- Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB (Baugesetzbuch) - Bezugsvorlage WP 11-16/218
Sachverhalt / Begründung:
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109
„Hinter Kellens Gärten“ wird die planungsrechtliche Grundlage für die
Neuordnung einzelner Grundstücke und die Ausweisung von neuen Wohnbauflächen im
Ortsteil Engter geschaffen, wodurch dem Bedarf nach zusätzlichem Wohnraum
Rechnung getragen wird. Der Geltungsbereich setzt sich aus zwei Teilbereichen
zusammen, die räumlich nicht zusammenhängen.
Aufgrund von Grundstücksverkäufen im Teilbereich I
ist es sinnvoll, die überbaubaren Bereiche den aktuellen Grundstückszuschnitten
anzupassen. Es soll insbesondere verhindert werden, dass sich eine Bebauung in
zweiter Reihe (sog. Hinterliegerbebauung) entwickeln könnte. Mit der
Reduzierung des überbaubaren Bereiches soll eine Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich ohne
direkte Anbindung an eine öffentliche Erschließungsstraße verhindert werden.
Dies wurde bei Abschluss des Kaufvertrages für das Flurstück 124/1 vereinbart,
sodass der Bebauungsplan entsprechend angepasst wird.
Planungsanlass im Teilbereich II ist vor allem die Optimierung
der überbaubaren Bereiche auf dem Flurstück 86/14 sowie die Neuordnung der
Erschließung (Wegfall der Wendeanlage in der Winkelstraße). Diese Möglichkeit
der Optimierung hat sich ergeben, da nunmehr das gesamte Grundstück 86/14
bebaut werden soll. Bei Aufstellung der ursprünglichen Planung war dies seitens
des damaligen Eigentümers noch nicht entschieden. Das Planvorhaben ermöglicht
eine kleinteiligere Gliederung der Grundstücke mit einer zusätzlichen
Erschließung, um eine wohnbauliche Entwicklung einzuleiten. Hierbei sollen die neuen Strukturen
durch entsprechende Festsetzungen optimal in die vorhandene Bestandssituation
integriert werden, wobei die ursprünglichen Festsetzungen aufgenommen werden.
Teile des Gebäudes Winkelstraße 13 sollen erhalten werden. Durch die Änderung
des Bebauungsplanes kann die Winkelstraße ausgebaut und abgerechnet werden,
wobei für 2018 die Baustraße für die neu zu erschließende Fläche vorgesehen ist
und in 2018 die endgültige Herstellung der gesamten Winkelstraße.
Da durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
109 die Grundzüge der ursprünglichen Planung nicht berührt werden und keine
zusätzlichen Auswirkungen auf die Umwelt bzw. die Schutzgüter zu erwarten sind,
kann das vereinfachte Verfahren nach § 13a BauGB Anwendung finden. Auf die
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und die Erstellung eines
Umweltberichtes kann im Rahmen dieses Verfahrens verzichtet werden. Weiterhin
kann und wird von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit
nach § 3 Abs. 1 BauGB und von einer Beteiligung der berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Im Rahmen der ortsüblichen Bekanntmachung der
Auslegung wird die Öffentlichkeit über diese Sachverhalte informiert. Die
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB finden im Rahmen der
öffentlichen Auslegung des Planentwurfes statt.
Die Verwaltung empfiehlt, den vorliegenden Entwurf
für die geplante Bebauungsplanänderung einschl. der Begründung entsprechend des
Beschlussvorschlages zu beschließen, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2
BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 a Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung zu beteiligen.
Beschlussvorschlag:
- Der
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 109 „Hinter Kellens Gärten, Kapshügel II“
mit baugestalterischen Festsetzungen, 2. Änderung und der Entwurf der
Begründung werden beschlossen.
- Die
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 „Hinter Kellens Gärten, Kapshügel
II“ mit baugestalterischen Festsetzungen wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich ausgelegt.
- Die
Auslegung erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13a BauGB
(Bebauungsplan der Innenentwicklung). Von einer Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB wird abgesehen. § 4 c
BauGB ist nicht anzuwenden.
- Von
der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3
Abs. 1 BauGB und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.
- Gem.
§ 4a Abs. 2 BauGB wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung des
Planentwurfes gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
- Gegenüber
dem Aufstellungsbeschluss hat sich der Geltungsbereich im Teilbereich II
im Norden um das Flurstück 86/57, Flur 11, Gemarkung Engter, erweitert und
das Flurstück 73/7, Flur 11, Gemarkung Engter, wurde herausgenommen, da
das Grundstück bereits bebaut ist. Für die Herstellung der Winkelstraße
wurden die Flurstücke 147/9, 75, 74/10, 74/12, 78/61 und 77/4 im
Geltungsbereich ergänzt.