu einem höheren Ausgleichsbetrag, kann auch dieser berücksichtigt
werden, jedoch nur in dem im Beschluss der Kommission vom 20.12.2011 geltenden
Rahmen. Führen Ereignisse im Laufe des Wirtschaftsjahres zu höheren als den im
jeweiligen Wirtschaftsplan angesetzten Kosten, erhöhen sich die
ausgleichsfähigen Kosten entsprechend, soweit sie der Erbringung der
gemeinwirtschaftlichen Leistungen dienen. Diese Ereignisse und ihre
Auswirkungen sind im Einzelnen nachzuweisen. Ein erhöhter Ausgleichsbetrag
bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Behörden. Dabei können die Behörden bei
der Entscheidung über die zusätzlichen Ausgleichsleistungen Jahresüberschüsse
aus vorangegangenen und folgenden Jahren, den Liquiditätsbestand und nicht
zahlungswirksame Effekte berücksichtigen.
3. Gemäß Artikel 5 Abs. 1 des
Freistellungsbeschlusses (2012/21/EU), darf der Umfang der Ausgleichszahlungen
nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung
der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Nettokosten unter Berücksichtigung der
dabei erzielten Einnahmen und der angemessenen Rendite aus dem für die
Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten Kapital abzudecken. Die Rendite
wird anhand der (Eigen-) Kapitalrendite festgelegt und berücksichtigt das
eingegangene Risiko. Die Nettokosten sind gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses
(2012/21/EU) die Differenz aus den in Verbindung mit der Erbringung der
Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anfallenden Kosten
und den gesamten Einnahmen, die mit der Dienstleistung erzielt wurden.
4. Für die Höhe der im laufenden Geschäftsjahr
gewährten Ausgleichsleistungen wird die touristische Bedeutung des jeweiligen öffentlich-rechtlichen
Verbandsmitglieds des TOL als maßgeblich mit herangezogen.
Die Bedeutung ergibt
sich aus dem Verteilungsschlüssel, in den verschiedene Parameter (je
statistisch erfasste Übernachtungen, Einwohnerzahl und jeweils ein
zuschlagsbasierter Wert für den Tagestourismus je Verbandskommune) in Summe
einfließen.
Der
Verteilungsschlüssel besteht je kreisangehörige Stadt, Samt- und Einheitsgemeinde
aus einem Grundbeitrag (Sockelbetrag).
Die Stadt und der
Landkreis Osnabrück sowie der Zweckverband „Erholungsgebiet Hasetal“ zahlen
jeweils infolge gesonderter Vereinbarung mit dem TOL einen
Sonder-Mitgliedsbeitrag. Die Städte, Samt- und Einheitsgemeinden als
Mitgliedskommunen leisten jeweils zuzüglich für jeden Einwohner und für jede
Übernachtung im Einzugsbereich des jeweiligen Mitglieds sowie erhöht um einen
Zuschlag für den Tagestourismus eine Ausgleichsleistung entsprechend der jeweils
gültigen Beitragsordnung des TOL.
Die Position
„Übernachtungszahlen“ wird differenziert in „touristische Übernachtungen“
(X 0,06 €) sowie in „Übernachtungen in Rehakliniken, Erholungs-, Ferien- und
Schulungsheimen, Ferienhäusern und –wohnungen sowie Jugendherbergen und auf
Campingplätzen“ (0,02 €).
Seit dem 01.01.2017
erfolgt eine jährliche Anpassung der Ausgleichszahlung an die amtliche
Inflationsrate des vorvergangenen Jahres. Datenquelle und Grundlagen der Einwohnerzahlen und
Übernachtungen sind jeweils die statistischen Daten des Landesamtes für
Statistik des Bundeslandes Niedersachen.
5. Soweit das betraute Unternehmen sonstige
Tätigkeiten ausübt, bei denen es sich nicht um von diesem Betrauungsakt
erfasste DAWI handelt, muss das betraute Unternehmen in seiner Buchführung
jeweils die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Erbringung der
betreffenden DAWI von allen anderen Tätigkeiten getrennt ausweisen. Dazu gehört
bei Inkrafttreten des Betrauungsaktes insbesondere der Betrieb einer
Geschäftsstelle auch zu Zwecken der Tourismusinformation über die
unentgeltliche Auskunft und Information hinaus am Verbandssitz des TOL in
Osnabrück bzw. auch die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des
Tourismusvertriebs.
Das betraute Unternehmen
erstellt hierfür jeweils eine Trennungsrechnung aus der Erfolgsplanung für das
Plan-Jahr und der testierten Gewinn- und Verlustrechnung für das abgeschlossene
Geschäftsjahr.
In dieser Trennungsrechnung sind die der DAWI
zuzurechnenden Aufwendungen und Erträge nach Abgrenzung von Rand- und
Nebengeschäften, aperiodischen Posten, neutralen Aufwendungen, Saldierungen
usw. jeweils gesondert auszuweisen. Darüber hinaus hat das betraute Unternehmen
anzugeben, nach welchen Parametern in diesem Fall die Zuordnung der Kosten und
Einnahmen erfolgt. Die Zuordnung muss objektiv gerechtfertigt sein bzw. hat in
angemessener Höhe und nach einheitlichen Maßstäben zu erfolgen. Über die
Kostenrechnungsgrundsätze, insbesondere die Maßstäbe der Schlüsselung für
einzelne Kosten und Einnahmen, die auf zwei oder mehr Tätigkeiten entfallen
sind Aufzeichnungen zu führen. Im Übrigen ist Art. 5 Abs. 9 des
Freistellungsbeschlusses in Verbindung mit dem Prüfungsstandard IDW PS 700 zu
beachten.
§
7 Vermeidung von Überkompensation
1. Die Ausgleichszahlungen gehen entsprechend Art. 5 des
Freistellungsbeschlusses (2012/21EU) nicht über das hinaus, was erforderlich
ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten
unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen
Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten
Eigenkapital abzudecken.
2. Übersteigt
die Überkompensation bzw. die Verwendung der Mittel für nicht durch die
Betrauung erfasste Bereiche den durchschnittlichen jährlichen Ausgleich nicht
um mehr als 10 %, so können sie auf den nächsten Zeitraum übertragen und von
dem für diesen Zeitraum zu zahlenden Ausgleich abgezogen werden. Die
ordnungsgemäße Mittelverwendung ist innerhalb des Folgejahres wieder
herzustellen (z. B. durch Abzug des für dieses Folgejahr von den
Verbandsmitgliedern zu zahlenden Ausgleichs).
3. Ist
eine ordnungsgemäße Mittelverwendung ausgeschlossen oder wird diese nicht
innerhalb des Folgejahres sichergestellt, werden die Behörden im Falle einer
Überkompensation von dem betrauten Unternehmen die anteilige Rückzahlung
überhöhter Ausgleichsleistungen verlangen; dies gilt insbesondere für den Fall,
dass die dem betrauten Unternehmen aufgrund der Ausgleichsleistungen
entstandenen Vorteile die dem betrauten Unternehmen aufgrund der Erbringung der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Nachteile überwogen haben.
§
8 Nachweis durch Erstellung eines Beihilfenberichts
1. Um
sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsleistungen keine Überkompensation für
die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
entsteht, ist das betraute Unternehmen verpflichtet, jährlich nach Ablauf des
jeweiligen Geschäftsjahres den Nachweis für die Verwendung der gewährten
Ausgleichsleistungen auf Basis des geprüften Jahresabschlusses und soweit
geboten unter Beachtung der Anforderungen der Transparenzrichtlinie zu führen.
2. Das
betraute Unternehmen hat auf Verlangen des Landkreises Osnabrück, dessen
Vertreter der Vorsitzende des Vorstands ist, die ordnungsgemäße Verwendung der
Ausgleichsleistungen durch geeignete Unterlagen, wie z.B. Tätigkeits-,
Geschäfts-, Abschluss- und Prüfungsberichte sowie etwaige Veröffentlichungen
nachzuweisen und dem Beihilfenbericht beizufügen. Die Vorlage von Belegen ist
nicht notwendig.
§ 9 Dokumentation
Unbeschadet
weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen und Informationen, anhand
derer sich feststellen lässt, ob die Ausgleichszahlungen mit den Bestimmungen
des „Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von
Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf
staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter
Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse betraut sind“ (2012/21/EU) vereinbar sind, von den
betrauten Unternehmen während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum
von mindestens 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren.
§ 10 Änderung der Betrauung
1. Das betraute Unternehmen ist verpflichtet,
unverzüglich den Behörden anzuzeigen, wenn für die Betrauung maßgebliche
Umstände sich ändern oder wegfallen, insbesondere Tätigkeiten wegfallen bzw.
die Aufnahme weiterer Tätigkeiten erfolgt oder eine Änderung der maßgeblichen
Verbandsverhältnisse erfolgt.
2. Der Umfang der in Abs. 1 beschriebenen
Dienstleistungen kann durch entsprechenden Beschluss des jeweiligen
Vertretungsgremiums der jeweiligen Behörden geändert oder ergänzt werden.
Sofern Bindungen des betrauten Unternehmens gegenüber Auftragnehmern bestehen
und diese Behörden zur Kenntnis gegeben werden, werden die Behörden diese
vertraglichen Bindungen bei der Änderung oder Ergänzung beachten, sofern
rechtlich möglich. Das betraute Unternehmen wird im Rahmen seiner rechtlichen
Möglichkeiten versuchen, Anpassungsrechte gegenüber deren jeweiligen
Auftragnehmern durchzusetzen, um Änderungen oder Ergänzungen des Umfangs nach
den vorstehenden Bestimmungen zu ermöglichen.
§ 11 Geltungsdauer,
Widerrufsvorbehalt / Korrektur
1. Die Betrauung des betrauten Unternehmens mit
Aufgaben der Regional- und Tourismusförderung, des Tourismusmarketings und der
sonstigen die Wirtschaftsräume und in den Gebieten der Behörden fördernden
allgemeinen und besonderen Leistungen und Tätigkeiten erfolgt zunächst bis längstens
30.06.2019.
Die Betrauung verlängert sich automatisch
um 30 Monate bis längstens 31.12.2021, wenn die Behörden – sonst
stellvertretend für alle Mitgliedskommunen der Landkreis Osnabrück als
Vorsitzender des Vorstands in Abstimmung mit der Stadt Osnabrück – bis zum
Ablauf des Erstübertragungszeitraumes geprüft haben (hat), ob die
Voraussetzungen für die Betrauung mit dieser Aufgabe, die Parameter zur
Berechnung der Ausgleichszahlungen sowie zur Vermeidung der Überkompensation
noch den Anforderungen gemäß Beschluss der Kommission vom 20.12.2011 über die
Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AUEV auf staatliche Beihilfen in Form von
Ausgleichszahlungen zu Gunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung
von Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichem Interesse betraut sind,
entsprechen.
Die in Art. 2 des
Freistellungsbeschlusses manifestierte Höchstfrist von zehn Jahren wird damit
nicht überschritten.
2.
Zum Ablauf des 5-jährigen
Übertragungszeitraumes sowie mindestens alle 3 Jahre nach Erlass des Betrauungsakts
überprüfen die Behörden erneut, ob die Voraussetzungen für die Betrauung des
betrauten Unternehmens mit der Aufgabe der allgemeinen Wirtschaftsförderung
(insbesondere der touristischen Wirtschaftsförderung), die Parameter zur
Berechnung der Ausgleichszahlung sowie zur Vermeidung der Überkompensation noch
den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sofern erforderlich, werden die
Behörden über eine anschließende Betrauung zeitlich angemessen befinden,
insbesondere einen neuen Betrauungsakt erlassen.
3.
Dieser Betrauungsakt steht unter dem
Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass
a. das betraute Unternehmen die Anforderungen
dieses Betrauungsakts trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt und
schwerwiegend verletzt;
b. das betraute Unternehmen den Nachweis für die
Verwendung der gewährten Ausgleichsleistungen nicht führt oder
Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt;
c. sich die in § 3 dargestellte DAWI infolge der
fortschreitenden Entwicklung der relevanten Entscheidungspraxis der Europäischen
Kommission oder der europäischen oder nationalen Gerichte nicht mehr als DAWI
angesehen werden kann oder die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses in
anderer Weise nicht mehr erfüllt sind oder
d. soweit sich das Aufgabengebiet des betrauten Unternehmens
oder deren maßgeblichen Verbandsverhältnisse (-strukturen) wesentlich verändert
haben und deshalb eine Anpassung des Betrauungsaktes erforderlich ist.
In
den bezeichneten Fällen werden die Behörden diesen Betrauungsakt - unbeschadet
der in diesem Beschluss / öffentlichen Auftrag im Einzelnen geregelten
Anpassungserfordernisse - entsprechend
anpassen oder beenden oder die Ausgleichsleistungen vor der weiteren Gewährung
bei der Europäischen Kommission anmelden bzw. vorschriftskonform im Hinblick
auf eine etwaige Erweiterung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
gestalten.
§ 12 Hinweis auf
Gremienentscheidung / Grundlagenbeschluss,
Umsetzung dieses Bindungsbeschlusses,
Wirksamkeit
1. Der
vorstehende Betrauungsakt erfolgt auf Grundlage der gleichlautenden oder diesen
entsprechender Grundsatzbeschlüsse der jeweils zuständigen Gremien der
einzelnen Behörden. Der (die) mit der Amtsführung beauftragte(n) Vertreter der
jeweiligen Gebietskörperschaft ist (sind) jeweils mit der Umsetzung dieses
öffentlichen Auftrages (Betrauungsakt) beauftragt.
2. Das zuständige
Vertretungsgremium der jeweiligen Behörde verpflichtet die jeweils nach Maßgabe
des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in die Mitgliederversammlungen
des betrauten Unternehmens entsandten Vertreter des jeweiligen öffentlich-rechtlichen
Verbandsmitglieds unter Beachtung der Vorgaben in der Vereinssatzung des Tourismusverbandes
Osnabrücker Land e.V.,
a. auf die Einhaltung des
Sicherstellungsauftrages nach § 2 dieser Betrauung und die Erbringung der in §
3 dieser Betrauung aufgeführten Dienstleistungen und
b. auf einen Weisungsbeschluss an die jeweils mit
der jeweiligen Geschäftsführung verantwortlichen Organe zur Einhaltung des
Sicherstellungsauftrages nach § 2 dieser Betrauung und die Erbringung der in §
3 dieser Betrauung aufgeführten Dienstleistungen
hinzuwirken.
3. Die Betrauung tritt am Tage
der Beschlussfassung in Kraft. Ausgleichsleistungen werden gewährt, sobald
dieser Betrauungsakt unanfechtbar ist, d. h. zu dem Zeitpunkt, in dem die zur
Umsetzung der in Absatz 1 und 2 beschriebenen Rechts- oder
Verwaltungshandlungen den betrauten Unternehmen bekanntgegeben - und soweit
eine Umsetzung durch Verwaltungsbescheid erfolgt -, bestandskräftig sind.
Bramsche, den 22.02.2018
_____________________________________________
Unterschrift
Der Bürgermeister
Heiner Pahlmann
Anlage 2
Satzungsrechtliche Umsetzung des Betrauungsaktes
für den Tourismusverband Osnabrücker Land e.V.
Folgende Änderungen der Satzung
ist – vorbehaltlich des Beschlusses der Mitgliederversammlung des TOL (geplant ________
[Frühjahr 2018) nach Bekanntgabe aller Teilbetrauungsakte an den TOL – umzusetzen, spätestens bis zum 31.12.2018.
Satzungsänderungen:
·
Ergänzung der Vereinssatzung um eine Präambel vor § 1:
PRÄAMBEL
Auf
der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die
Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen
zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, Amtsblatt
der Europäischen Union Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) haben die Vertretungsgremien
der kommunalen Mitglieder des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. diesen
jeweils mit gleichlautendem Betrauungsakt mit der Wahrnehmung der öffentlichen
Tourismusarbeit innerhalb des Verbandsgebietes des Tourismusverbandes
Osnabrücker Land e.V. betraut.
Der
Verband ist in Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben des Beihilferechts
insbesondere mit der Durchführung dieser struktur-
und wirtschaftspolitischen so wie kultur- und soziopolitischen Aufgaben
betraut. Der Beschluss bekräftigt und bestätigt die bisherige beihilferechtliche Übung.
Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse, die mit einer besonderen Gemeinwohlverpflichtung
verbunden sind. Auf den jeweiligen Betrauungsakt des jeweiligen kommunalen
Mitglieds wird verwiesen (s. zusammenfassende Liste über „kommunales Mitglied“
„beschließendes Gremium“, „Beschlussdatum des jeweiligen Gremiums“; „Mitteilungsdatum
der Beschlussfassung an den Tourismusverband Osnabrücker Land e.V.“ und
„Eingangsdatum der Mitteilung/Bekanntmachung“).
·
Ergänzung § 2 Satzung unterhalb des letzten Absatzes
als neuer Absatz 4:
(4)
Bei den in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der
öffentlichen Tourismusarbeit handelt es sich um Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonderen
Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit
erbracht werden. Der Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. wurde durch jeweils
gleichlautende Beschlüsse seiner öffentlich-rechtlichen Mitglieder mit diesen
Dienstleistungen nach den Maßgaben des Beschlusses der Kommission vom 20.
Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV betraut und zur
Beachtung der Grundsätze aus der Betrauung verpflichtet.
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt Bramsche betraut den
Tourismusverband Osnabrücker Land für die Dauer von 5 Jahren befristet nach
Maßgabe des als Anlage 1 beigefügten
Betrauungsaktes.
2. Der Rat der Stadt Bramsche verpflichtet die
jeweiligen Vertreter des Rates der Stadt Bramsche in der Mitgliederversammlung
des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V.
a)
auf
die Einhaltung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 des Betrauungsaktes und
b)
auf
die Erbringung der in § 3 des Betrauungsaktes aufgeführten Dienstleistungen
hinzuwirken.
3. Der Rat der Stadt Bramsche nimmt die
erforderliche Änderung der Verbandssatzung des Tourismusverbandes Osnabrücker
Land e.V. laut Anlage 2 zur Kenntnis
und weist die in die Mitgliederversammlung entsandten Vertreter an, dort
jeweils auf eine Umsetzung des Betrauungsaktes durch Änderung der
Verbandssatzung bis spätestens 31.12.2018 dergestalt hinzuwirken, dass die
Mitgliederversammlung durch jeweiligen Beschluss eine entsprechende Weisung des
Vorstands an die jeweilige Geschäftsführung erteilt. Sie werden außerdem angewiesen,
alle in Verbindung mit dem Beschluss des Betrauungsaktes erforderlichen
Regelungen zu treffen, insbesondere die in diesem Zusammenhang erforderlichen
rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die in
dem Zusammenhang mit dem Betrauungsakt erforderlich und/oder zweckmäßig
erscheinen.
4. Der
Bürgermeister wird ermächtigt, den Betrauungsakt als Verwaltungsakt an den
Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. zu erlassen und bekannt zu geben.
5.
Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundsbeamten, die Aufsichtsbehörden
oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen
Änderungen an dem Betrauungsakt und/oder der Vereinssatzung als notwendig oder
zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Bramsche mit diesen
Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses
Beschlusses und dessen Anlage sowie die Satzung des Tourismusverbandes
Osnabrücker Land e.V. nicht verändert werden.
Der Bürgermeister wird außerdem ermächtigt,
den in der Anlage 1 zur dieser Beschlussvorlage
beigefügten Betrauungsakt während seiner Laufzeit im Rahmen der künftigen
Rechtsentwicklung den jeweiligen Erfordernissen anzupassen.
6. Der
Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis Osnabrück sowie die Städte
und Gemeinden bzw. Samtgemeinden: Stadt Osnabrück, Gemeinde Bad Essen,
Stadt Bad Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad Rothenfelde, Gemeinde Belm, Gemeinde
Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt Dissen, Stadt Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf,
Gemeinde Hagen, Gemeinde Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt Melle, Gemeinde
Ostercappeln, Gemeinde Wallenhorst, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde
Bersenbrück, Samtgemeinde Fürstenau, Samtgemeinde Neuenkirchen sowie die im Zweckverband „Erholungsgebiet Hasetal“
zusammengeschlossenen Städte, Gemeinden und Samtgemeinden Stadt Meppen, Stadt
Haselünne, Samtgemeinde Herzlake, Stadt Löningen, Gemeinde Essen, Gemeinde
Lindern, Gemeinde Lastrup, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück gleichlautende Beschlüsse fassen.