Betreff
Anwendung der Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) im Bereich der Sammelposten
Vorlage
WP 16-21/0119
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Mit der Novellierung des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wird die Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO) aufgehoben und durch die Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) ersetzt. Die KomHKVO tritt mit dem 01.01.2017 in Kraft. 

 

Die KomHKVO sieht im Gegensatz zur GemHKVO keine sogenannten Sammelposten mehr vor, d.h. bewegliche Vermögensgegenstände, die netto einen Anschaffungswert zwischen 150 € und 1.000 € haben. Die Wertgrenze hierfür ist mit der KomHKVO aufgehoben. Es zählen nur bewegliche Vermögensgegenstände über einen Anschaffungswert von 1.000 € netto als Investition und unterliegen der Abschreibung. Bewegliche Vermögensgegenstände unter der Wertgrenze werden direkt als Aufwand gebucht (s.a. §§ 47 V, 49 KomHKVO). Weiterhin sieht die KomHKVO auch die Möglichkeit der „Sachgesamtheiten“ bei den geringwertigen, beweglichen Vermögensgegenständen (< 1.000 € netto) vor. Diese liegen z.B. bei der Neuausstattung eines Klassenraumes mit Stühlen und Tischen vor, wenn der Gesamtwert mehr als 1.000 € netto beträgt.

Die bisher gebildeten Sammelposten sind gem. § 63 I 1 KomHKVO (Übergangsvorschriften) weiterhin bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer abzuschreiben.

 

Gemäß § 63 IV KomHKVO können die Vorschriften der GemHKVO noch für das Haushaltsjahr 2017 angewandt werden. Danach gilt jedoch die neugeregelte KomHKVO (ab HH-Jahr 2018).

Eine Besonderheit bilden dabei die Sammelposten. Gem. § 63 I 2 KomHKVO können die Regelungen der Sammelposten noch bis zum 31.12.2020 angewandt werden.

Dieses stellt jedoch lediglich einen Aufschub der Anwendung der neuen Regelung dar. Zudem ergeben sich keine entscheidenden Vorteile durch die Anwendung des alten Rechtes.

 

Die Stadt Bramsche macht aus diesen Gründen von dieser (speziellen) Übergangsregelung keinen Gebrauch. Ab dem Haushaltsplan 2018 wird die neue Wertgrenze angewandt und Anschaffungen bei den beweglichen Vermögensgegenständen unter 1.000 € netto direkt als Aufwendungen verbucht. Dieses war nach alten Recht bereits auch bei beweglichen Vermögensgegenständen unter 150 € netto der Fall.

 

Das Volumen der geplanten Sammelposten betrug in den Jahren 2016 bzw. 2017 ca. 155.000 €.

Zudem machen die Sammelposten mit einem Bilanzwert in 2016 von 270.742,18 € im Vergleich zur Gesamt-Bilanzsumme von 166.671.588,33 € einen sehr geringen Anteil (0,16%) aus.