Betreff
Bebauungsplan Nr. 144 "Südöstlich der Westerkappelner Straße" mit baugestalterischen Festsetzungen
- erneute öffentliche Auslegung gem. § 4 a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB
- Bezugsvorlagen Nr. WP 06-11/462, WP 11-16/853, WP 11-16/928
Vorlage
WP 16-21/0104
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Auf Grund Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 21.04.2016 wurde der Bebauungsplan Nr. 144 „Südöstlich der Westerkappelner Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften in der Zeit vom 18.05.2016 bis einschließlich 20.06.2016 öffentlich ausgelegt. Im Zuge der öffentlichen Auslegung sind sowohl von Seiten der Träger öffentlicher Belange als auch von privater Seite Anregungen zu der ausgelegten Planung vorgebracht worden. Drei betroffene Anlieger lassen sich im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens anwaltlich beraten. Die Stadt hat sich hinsichtlich der textlichen Festsetzungen und der städtebaulichen Begründung durch die Kanzlei Lenz und Johlen beraten lassen.

 

Inhaltlich wird auf die Vorlagen WP 11-16/853 und WP 11-16/928 verwiesen. Der öffentlich ausgelegte Plan hatte zum Inhalt, eine Gemengelage zwischen Landesstraße 77, Kreisstraße 165 und Eisenbahnlinie im Ortsteil Achmer zu überplanen. Inhaltlich war vorgesehen, die Flächen eines vor Ort ansässigen Gewerbebetriebes zu überplanen und durch gliedernde Festsetzungen, und zwar sowohl durch die Vergabe von Emissionskontingenten als auch durch Ausschluss bestimmter Nutzungen, den vorhandenen Immissionskonflikt abzumildern.

 

Im Zuge der öffentlichen Auslegung hat sich eine Änderung der Planungsgrundlagen dahingehend ergeben, dass der Gewerbebetrieb, der im Wesentlichen zu den vorhandenen Immissionskonflikten beigetragen hat, seinen Betrieb aufgegeben hat. In der Zwischenzeit hat die Verwaltung mehrere Gespräche sowohl mit den Rechtsvertretern der betroffenen Parteien als auch den Eigentümern des zwischenzeitlich aufgegebenen Gewerbebetriebes geführt. Als Quintessenz dieser Gespräche legt die Verwaltung einen geänderten Planentwurf vor, der auf den in Rede stehenden Flächen parallel der Bahnlinie gegliederte Mischgebietsflächen vorsieht. Diese Festsetzung von Mischgebietsflächen betrifft sowohl den ehemaligen Eisenhandel im Umfeld des Fasanenweges, als auch das ehemalige Reifenlager im Bereich der Arndtstraße. Die Bauverwaltung schlägt vor, die geplanten Mischgebiete dahingehend zu gliedern, dass im Mischgebiet 1 die Nutzungen Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nicht zugelassen sind. Die Zulässigkeit von Nutzungen innerhalb des Mischgebietes 1 sind somit auf Wohnen und/oder gewerbliche Nutzung reduziert. Innerhalb des Mischgebietes 2 sind in den Erdgeschossen Nutzungen wie Geschäfts- u. Bürogebäude, sonstige Gewerbebetriebe und Gartenbaubetriebe zulässig. In den Erdgeschossen des MI 2 sind Wohnnutzungen dagegen nur ausnahmsweise zulässig, nämlich dann, wenn im gleichen Gebäude oder als Anbau und auf dem gleichen Grundstück die vorstehend genannten Nutzungen wie Geschäfts- und Bürogebäude oder Gewerbebetriebe errichtet werden. Im MI 2 sind oberhalb des Erdgeschosses Wohnnutzungen allgemein zulässig.

 

Unter der Voraussetzung der Gliederung des Baugebietes, wie sie vorstehend beschrieben wurde, verändern sich die Rahmenbedingungen für eine mögliche Bebauung in zweiter Reihe im Bereich des Fasanenweges. Wird der Bereich des ehemaligen Eisenhandels als Mischgebiet überplant, ist auf den hinteren Flurstücken des Fasanenweges (Nr. 1 bis 11) eine zweite Wohnzeile zulässig. Der Bebauungsplan sieht dies explizit vor.

 

Die schalltechnische Beurteilung, die schon Gegenstand der ersten Auslegung war, wurde auf Grund der Betriebsaufgabe erneut überarbeitet. Der Bebauungsplan Nr. 144 setzt für die Misch- und Wohngebiete entsprechende Lärmpegelbereiche fest. Durch diese Festsetzungen wird dem vorbeugenden Immissionsschutz ausreichend Rechnung getragen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 144  in der vorgelegten Form zu beschließen und das erneute öffentliche Auslegungsverfahren durchzuführen. Im Rahmen dieser erneuten öffentlichen Auslegung haben die betroffenen Anlieger erneut die Möglichkeit, Anregungen zum Planentwurf vorzubringen.

 


Beschlussvorschlag:

 

 

1.         Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 144 „Südöstlich der Westerkappelner Straße“ mit baugestalterischen Festsetzungen und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 

2.         Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 144 „Südöstlich der Westerkappelner Straße“ mit baugestalterischen Festsetzungen und der Entwurf der Begründung (einschließlich Umweltbericht und schalltechnischer Beurteilung) werden gemäß § 4 a, Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich ausgelegt.

 

3.         Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.

 

4.         Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.

 

5.         Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 a Abs. 3 sowie § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.