Betreff
36. Änderung des Flächennutzungsplanes - Gewerbliche Baufläche im Ortsteil Schleptrup
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
Vorlage
WP 16-21/0113
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Die Stadt Bramsche hat in den Jahren 2005 und 2006 Untersuchungen durch die NWP Planungsgesellschaft zur Eignung von Flächen im Umfeld der Bundesautobahn 1 zur Ausweisung als gewerbliche Bauflächen durchführen lassen. In den Jahren 2013 bis 2015 hat die Stadt Bramsche im Parallelverfahren die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 155 „Industrie- und Gewerbegebiet A 1/Schleptrup“ erarbeitet. Im Rahmen dieser Bauleitplanung wurden ca. 33 ha Gewerbe- und Industriegebiet entlang der Autobahn 1 ausgewiesen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes war nicht absehbar, dass die Flächen, deren Beplanung erst im Oktober 2015 abgeschlossen wurde, so schnell einer Vermarktung zugeführt werden können.

 

Die bereits zitierte Untersuchung der NWP Planungsgesellschaft aus dem Jahre 2006 hat eine hohe Wertigkeit der Flächen im Umfeld der Autobahn 1 ergeben. Aus Sicht der Stadt Bramsche ist es sinnvoll, die an den Bebauungsplan Nr. 155 westlich angrenzenden Flächen ebenfalls einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Die Stadt plant eine Ausweisung bis zur Varusstraße, begrenzt im Norden durch den Mittellandkanal und im Süden durch die Bundesstraße 218. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt in diesem Bereich überwiegend Flächen für die Landwirtschaft dar. Im südöstlichen Planungsbereich ist eine kleinere Waldfläche dargestellt, die aus Sicht der Bauverwaltung im Wesentlichen erhalten und nach Osten an eine bereits aufgeforstete Fläche erweitert werden sollte.

 

Im nördlichen Geltungsbereich befindet sich eine Schweinemastanlage mit zugehörigem Güllesilo. Die Verwaltung hat zur Abschätzung der Abstandsflächen bereits im Dezember 2016 eine Beurteilung der Geruchsemissionen durch die Landwirtschaftskammer vornehmen lassen. Die einzuhaltenden Abstandsflächen sind in der Karte zur Vorlage 112 dargestellt. Aufgrund der Tatsache, dass in Gewerbe-  und Industriegebieten die Geruchsschwelle an 15 % der Jahresstunden überschritten werden kann, ist keine erhebliche Beeinträchtigung der möglichen gewerblichen Bauflächen zu erwarten.

 

Die Flächen der 36. FNP-Änderung wurden im Jahre 2013 bereits vorkartiert. Festgestellt wurde im südöstlichen Plangebiet ein Eichenmischwald auf feuchten Sandböden, ansonsten landwirtschaftliche Flächen, klassifiziert als „AS“, entspricht Sandacker.

 

Im Rahmen des Verfahrens zur 36. Änderung des Flächennutzungsplanes ist eine Umweltprüfung mit spezieller Artenschutzprüfung vorzunehmen. In diesem Verfahrensschritt werden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht sowie eine erforderliche schalltechnische Beurteilung mit daraus folgender Emissionskontingentierung sollen extern vergeben werden. Die übrigen Planungsarbeiten werden innerhalb der Stadtverwaltung erbracht. Die Verwaltung hält eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für erforderlich.


Beschlussvorschlag:

 

1.    Die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.

 

2.    Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung mit spezieller Artenschutzprüfung (SAP) und Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.

 

3.    Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.

 

4.    Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

 

5.    Der Geltungsbereich liegt in den Fluren 20 und 21, Gemarkung Schleptrup und ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet. Der wirksame Flächennutzungsplan soll im Geltungsbereich der 36. FNP-Änderung aufgehoben werden.