Sachverhalt / Begründung:
Nach mehrjähriger
Bauzeit ist der Hasesee in seiner jetzigen Form im Jahr 2011 fertiggestellt
worden. Hauptzweck des Hasesees ist der Schutz des Stadtgebietes Bramsche vor
Hochwasser.
Durch eine
ansprechende Gestaltung des Umfeldes mit Grünanlagen und verschiedenen
Freizeiteinrichtungen hat sich das Gelände zudem zu einem beliebten Freizeit-
und Naherholungsgebiet entwickelt.
Mit einer
zunehmenden freizeitlichen Nutzung des Geländes besteht allerdings auch die
Gefahr der Zunahme von Störungen. An der östlichen Seite des Hasesees befindet
sich Wohnbebauung, während an der westlichen Seite das Krankenhaus angesiedelt
ist. Im Jahr 2015 haben sich Beschwerden über
nicht angeleint umherlaufende Hunde sowie Ruhestörungen und Vandalismus
gehäuft. Letztere traten in der Sommerzeit im Rahmen von nicht genehmigten
Veranstaltungen im Bereich des Grillplatzes auf.
Zum Schutz der
Anwohner des Hasesees und zur Orientierung der das Gelände nutzenden Einwohner
wird seitens der Stadtverwaltung Regelungsbedarf bzgl. Art und Umfang der
erlaubten Nutzungsmöglichkeiten gesehen. Aus diesem Grund wird der Erlass der
nachfolgenden Satzung vorgeschlagen.
Grundsätzlich soll
die Nutzung des Hasesees und der ihn umgebenden Wege- und Grünflächen jedermann
zur Erholung und Freizeitgestaltung gestattet werden. Gleichwohl sind
Regelungen zum Schutz der Anwohner, der angrenzenden öffentlichen Einrichtungen
(insbesondere des Krankenhauses), der Grünanlagen und nicht zuletzt auch der
verschiedenen Nutzer untereinander notwendig.
Seit der Fertigstellung
des Hasesees und der Grünanlagen ist zudem immer wieder die Frage gestellt
worden, ob und welche Veranstaltungen dort durchgeführt werden dürfen. Dabei
muss beachtet werden, dass die Genehmigung von Nutzungen und Veranstaltungen
auf öffentlichen Flächen, die über den Gemeingebrauch an öffentlichen
Wegeflächen hinausgehen, grundsätzlich auch immer Ansprüche weiterer
Interessenten begründen kann, im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes
ebenfalls eine Genehmigung für vergleichbare Nutzungen und Veranstaltungen zu
erhalten. Das kann die Gefahr einer ausufernden Nutzung durch Dritte begründen,
die dem eigentlichen Zweck der öffentlichen Einrichtung, der Freizeitgestaltung
und Erholung für jedermann zu dienen, zuwiderlaufen kann. Daher sollten über
den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungen und Veranstaltungen nur unter
bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden.
In den vergangenen
Jahren sind Veranstaltungen der Stadtmarketing Bramsche GmbH und des TuS
Bramsche (Hasesee-Triathlon), der Stadtjugendpflege Bramsche
(Papierbootregatta), des Universum e.V. (Ferienspaß) sowie in einem Fall ein
von mehreren Bramscher Kirchengemeinden veranstaltetes Gemeindefest erlaubt
worden. Diese Veranstaltungen waren nicht kommerzieller Art und standen dazu im
öffentlichen Interesse. Es ist beabsichtigt die bisherige Erlaubnispraxis
fortzuführen und die Genehmigung grundsätzlich auf nicht kommerzielle
Veranstaltungen mit kulturellem, sozialem, sportlichem und gemeinnützigem
Charakter zu beschränken, an deren Durchführung ein öffentliches Interesse
besteht. Das schließt nicht aus, im Rahmen solcher genehmigten Veranstaltungen
kommerzielle Angebote zuzulassen, die lediglich dem Zweck der Veranstaltung
dienen und diesem Zweck untergeordnet sind (z.B. Getränkeausschank anlässlich eines
genehmigten Sportfestes). Ausschließlich im privaten Interesse liegende
Veranstaltungen sollten dagegen nicht zugelassen werden (z.B. private
Geburtstagsfeiern am See).
Die nachstehenden
Regelungen gelten für den See, die diesen umgebenden Grünflächen und den um den
Hasesee verlaufenden Fuß- und Radweg.
Satzung der Stadt
Bramsche
über die Benutzung
des Hasesees
und der den
Hasesee umgebenden Grünflächen
Aufgrund der §§ 10,11 und 58 Abs. 1 Ziffer 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. Seite 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. Seite 311) und § 18 Absatz 1 Satz 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24.September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.10.2014 (Nds. GVBl. S. 291) hat der Rat der Stadt Bramsche in seiner Sitzung am 16.06.2016 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand und
Geltungsbereich der Satzung
(1) Der Hasesee und die ihn umgebenden Wege- und Grünflächen dienen als öffentliche Einrichtung dem Hochwasserschutz sowie der Erholung und Freizeitgestaltung. Die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtung ist jedermann im Rahmen ihrer Zweckbestimmung nach Maßgabe dieser Satzung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gestattet.
(2) Diese Satzung gilt für das Gebiet des Hasesees sowie die den Hasesee umgebenden Wege- und Grünflächen. Das Gebiet umfasst die Flurstücke 1/49; 2; 3; 5; 6; 8/3 und 10 der Flur 13 der Gemarkung Bramsche sowie die Flurstücke 101/4; 103/6; 104/2; 114/3; 119/6; 121; 122/2; 123/1; 123/7 und 125/8 der Flur 3 der Gemarkung Bramsche. Abgrenzung und Lage des Gebietes ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Plan. Der Plan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Benutzung des
Hasesees
(1) Baden, Schwimmen, Tauchen sowie das Befahren des Hasesees einschließlich der Benutzung von Surfbrettern ist verboten.
(2) Das Betreten und Befahren der Eisfläche einschließlich des Eissurfens und Eissegelns ist verboten.
(3) Der Einsatz von Modellbooten mit Verbrennungsmotor ist verboten. Modellboote mit elektrischem Antrieb sind zulässig, soweit Tiere dadurch nicht gefährdet oder gestört werden.
§ 3
Benutzung der den
Hasesee umgebenden Wege- und Grünflächen
(1)
Jedermann
ist berechtigt, die Wege- und Grünflächen unentgeltlich zum Zwecke der Erholung
und Freizeitgestaltung unter Beachtung der folgenden Bestimmungen zu nutzen:
a)
Spielen,
Lagern, Sonnenbaden und andere Freizeittätigkeiten sind auf den Grünflächen
gestattet, soweit diese dadurch nicht beschädigt werden. Spiele und andere
Nutzungen, die die Grünflächen beschädigen, sind nicht zulässig.
b)
Das
Befahren der Grünflächen mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern ist
nicht gestattet.
c)
Das
Betreten der vegetationsbestandenen Uferzone außerhalb der befestigten oder mit
Rasen bedeckten Stellen ist nicht gestattet. Hiervon ausgenommen sind Angler
mit gültiger Erlaubnis.
d)
Abfälle,
darunter sind auch die Hinterlassenschaften von Hunden zu verstehen, sind in den vorhandenen Abfallbehältern zu
entsorgen oder mitzunehmen. Hundeführer/-führerinnen haben geeignetes
Reinigungsmaterial mitzuführen.
e)
Hunde
dürfen nur an einer kurzen Leine geführt werden. Sie sind so zu führen, dass
sie niemanden gefährden oder belästigen.
f)
Das
Zelten und Nächtigen auf den Wege- und Grünflächen sowie auf den Sitzbänken ist
untersagt.
g)
Das
Errichten von offenen Feuerstellen ist untersagt, ebenfalls das Grillen
außerhalb des eingerichteten Grillplatzes am nordöstlichen Zugangs zum See .
h)
Das
Anbieten gewerblicher Leistungen aller Art sowie die Durchführung von
Veranstaltungen sind untersagt.
i)
Die
Benutzung des Grillplatzes sowie der Volleyballanlage ist nur während der Zeit
von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr erlaubt.
j)
Bei
jedweder Nutzung, insbesondere bei Nutzungen durch Personengruppen, ist auf
andere Nutzer angemessen Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist der Betrieb von
Radio- und anderen Geräten zur Musik-
und Tonwiedergabe verboten, soweit dadurch Dritte belästigt werden können.
k)
Radfahrer,
Rollstuhlfahrer und Inlineskater haben auf den öffentlichen Wegen Rücksicht auf
Fußgänger zu nehmen und ihre Geschwindigkeit erforderlichenfalls an den
Fußgängerverkehr anzupassen.
(2)
Die
Durchführung von Veranstaltungen bedarf einer Genehmigung der Stadt nach § 5.
§ 4
Haftung
Die Benutzung der den Hasesee umgebenden Wege- und Grünflächen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Haftung für Personen und Sachschäden auf eigene Gefahr.
§ 5
Ausnahmen
(1) Die Stadt Bramsche kann Ausnahmen von den Verboten der §§ 2 und 3 Abs. 1 zulassen und Veranstaltungen gemäß § 3 Abs. 2 genehmigen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung dem nicht entgegensteht. Ausnahmen können danach insbesondere zugelassen werden für nicht kommerzielle Veranstaltungen mit kulturellem, sozialem, sportlichem und gemeinnützigem Charakter und für Veranstaltungen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung von Veranstaltungen wird dadurch nicht begründet.
(2) Ausnahmen und Genehmigungen nach Absatz 1 werden für die beiden im nördlichen und südlichen Teil des Hasesees vorhandenen Inseln grundsätzlich nicht erteilt.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 10 Absatz 5 Satz 1 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten nach §§ 2 oder 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt oder eine Veranstaltung ohne die nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 erforderliche Genehmigung durchführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 10 Absatz 5 Satz 2 NKomVG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2016 in Kraft.
Bramsche, den 16.06.2016
STADT BRAMSCHE
Siegel
Pahlmann
Bürgermeister
Beschlussvorschlag:
Die Satzung der Stadt Bramsche über die Benutzung des Hasesees und der den Hasesee umgebenden Wege- und Grünflächen wird in der nachstehenden Fassung beschlossen.