Betreff
Neufassung der Richtlinien der Stadt Bramsche über die Zulassung zu den Kirmessen
Vorlage
WP 16-21/0078
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Bei der Beratung der Richtlinien der Stadt Bramsche über die Zulassung zu den Kirmessen (Vorlage WP 11-16/964) in den politischem Gremien  ist eine Überarbeitung unter Einbeziehung eines zu diesem Zweck einzurichtenden Arbeitskreis vereinbart worden. Die von dem Arbeitskreis,  welchem Vertreter der Stadtratsfraktionen, des Schaustellverbandes Weser Ems e.V. sowie der Stadtverwaltung angehörten, erarbeiteten Zulassungsrichtlinien werden nunmehr zur Beschlussfassung vorlegelegt.

 

Die wesentlichen Änderungen stellen sich  wie folgt dar:

 

Es gibt keine festgelegte Anzahl von Kirmesbeschickern je Branche mehr.  Die Anzahl kann für jede Veranstaltung neu festgelegt werden.

Die Bewerbungsfrist für die Herbstkirmes wird um einen Monat (31.12.) verschoben.

Die Allgemeinen Grundsätze für die Zulassung werden dahingehend geändert, dass die Kriterien in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen sind:

 

  • Attraktivität
  • Bekannt und bewährt
  • Losverfahren

 

Es erfolgt keine Punktevergabe bei der Bewertung der Attraktivität. Ein Gremium der Stadtverwaltung entscheidet anhand der Zulassungskriterien über die Vergabe der Standplätze. Die Entscheidung wird schriftlich anhand eines Protokolls festgehalten.

 

Sofern nach Ablauf der Bewerbungsfrist keine ausreichende Anzahl an Bewerbern zur Durchführung der Kirmes vorhanden sein sollte, ist die Stadt Bramsche berechtigt, einzelne Schausteller direkt anzusprechen (Restplatzvergabe).

 

Bei jeder Veranstaltung sollen Neubewerber zugelassen werden. Der Anteil an Neubewerbern soll mindestens 10 % im Vergleich zu Vorjahr betragen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Neufassung der Zulassungsrichtlinien in der folgenden Fassung zu beschließen:

 

 

Richtlinien der Stadt Bramsche

über die Zulassung zu den Kirmessen

 

 

  1. Allgemeines

 

Die Bramscher Kirmes findet inmitten der Innenstadt auf dem Marktplatz, einem gesperrten Straßenabschnitt und anliegender Plätze statt. In der Regel finden die „Frühjahrkirmes“ am letzten vollständigen Wochenende im April und die „Herbstkirmes“ am letzten vollen Wochenende  im September eines jeden Jahres statt.

Bei der „Engter Bisse“ handelt es sich um eine Kleinkirmes in einer abgesperrten Straße im Ortsteil Engter. Diese findet jährlich am dritten Wochenende im August statt.

 

  1. Veranstalter

 

Veranstalter der „Frühjahrskirmes“, „Herbstkirmes“ sowie der „Engter Bisse“ ist die Stadt Bramsche, vertreten durch den Bürgermeister.

 

  1. Vergabekriterien

 

3.1       Ziel

 

Vorrangiges Ziel ist, die Veranstaltungen unter Berücksichtigung der Tradition und eines veranstaltungstypischen Gesamtbildes als besondere  Ereignisse für Stadt und Region zu gestalten.

Daher ist auf eine größtmögliche Attraktivität und Ausgewogenheit sowohl bei der Zusammenstellung der  verschiedenen Schaustellerangebote als auch bei der Auswahl innerhalb der jeweiligen Betriebsart zu achten, um die Veranstaltung als Publikumsmagneten und Wirtschaftsfaktor mit Bedeutung zu erhalten und weiterzuentwickeln.

 

3.2       Platzangebot

 

Um das zur Verfügung stehende Platzangebot optimal ausnutzen zu können, wird eine strukturierte Auswahl der zur Verfügung stehenden Verkaufsgeschäfte und Vergnügungsbetriebe vorgenommen. Den Schwerpunkt dabei bilden aufgrund des notwenigen größeren Platzbedarfes die sonstigen Vergnügungsbetriebe. Nach deren Platzbedarf ergibt sich die weitere Platzvergabe der zur Verfügung stehenden Plätze für Kinderkarussells, Vergnügungs- und Imbissbetriebe sowie Verkaufsgeschäfte.

 

3.3       Anzahl der Beschicker

 

Die Stadt Bramsche ist berechtigt, die Anzahl der Beschicker jeder Branche von Jahr zu Jahr neu festzulegen.

 

3.4       Vertrag

 

Art und Umfang der Nutzung dieser Veranstaltungen durch die Teilnehmer ist durch einen Zulassungsbescheid oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.

 

3.5       Zuordnung der Geschäfte

 

Die Geschäfte werden verschiedenen Branchen zugeordnet. Die Zuordnung richtet sich nach Fahrweise, Spielweise, Warenangebot oder schaustellerischen Darbietungen:

 

 

  • Fahr- und Laufgeschäfte, hierunter fallen z.B. Großfahrgeschäfte (in Nr. 2.8 des Gebührentarifs der Marktgebührensatzung als „Sonstige Vergnügungsbetriebe“ bezeichnet), kleinere Fahrgeschäfte (Kinderkarussels), Geisterbahnen , Irrgärten, Schaukeln, etc.,

 

  • Reihengeschäfte (z.B. Ausschankbetriebe, Imbißbetriebe, Verkaufsgeschäfte, Vergnügungsbetriebe (Nr. 2.2 des Gebührentarifs der Marktgebührensatzung), Verlosungsgeschäfte, Pfeilwerfen , Ballwerfen, Dosenwerfen, Schießen und Entenangeln, etc.

 

 

3.6       Gestaltungsplan

 

Die Stadt Bramsche erstellt für jede Kirmes einen Gestaltungsplan, der die grundsätzliche Aufteilung des Veranstaltungsgeländes und die freizuhaltenden Verkehrs- und Rettungswege aufzeigt.

 

 

  1. Bewerbung

 

Die Bewerbungsunterlagen sind an die Stadt Bramsche, Ordnungswesen und Bürgerservice, Hasestraße 11, 49565 Bramsche, zu richten.

 

 

4.1       Fristen

 

            Bewerbungsschluss für die:

-          Frühjahrskirmes ist der 30.11. eines jeden Jahres

-          Herbstkirmes ist der 31.12. eines jeden Jahres

-          Engter Bisse der 31.03. eines jeden Jahres

 

4.2       Inhalt der Bewerbung

 

4.2.1      Vor- und Zuname des Gewerbetreibenden, bei juristischen Personen zusätzlich die Nummer des Handelsregistereintrags sowie Namen des/der Verantwortlichen

 

4.2.2      ständige Anschrift des Bewerbers mit Telefonnummer, sofern vorhanden eine E-Mail Adresse

 

4.2.3      Beschreibung des Geschäftes, bei Verkaufsgeschäften ist das vollständige Warenangebot zu bezeichnen

 

4.2.4      Maße des Geschäftes (Frontläge und Tiefe), einschließlich sämtlicher Überstände, insbesondere Verkaufsklappen, Regenklappen, Markisen, etc.

 

4.2.5      Stromanschlusswerte in kW

 

4.2.6      aussagefähiges Bildmaterial des Geschäftes im aktuellen Zustand

 

4.2.7      bei Spielgeschäften ist anzugeben, ob das Spiel die Anforderungen der Anlage zu § 5a der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit erfüllt

 

4.2.8      bei Imbiss- und Ausschankbetrieben sowie für Verkaufsgeschäfte ist entweder eine gültige Reisegewerbekarte oder eine Gewerbeanmeldung erforderlich, diese ist in Kopie der Bewerbung anzufügen

 

4.2.9      eine ausreichende Haftpflichtversicherung

 

4.2.10   Bei Fahrgeschäften ist die maximale Anzahl an Fahrgastplätzen anzugeben

 

4.2.11   Baujahr bzw. Datum der Erstzulassung des Geschäftes

 

 

  1. Bewerbungsausschluss

 

Beim Vergabeverfahren der Standplätze können insbesondere ausgeschlossen werden:

 

5.1  Bewerber, deren Bewerbungen nicht fristgerecht eingereicht wurden

 

5.2  Bewerber, deren Bewerbungen unrichtige Angaben enthalten

 

5.3  Bewerber, bei denen nach Ablauf der Frist Veränderungen eintreten (Eigentumsverhältnisse)

 

5.4  Bewerber, die in der Vergangenheit ihrer Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind

 

5.5  Bewerber, die in der Vergangenheit gegen sonstige Vertragspflichten oder Anordnungen des Veranstalters verstoßen haben (z.B. verspäteter Aufbau, vorzeitiger Abbau, Übertretung der Sperrstunde, wiederholte Überschreitung der vorgeschriebenen Lautstärke, nicht fristgerechte Zahlung der Standgelder)

 

5.6  Bewerber, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben oder dem Ruf oder der

            Zielsetzung der Veranstaltung schaden

 

5.7  Bewerber, die unvollständige Bewerbungsunterlagen eingereicht haben

 

5.8  Bewerber, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für die Teilnahme an der Kirmes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Dazu gehört auch die Einhaltung von Teilnahmezusagen.

 

 

  1. Allgemeine Grundsätze für die Zulassung

 

6.1       Ein vom Bürgermeister eingesetztes Gremium der Stadtverwaltung Bramsche erarbeitet den Gestaltungsplan (3.6) und entscheidet anhand der Zulassungskriterien (6.10) über die Vergabe der Standplätze.

 

6.2       Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz.

 

6.3       Die Vorschriften über den Bau und Betrieb fliegender Bauten sind einzuhalten.

 

6.4       Bewerbungen und Zulassungen früherer Jahre begründen keinen Rechtsanspruch auf Zulassung.

 

6.5       Im Einzelfall können verspätet eingegangene Bewerbungen berücksichtigt werden, wenn kurzfristig Stellplätze wieder zur Verfügung stehen.

 

6.6       Neuheiten, von denen anzunehmen ist, dass sie wegen ihrer Art, Ausstattung oder Betriebsweise eine besondere Anziehungskraft auf die Besucher ausüben, können bevorzugt zugelassen werden.

 

6.7       Geschäfte, die wegen ihrer optischen Gestaltung (insbesondere Fassadengestaltung, Beleuchtung, Lichteffekte), ihrer Betriebsweise (Betriebsführung, Kundenfreundlichkeit, Produktqualität, Bekanntheitsgrad etc.), ihres Pflegezustands oder ihres Warenangebots besonders attraktiv sind, können anderen Bewerbern der gleichen Branche vorgezogen werden.

 

6.8       Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbern zur Durchsetzung des Gestaltungswillens der Stadt Bramsche festgestellt, kann die Stadt Bramsche geeignete Bewerber anwerben und in die Bewerberliste aufnehmen.

 

6.9       Der Zulassungsanspruch wird, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, durch § 70 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Weise modifiziert, dass Bewerber aus sachlich gerechtfertigten Gründen zurückgewiesen werden können. Insoweit ist eine am Grundsatz der Chancengleichheit orientierte Auswahl zu treffen.

 

6.10     Bei der sachgerechten Auswahl der Bewerbungen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Marktfreiheit folgende Kriterien in der genannten Reihenfolge Grundlage für die Zulassung:

 

1.    Attraktivität des Geschäftes

 

2.    bekannt und bewährt

 

3.    Losverfahren

 

6.11     Zur Wahrung der Marktfreiheit sollen jährlich gegenüber dem Vorjahr mindestens 10 % an Neubewerbern je Branche zugelassen werden, sofern ausreichend qualifizierte Bewerbungen vorliegen.

 

 

  1. Inkrafttreten

 

Diese Richtlinien treten zum  01.03.2017 in Kraft.

 

  1. Übergangsregelung

 

Abweichend von Nr. 4.1 können für die Herbstkirmes im Jahr 2017 Bewerbungen noch bis zum 31.03.2017 eingereicht werden

 

 

Bramsche, den 23.02.2017

 

STADT BRAMSCHE

 

Siegel

 

Pahlmann

Bürgermeister

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Neufassung der Zulassungsrichtlinien für die Bramscher Kirmessen wird in der nachstehenden Fassung beschlossen.