Betreff
Mandatsverlust durch Verlust der Wählbarkeit im Ortsrat Achmer
Vorlage
WP 16-21/0178
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Herr Reiner Lange hat seit dem 06.06.2017 keinen Wohnsitz im Ortsteil Achmer mehr.

Zu den Voraussetzungen der Wählbarkeit gehört gem. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG das Vorliegen eines Wohnsitzes in der Kommune bzw. in entsprechender Anwendung für den Ortsrat, ein Wohnsitz im entsprechenden Ortsteil.

Durch seinen Wegzug aus dem Gebiet dem Ortsteil Achmer hat Herr Lange somit seine Wählbarkeit für den Ortsrat Achmer verloren.

 

Nach § 52 Abs. 2 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes hat der Ortsrat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Sitzverlustes zu Beginn seiner nächsten Sitzung durch Beschluss festzustellen. Dem betroffenen Ortsratsmitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mandat endet mit diesem Beschluss.

 

Herr Lange wurde für die Kommunalwahl am 11.09.2016 durch den Wahlvorschlag der Partei SPD aufgestellt. Nachrücker ist der auf Wahlvorschlag der SPD gewählte Herr Jörg Kossack, Berliner Ring 20, 49565 Bramsche.

 


Beschlussvorschlag:

 

Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Ortsratsmitglieds Herrn Rainer Lange durch Verlust der Wählbarkeit nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz beendet ist.