Betreff
Satzung über die Benutzung des Hasesees und der den Hasesee umgebenden Wege- und Grünflächen
Vorlage
WP 11-16/938
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Nach mehrjähriger Bauzeit ist der Hasesee in seiner jetzigen Form im Jahr 2011 fertiggestellt worden. Hauptzweck des Hasesees ist der Schutz des Stadtgebietes Bramsche vor Hochwasser.

 

Durch eine ansprechende Gestaltung des Umfeldes mit Grünanlagen und verschiedenen Freizeiteinrichtungen hat sich das Gelände zudem zu einem beliebten Freizeit- und Naherholungsgebiet entwickelt.

Mit einer zunehmenden freizeitlichen Nutzung des Geländes besteht allerdings auch die Gefahr der Zunahme von Störungen. An der östlichen Seite des Hasesees befindet sich Wohnbebauung, während an der westlichen Seite das Krankenhaus angesiedelt ist. Im Jahr 2015 haben sich Beschwerden über  nicht angeleint umherlaufende Hunde sowie Ruhestörungen und Vandalismus gehäuft. Letztere traten in der Sommerzeit im Rahmen von nicht genehmigten Veranstaltungen im Bereich des Grillplatzes auf.

 

Zum Schutz der Anwohner des Hasesees und zur Orientierung der das Gelände nutzenden Einwohner wird seitens der Stadtverwaltung Regelungsbedarf bzgl. Art und Umfang der erlaubten Nutzungsmöglichkeiten gesehen. Aus diesem Grund wird der Erlass der nachfolgenden Satzung vorgeschlagen.

 

Grundsätzlich soll die Nutzung des Hasesees und der ihn umgebenden Wege- und Grünflächen jedermann zur Erholung und Freizeitgestaltung gestattet werden. Gleichwohl sind Regelungen zum Schutz der Anwohner, der angrenzenden öffentlichen Einrichtungen (insbesondere des Krankenhauses), der Grünanlagen und nicht zuletzt auch der verschiedenen Nutzer untereinander notwendig.

 

Seit der Fertigstellung des Hasesees und der Grünanlagen ist zudem immer wieder die Frage gestellt worden, ob und welche Veranstaltungen dort durchgeführt werden dürfen. Dabei muss beachtet werden, dass die Genehmigung von Nutzungen und Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen, die über den Gemeingebrauch an öffentlichen Wegeflächen hinausgehen, grundsätzlich auch immer Ansprüche weiterer Interessenten begründen kann, im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls eine Genehmigung für vergleichbare Nutzungen und Veranstaltungen zu erhalten. Das kann die Gefahr einer ausufernden Nutzung durch Dritte begründen, die dem eigentlichen Zweck der öffentlichen Einrichtung, der Freizeitgestaltung und Erholung für jedermann zu dienen, zuwiderlaufen kann. Daher sollten über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungen und Veranstaltungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden.

 

In den vergangenen Jahren sind Veranstaltungen der Stadtmarketing Bramsche GmbH und des TuS Bramsche (Hasesee-Triathlon), der Stadtjugendpflege Bramsche (Papierbootregatta), des Universum e.V. (Ferienspaß) sowie in einem Fall ein von mehreren Bramscher Kirchengemeinden veranstaltetes Gemeindefest erlaubt worden. Diese Veranstaltungen waren nicht kommerzieller Art und standen dazu im öffentlichen Interesse. Es ist beabsichtigt die bisherige Erlaubnispraxis fortzuführen und die Genehmigung grundsätzlich auf nicht kommerzielle Veranstaltungen mit kulturellem, sozialem, sportlichem und gemeinnützigem Charakter zu beschränken, an deren Durchführung ein öffentliches Interesse besteht. Das schließt nicht aus, im Rahmen solcher genehmigten Veranstaltungen kommerzielle Angebote zuzulassen, die lediglich dem Zweck der Veranstaltung dienen und diesem Zweck untergeordnet sind (z.B. Getränkeausschank anlässlich eines genehmigten Sportfestes). Ausschließlich im privaten Interesse liegende Veranstaltungen sollten dagegen nicht zugelassen werden (z.B. private Geburtstagsfeiern am See).

 

Die nachstehenden Regelungen gelten für den See, die diesen umgebenden Grünflächen und den um den Hasesee verlaufenden Fuß- und Radweg.

 

 

 

 

 

 

Satzung der Stadt Bramsche

über die Benutzung des Hasesees

und der den Hasesee umgebenden Grünflächen

 

 

Aufgrund der §§ 10,11 und 58 Abs. 1 Ziffer 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. Seite 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. Seite 311) und § 18 Absatz 1 Satz 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24.September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.10.2014 (Nds. GVBl. S. 291) hat der Rat der Stadt Bramsche in seiner Sitzung am 16.06.2016 die folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Gegenstand und Geltungsbereich der Satzung

 

(1)  Der Hasesee und die ihn umgebenden Wege- und Grünflächen dienen als öffentliche Einrichtung dem Hochwasserschutz sowie der Erholung und Freizeitgestaltung. Die Benutzung  dieser öffentlichen Einrichtung ist jedermann im Rahmen ihrer Zweckbestimmung nach Maßgabe dieser Satzung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gestattet.

 

(2)  Diese Satzung gilt für das Gebiet des Hasesees sowie die den Hasesee umgebenden Wege- und Grünflächen. Das Gebiet umfasst die Flurstücke 1/49; 2; 3; 5; 6; 8/3 und 10 der Flur 13 der Gemarkung Bramsche sowie die Flurstücke 101/4; 103/6; 104/2; 114/3; 119/6; 121; 122/2; 123/1; 123/7 und 125/8 der Flur 3 der Gemarkung Bramsche. Abgrenzung und Lage des Gebietes ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Plan. Der Plan ist Bestandteil der Satzung.

 

 

§ 2

Benutzung des Hasesees

 

(1)  Baden, Schwimmen, Tauchen sowie das Befahren des Hasesees einschließlich der Benutzung von Surfbrettern ist verboten.

 

(2)  Das Betreten und Befahren der Eisfläche einschließlich des Eissurfens und Eissegelns ist verboten.

 

(3)  Der Einsatz von Modellbooten mit Verbrennungsmotor ist verboten. Modellboote mit elektrischem Antrieb sind zulässig, soweit Tiere dadurch nicht gefährdet oder gestört werden.

 

 

§ 3

Benutzung der den Hasesee umgebenden Wege- und Grünflächen

 

(1)  Jedermann ist berechtigt, die Wege- und Grünflächen unentgeltlich zum Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung unter Beachtung der folgenden Bestimmungen zu nutzen:

 

a)    Spielen, Lagern, Sonnenbaden und andere Freizeittätigkeiten sind auf den Grünflächen gestattet, soweit diese dadurch nicht beschädigt werden. Spiele und andere Nutzungen, die die Grünflächen beschädigen, sind nicht zulässig.

 

b)    Das Befahren der Grünflächen mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern ist nicht gestattet.

 

c)    Das Betreten der vegetationsbestandenen Uferzone außerhalb der befestigten oder mit Rasen bedeckten Stellen ist nicht gestattet. Hiervon ausgenommen sind Angler mit gültiger Erlaubnis.

 

d)    Abfälle, darunter sind auch die Hinterlassenschaften von Hunden zu verstehen,  sind in den vorhandenen Abfallbehältern zu entsorgen oder mitzunehmen. Hundeführer/-führerinnen haben geeignetes Reinigungsmaterial mitzuführen.

 

e)    Hunde dürfen nur an einer kurzen Leine geführt werden. Sie sind so zu führen, dass sie niemanden gefährden oder belästigen.

 

f)     Das Zelten und Nächtigen auf den Wege- und Grünflächen sowie auf den Sitzbänken ist untersagt.

 

g)    Das Errichten von offenen Feuerstellen ist untersagt, ebenfalls das Grillen außerhalb des eingerichteten Grillplatzes am nordöstlichen Zugangs zum See .

 

h)    Das Anbieten gewerblicher Leistungen aller Art sowie die Durchführung von Veranstaltungen sind untersagt.

 

i)      Die Benutzung des Grillplatzes sowie der Volleyballanlage ist nur während der Zeit von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr erlaubt.

 

j)      Bei jedweder Nutzung, insbesondere bei Nutzungen durch Personengruppen, ist auf andere Nutzer angemessen Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist der Betrieb von Radio-  und anderen Geräten zur Musik- und Tonwiedergabe verboten, soweit dadurch Dritte belästigt werden können.

 

k)    Radfahrer, Rollstuhlfahrer und Inlineskater haben auf den öffentlichen Wegen Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen und ihre Geschwindigkeit erforderlichenfalls an den Fußgängerverkehr anzupassen.

 

 

(2)  Die Durchführung von Veranstaltungen bedarf einer Genehmigung der Stadt nach § 5.

 

 

§ 4

Haftung

 

Die Benutzung der den Hasesee umgebenden Wege- und Grünflächen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Haftung für Personen und Sachschäden auf eigene Gefahr.

 

 

§ 5

Ausnahmen

 

(1)  Die Stadt Bramsche kann Ausnahmen von den Verboten der §§ 2 und 3 Abs. 1 zulassen und Veranstaltungen gemäß § 3 Abs. 2 genehmigen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung dem nicht entgegensteht. Ausnahmen können danach insbesondere zugelassen werden für nicht kommerzielle Veranstaltungen mit kulturellem, sozialem, sportlichem und gemeinnützigem Charakter und für Veranstaltungen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung von Veranstaltungen wird dadurch nicht begründet.

 

(2)  Ausnahmen und Genehmigungen nach Absatz 1 werden für die beiden im nördlichen und südlichen Teil des Hasesees vorhandenen Inseln grundsätzlich nicht erteilt.

 

 

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)  Ordnungswidrig nach § 10 Absatz 5 Satz 1  NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten nach §§ 2 oder 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt oder eine Veranstaltung ohne die nach §  3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 erforderliche Genehmigung durchführt.

 

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 10 Absatz 5 Satz 2 NKomVG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

 

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.07.2016  in Kraft.

 

 

 

Bramsche, den 16.06.2016

 

 

 

STADT BRAMSCHE

 

Siegel

 

Pahlmann

Bürgermeister

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung der Stadt Bramsche über die Benutzung des Hasesees und der den Hasesee umgebenden Wege- und Grünflächen wird in der nachstehenden Fassung beschlossen.