Betreff
Widmung und Benennung von Wegeflächen in den Ortsteilen Hesepe und Sögeln - Industriestraße
Vorlage
WP 16-21/0105
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Die zu widmenden Flächen sind in der Anlage kenntlich gemacht worden, sie befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 102 „Industriegebiet östlich der B 68“, in Kraft getreten am 31.01.2002, und der 1. Und 2. Änderung des B-Planes Nr. 102, jeweils in Kraft getreten am 29.06.2013 und am 31.12.2016.

 

Die Straßen sind bautechnisch hergestellt, die Grundstücke größtenteils veräußert und zum Teil schon bebaut. Die Bebauungspläne sehen die Bereiche als öffentliche Straßenverkehrsfläche vor, daher sind sie entsprechend zu widmen.

 

Bislang erstreckte sich die Widmung  als öffentliche Verkehrsfläche nur auf den Teil der Industriestraße ab der Alfhausener Straße bis zum Wendehammer im Bereich der Grundstücke Kuhlmann und Rechtien (Straßenbestandsverzeichnis von Hesepe Nr. 8) und auf die nach Süden abzweigende Stichstraße bis zum Wendehammer im Bereich der Gewerbegrundstücke SPL Group und Schüller Holding GmbH (Straßenbestandsverzeichnis von Hesepe Nr. 135).

 

Die Einstufung erfolgt als Ortsstraße gemäß § 47 Nr. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG). Das sind Straßen in Baugebieten und, soweit solche nicht ausgewiesen sind, in Ortsteilen, die im Zusammenhang bebaut sind, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundes- Landes- und Kreisstraßen.

 

Ein Teil des Wendehammers (ca.490m²) im Bereich der Firmen Kuhlmann und Rechtien ist planungsrechtlich nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen, so das beabsichtigt wird, diese Flächen in einem separaten Einziehungsverfahren zu entwidmen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

 

  1. Die neu entstandenen Wegeflächen nördlich der Industriestraße, bestehend aus einem Teilbereich des Flurstückes 45/8 und den Flurstücken 43/17, 43/18, 25/44 und 25/42, alle Gemarkung  Hesepe, Flur 1, und den Flurstücken 25/19, 25/17, 21/17, 25/12 und 25/27 der Gemarkung  Sögeln, Flur 9, werden gemäß § 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmet.
  2. Die Verkehrsfläche  wird „Industriestraße“ benannt. 

 

Der anliegende Plan ist Bestandteil des Beschlusses, Widmung und Benennung werden mit dem Tage der Bekanntmachung wirksam.