Sachverhalt / Begründung:
Bei der Beratung der Richtlinien der Stadt Bramsche über die Zulassung zu den Kirmessen (Vorlage WP 11-16/964) in den politischem Gremien ist eine Überarbeitung unter Einbeziehung eines zu diesem Zweck einzurichtenden Arbeitskreis vereinbart worden. Die von dem Arbeitskreis, welchem Vertreter der Stadtratsfraktionen, des Schaustellverbandes Weser Ems e.V. sowie der Stadtverwaltung angehörten, erarbeiteten Zulassungsrichtlinien werden nunmehr zur Beschlussfassung vorlegelegt.
Die wesentlichen Änderungen stellen sich wie folgt dar:
Es gibt keine festgelegte Anzahl von Kirmesbeschickern je Branche mehr. Die Anzahl kann für jede Veranstaltung neu festgelegt werden.
Die Bewerbungsfrist für die Herbstkirmes wird um einen Monat (31.12.) verschoben.
Die Allgemeinen Grundsätze für die Zulassung werden dahingehend geändert, dass die Kriterien in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen sind:
- Attraktivität
- Bekannt und bewährt
- Losverfahren
Es erfolgt keine Punktevergabe bei der Bewertung der Attraktivität. Ein Gremium der Stadtverwaltung entscheidet anhand der Zulassungskriterien über die Vergabe der Standplätze. Die Entscheidung wird schriftlich anhand eines Protokolls festgehalten.
Sofern nach Ablauf der Bewerbungsfrist keine ausreichende Anzahl an Bewerbern zur Durchführung der Kirmes vorhanden sein sollte, ist die Stadt Bramsche berechtigt, einzelne Schausteller direkt anzusprechen (Restplatzvergabe).
Bei jeder Veranstaltung sollen Neubewerber zugelassen werden. Der Anteil an Neubewerbern soll mindestens 10 % im Vergleich zu Vorjahr betragen.
Die Verwaltung empfiehlt, die Neufassung der Zulassungsrichtlinien in der folgenden Fassung zu beschließen:
Richtlinien der Stadt
Bramsche
über die Zulassung zu
den Kirmessen
- Allgemeines
Die Bramscher Kirmes
findet inmitten der Innenstadt auf dem Marktplatz, einem gesperrten
Straßenabschnitt und anliegender Plätze statt. In der Regel finden die
„Frühjahrkirmes“ am letzten vollständigen Wochenende im April und die
„Herbstkirmes“ am letzten vollen Wochenende
im September eines jeden Jahres statt.
Bei der „Engter
Bisse“ handelt es sich um eine Kleinkirmes in einer abgesperrten Straße im
Ortsteil Engter. Diese findet jährlich am dritten Wochenende im August statt.
- Veranstalter
Veranstalter der
„Frühjahrskirmes“, „Herbstkirmes“ sowie der „Engter Bisse“ ist die Stadt
Bramsche, vertreten durch den Bürgermeister.
- Vergabekriterien
3.1 Ziel
Vorrangiges Ziel
ist, die Veranstaltungen unter Berücksichtigung der Tradition und eines
veranstaltungstypischen Gesamtbildes als besondere Ereignisse für Stadt und Region zu gestalten.
Daher ist auf eine
größtmögliche Attraktivität und Ausgewogenheit sowohl bei der Zusammenstellung
der verschiedenen Schaustellerangebote
als auch bei der Auswahl innerhalb der jeweiligen Betriebsart zu achten, um die
Veranstaltung als Publikumsmagneten und Wirtschaftsfaktor mit Bedeutung zu
erhalten und weiterzuentwickeln.
3.2 Platzangebot
Um das zur Verfügung
stehende Platzangebot optimal ausnutzen zu können, wird eine strukturierte
Auswahl der zur Verfügung stehenden Verkaufsgeschäfte und Vergnügungsbetriebe
vorgenommen. Den Schwerpunkt dabei bilden aufgrund des notwenigen größeren
Platzbedarfes die sonstigen Vergnügungsbetriebe. Nach deren Platzbedarf ergibt
sich die weitere Platzvergabe der zur Verfügung stehenden Plätze für
Kinderkarussells, Vergnügungs- und Imbissbetriebe sowie Verkaufsgeschäfte.
3.3 Anzahl der Beschicker
Die Stadt Bramsche
ist berechtigt, die Anzahl der Beschicker jeder Branche von Jahr zu Jahr neu
festzulegen.
3.4 Vertrag
Art und Umfang der
Nutzung dieser Veranstaltungen durch die Teilnehmer ist durch einen
Zulassungsbescheid oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.
3.5 Zuordnung der Geschäfte
Die Geschäfte werden
verschiedenen Branchen zugeordnet. Die Zuordnung richtet sich nach Fahrweise,
Spielweise, Warenangebot oder schaustellerischen Darbietungen:
- Fahr- und Laufgeschäfte, hierunter fallen z.B. Großfahrgeschäfte (in
Nr. 2.8 des Gebührentarifs der Marktgebührensatzung als „Sonstige
Vergnügungsbetriebe“ bezeichnet), kleinere Fahrgeschäfte (Kinderkarussels),
Geisterbahnen , Irrgärten, Schaukeln, etc.,
- Reihengeschäfte (z.B. Ausschankbetriebe, Imbißbetriebe,
Verkaufsgeschäfte, Vergnügungsbetriebe (Nr. 2.2 des Gebührentarifs der
Marktgebührensatzung), Verlosungsgeschäfte, Pfeilwerfen , Ballwerfen,
Dosenwerfen, Schießen und Entenangeln, etc.
3.6 Gestaltungsplan
Die Stadt Bramsche
erstellt für jede Kirmes einen Gestaltungsplan, der die grundsätzliche Aufteilung
des Veranstaltungsgeländes und die freizuhaltenden Verkehrs- und Rettungswege
aufzeigt.
- Bewerbung
Die
Bewerbungsunterlagen sind an die Stadt Bramsche, Ordnungswesen und
Bürgerservice, Hasestraße 11, 49565 Bramsche, zu richten.
4.1 Fristen
Bewerbungsschluss für die:
-
Frühjahrskirmes
ist der 30.11. eines jeden Jahres
-
Herbstkirmes
ist der 31.12. eines jeden Jahres
-
Engter
Bisse der 31.03. eines jeden Jahres
4.2 Inhalt der Bewerbung
4.2.1
Vor- und
Zuname des Gewerbetreibenden, bei juristischen Personen zusätzlich die Nummer
des Handelsregistereintrags sowie Namen des/der Verantwortlichen
4.2.2
ständige
Anschrift des Bewerbers mit Telefonnummer, sofern vorhanden eine E-Mail Adresse
4.2.3
Beschreibung
des Geschäftes, bei Verkaufsgeschäften ist das vollständige Warenangebot zu
bezeichnen
4.2.4
Maße des
Geschäftes (Frontläge und Tiefe), einschließlich sämtlicher Überstände,
insbesondere Verkaufsklappen, Regenklappen, Markisen, etc.
4.2.5
Stromanschlusswerte
in kW
4.2.6
aussagefähiges
Bildmaterial des Geschäftes im aktuellen Zustand
4.2.7
bei
Spielgeschäften ist anzugeben, ob das Spiel die Anforderungen der Anlage zu §
5a der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
erfüllt
4.2.8
bei
Imbiss- und Ausschankbetrieben sowie für Verkaufsgeschäfte ist entweder eine
gültige Reisegewerbekarte oder eine Gewerbeanmeldung erforderlich, diese ist in
Kopie der Bewerbung anzufügen
4.2.9
eine
ausreichende Haftpflichtversicherung
4.2.10
Bei
Fahrgeschäften ist die maximale Anzahl an Fahrgastplätzen anzugeben
4.2.11
Baujahr
bzw. Datum der Erstzulassung des Geschäftes
- Bewerbungsausschluss
Beim
Vergabeverfahren der Standplätze können insbesondere ausgeschlossen werden:
5.1 Bewerber, deren Bewerbungen nicht
fristgerecht eingereicht wurden
5.2 Bewerber, deren Bewerbungen unrichtige
Angaben enthalten
5.3 Bewerber, bei denen nach Ablauf der Frist
Veränderungen eintreten (Eigentumsverhältnisse)
5.4 Bewerber, die in der Vergangenheit ihrer
Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind
5.5 Bewerber, die in der Vergangenheit gegen
sonstige Vertragspflichten oder Anordnungen des Veranstalters verstoßen haben
(z.B. verspäteter Aufbau, vorzeitiger Abbau, Übertretung der Sperrstunde,
wiederholte Überschreitung der vorgeschriebenen Lautstärke, nicht fristgerechte
Zahlung der Standgelder)
5.6 Bewerber, die gegen gesetzliche Bestimmungen
verstoßen haben oder dem Ruf oder der
Zielsetzung der Veranstaltung
schaden
5.7 Bewerber, die unvollständige
Bewerbungsunterlagen eingereicht haben
5.8 Bewerber, bei denen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie die für die Teilnahme an der Kirmes erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzen. Dazu gehört auch die Einhaltung von
Teilnahmezusagen.
- Allgemeine
Grundsätze für die Zulassung
6.1 Ein vom Bürgermeister eingesetztes
Gremium der Stadtverwaltung Bramsche erarbeitet den Gestaltungsplan (3.6) und
entscheidet anhand der Zulassungskriterien (6.10) über die Vergabe der Standplätze.
6.2 Es besteht grundsätzlich kein Anspruch
auf einen bestimmten Standplatz.
6.3 Die Vorschriften über den Bau und Betrieb
fliegender Bauten sind einzuhalten.
6.4 Bewerbungen und Zulassungen früherer
Jahre begründen keinen Rechtsanspruch auf Zulassung.
6.5 Im Einzelfall können verspätet
eingegangene Bewerbungen berücksichtigt werden, wenn kurzfristig Stellplätze
wieder zur Verfügung stehen.
6.6 Neuheiten, von denen anzunehmen ist, dass
sie wegen ihrer Art, Ausstattung oder Betriebsweise eine besondere
Anziehungskraft auf die Besucher ausüben, können bevorzugt zugelassen werden.
6.7 Geschäfte, die wegen ihrer optischen
Gestaltung (insbesondere Fassadengestaltung, Beleuchtung, Lichteffekte), ihrer
Betriebsweise (Betriebsführung, Kundenfreundlichkeit, Produktqualität,
Bekanntheitsgrad etc.), ihres Pflegezustands oder ihres Warenangebots besonders
attraktiv sind, können anderen Bewerbern der gleichen Branche vorgezogen
werden.
6.8 Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein
Mangel an geeigneten Bewerbern zur Durchsetzung des Gestaltungswillens der
Stadt Bramsche festgestellt, kann die Stadt Bramsche geeignete Bewerber
anwerben und in die Bewerberliste aufnehmen.
6.9 Der Zulassungsanspruch wird, wenn der zur
Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, durch § 70 Absatz 3 der
Gewerbeordnung in der Weise modifiziert, dass Bewerber aus sachlich
gerechtfertigten Gründen zurückgewiesen werden können. Insoweit ist eine am
Grundsatz der Chancengleichheit orientierte Auswahl zu treffen.
6.10 Bei der sachgerechten Auswahl der
Bewerbungen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Marktfreiheit
folgende Kriterien in der genannten Reihenfolge Grundlage für die Zulassung:
1.
Attraktivität
des Geschäftes
2.
bekannt
und bewährt
3.
Losverfahren
6.11 Zur Wahrung der Marktfreiheit sollen
jährlich gegenüber dem Vorjahr mindestens 10 % an Neubewerbern je Branche
zugelassen werden, sofern ausreichend qualifizierte Bewerbungen vorliegen.
- Inkrafttreten
Diese Richtlinien
treten zum 01.03.2017 in Kraft.
- Übergangsregelung
Abweichend von Nr.
4.1 können für die Herbstkirmes im Jahr 2017 Bewerbungen noch bis zum
31.03.2017 eingereicht werden
Bramsche, den
23.02.2017
STADT BRAMSCHE
Siegel
Pahlmann
Bürgermeister
Beschlussvorschlag:
Die Neufassung der Zulassungsrichtlinien für die Bramscher Kirmessen wird in der nachstehenden Fassung beschlossen.