Betreff
Schulorganisatorische Auswirkungen der Einrichtung einer Gesamtschule des Landkreises Osnabrück in Bramsche auf die verbleibenden Sekundarschulen in Bramsche
Vorlage
WP 11-16/670
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Der Kreistag des Landkreises Osnabrück hat am 20.10.2014 beschlossen,  die Einrichtung einer Integrierten Gesamtschule(IGS) für die Sekundarstufe I am Standort Bramsche bei der Landesschulbehörde zu beantragen.

 

Vorangegangen war eine Elternbefragung im Nordkreis Osnabrück durch den Landkreis. Diese ergab bei einer Rücklaufquote von 68 % der ausgegebenen Fragebögen und einem Jahrgangs-Durchschnitt von 175 möglichen IGS-Anmeldungen ein deutliches Interesse an der Einrichtung einer IGS am Standort Bramsche. Die genauen Ergebnisse der Befragung sind als Anlage der Vorlage beigefügt.

 

Schulträger einer IGS ist nach § 102 NSchG der Landkreis. Dieser möchte die IGS in den Räumen der Realschule Bramsche einrichten.  Die Verhandlungen mit dem Landkreis über den Übergang des Gebäudes sind nicht Gegenstand dieser Vorlage.

 

Die Einrichtung einer Gesamtschule hat neben dem Wegfall des Schulgebäudes  der heutigen Realschule auch unmittelbare Auswirkungen auf die Schülerzahlen der anderen Sekundarschulen in Bramsche, welche schulorganisatorische Entscheidungen erforderlich machen.

 

Denn nach § 106 Abs. 1 NSchG sind Schulträger verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert.  Die Beurteilung  der  schulorganisatorischen Möglichkeiten erfordert zunächst eine Betrachtung der voraussichtlichen Veränderungen der Schülerzahlen anhand der Ergebnisse der vom Landkreis durchgeführten Elternbefragung.

 

I. Ausgangslage

 

Nach der Elternbefragung haben, bezogen auf den gesamten Nordkreis, zwischen 164 und 197 Eltern ihr Interesse an der Gesamtschule bekundet. Wenn alle Schüler in die IGS aufgenommen würden, müsste die Schule 6-zügig geführt werden. Ob eine Aufnahmebeschränkung auf die ursprünglich geplante 5-Zügigkeit erfolgen kann, ist von der bevorstehenden Änderung  des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) abhängig. Nach noch geltender Rechtslage ist dies gemäß § 59 a NSchG möglich. Nach dem vorliegenden  Änderungsentwurf der Landesregierung  soll dies künftig nur noch dann zulässig sein, wenn der Schulträger neben der Gesamtschule und einem Gymnasium auch eine Hauptschule und eine Realschule oder alternativ eine Oberschule führt. Da der Landkreis selbst weder Haupt- noch Realschulen und auch keine Oberschulen führt, wäre eine Aufnahmebeschränkung  nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich. Im Gesetzentwurf bisher  nicht vorgesehen ist  die Berücksichtigung vorhandener Schulen in Trägerschaft anderer Schulträger, wie hier der Stadt Bramsche. Eine Rückfrage beim Kultusministerium hat ergeben, dass dieses Problem übersehen  wurde und die daraus folgende Konsequenz nicht beabsichtigt war. Es bleibt daher abzuwarten, ob dies im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch geändert wird.

 

Die in der anliegenden Tabelle dargestellten Berechnungen der Schülerzahlen für die verbleibenden Sekundarschulen in Bramsche berücksichtigen daher alternativ, dass entweder alle nach der Elternbefragung voraussichtlich zur IGS angemeldeten Schüler aus Bramsche aufgenommen werden oder nur der im Verhältnis aller Anmeldungen zur möglichen Aufnahmekapazität einer  5-zügigen  IGS stehende prozentuale Anteil, das sind zwischen 76 % und 91 %.

Nach Erfahrungswerten anderer Kommunen kann davon ausgegangen werden, dass sich die Anmeldezahlen des Gymnasiums durch die IGS nicht wesentlich ändern. Sie lagen in den vergangenen 5 Jahren im Durchschnitt bei 37 % eines Jahrgangs, in den letzten beiden  Schuljahren jedoch nur  bei 32,9 % bzw. 34,8 %.  Daher ist den Berechnungen eine Übergangsquote zum Gymnasium von 35 % zugrunde gelegt worden.

 

Der Anteil von Schülern,  welche Schulen außerhalb der Stadt und die Waldorfschule besuchen und deren Anteil gegenüber dem Durchschnitt der letzten 6 Jahre von ca. 8 % auf über  17 % im laufenden Jahr gestiegen ist, wird mit dem Angebot der IGS voraussichtlich wieder deutlich  sinken. Da die Waldorfschule und die auswärtigen Schulen in kirchlicher Trägerschaft  aber wahrscheinlich auch in Zukunft  von Bramscher Schülern nachgefragt werden, kann weiterhin mit einem  Anteil von etwa  10  % gerechnet werden. 

 

Auch unter Berücksichtigung der genannten Unwägbarkeiten bei der Entwicklung der Schülerzahlen und der noch offenen Frage einer möglichen Aufnahmebeschränkung der IGS kann davon ausgegangen werden, dass  aller Voraussicht nach neben dem Gymnasium und der IGS noch ein Schülerpotenzial zwischen 35 und 70 Schülern pro Jahrgang vorhanden sein wird, also für weitere 2 bis 3 Sekundarschulzüge.   

 

II. Handlungsmöglichkeiten

 

Es bestehen grundsätzlich folgende Möglichkeiten für ein fortbestehendes weiteres Sekundarschulangebot neben dem Gymnasium und der IGS:

 

a. Erhalt der bisherigen Hauptschule und der Realschule

 

aa. Hauptschule

 

Die Hauptschule ist zurzeit noch 2- bis 3-zügig, was auch durch die erfolgte Zusammenlegung mit der aufgelösten Hauptschule Engter begründet ist. Die Übergangsquote ist von ca. 14 % eines Jahrgangs in den vergangenen Jahren auf nur noch 9,5 % im in laufenden Schuljahr zurückgegangen, so dass mit 29 Schülern  noch eine knappe Zweizügigkeit erreicht wurde. Mit Gründung einer IGS wird diese Quote mit hoher Wahrscheinlichkeit  noch einmal  zurückgehen, so dass in den Folgejahren nur noch von einer Einzügigkeit auszugehen ist. Das widerspräche    § 4 Abs. 1 SchOrgVO, wonach Hauptschulen grundsätzlich mindestens 2-zügig geführt werden sollen. Für die zur ausnahmsweise zugelassenen Einzügigkeit erforderliche ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit mit einer anderen Hauptschule steht jedenfalls in Bramsche keine weitere Hauptschule zur Verfügung. Für das Schulangebot der Hauptschule wäre die Einzügigkeit und die damit verbundene Kürzung der Lehrerstunden in jedem Fall nachteilig. Der Fortbestand einer solchen 1- zügigen  Hauptschule neben einer IGS wäre bei zurückgehenden Schülerzahlen ernsthaft gefährdet.

 

bb. Realschule

 

Für die Realschule kann schon mit einer größeren Wahrscheinlichkeit von einer 2-zügigkeit künftiger Aufnahmejahrgänge ausgegangen werden. Die nach § 4 Abs. 1 SchOrgVO erforderliche Mindestzügigkeit wäre damit gegeben.

 

Problematisch wäre dagegen die Frage der räumlichen Unterbringung der Realschule. Das heutige Schulgebäude ist auf eine 5-zügigkeit ausgelegt. Mit Gründung der IGS werden nach den zu erwartenden Anmeldezahlen jährlich mindestens 5 Klassen neu aufgenommen werden, während die zurzeit noch bestehenden Realschuljahrgänge sukzessive das Schulgebäude verlassen. Falls aufgrund der o. g. Gesetzesänderung eine Aufnahmebeschränkung nicht mehr möglich sein sollte, könnte die IGS sogar 6-zügig werden. Mit einer weitergeführten Realschule, die zwei weitere Klassen je Jahrgang aufnehmen müsste, ergäbe sich somit eine 7- bis               8-zügigkeit, für die das Schulgebäude mit 30 allgemeinen Unterrichtsräumen nicht ausgelegt ist. Ein dauerhafter Verbleib der Realschule neben einer IGS im gleichen Gebäude wäre daher nur mit erheblichen Erweiterungen der Gebäudekapazität darstellbar.

 

Denkbar wäre eine Teilverlegung der Realschule in das Gebäude der Hauptschule. Das würde zunächst bedeuten, dass die bisher im Realschulgebäude vorhandenen Klassen  dort  jahrgangsweise auslaufen und die neuen voraussichtlich jeweils 2 Klassen pro Jahrgang im Gebäude der Hauptschule Heinrichstraße aufgenommen werden müssten. Diese Lösung ist mit räumlichen und schulorganisatorischen Problemen verbunden.

 

Die Hauptschule Heinrichstraße verfügt über 16 allgemeine Unterrichtsräume. Für die bisher      2- bis 3-zügige Hauptschule war dies ausreichend. Wenn neben einer 1-zügigen Hauptschule eine 2-zügige Realschule geführt werden müsste, wären 18 allgemeine Unterrichtsräume erforderlich. Zudem würden sich für zwei selbständige, nicht aufeinander bezogene Schulen unter einem Dach weitere Raumprobleme ergeben, z. B.  bei der Belegung von Fachräumen, Verwaltungs- und sonstigen Funktionsräumen für zwei Schulleitungen etc.

 

Schulorganisatorisch problematisch wäre zudem die Notwendigkeit, die Realschule über 5 Jahre an zwei Standorten zu führen. Die damit verbundenen erheblichen Schwierigkeiten sind aus der Zeit zweier Standorte der Hauptschule Innenstadt  (Heinrichstraße und Jägerstraße) bekannt.

 

b. Einrichtung einer  Oberschule

 

Die Oberschule ist zum Schuljahr 2011/2012 als neue Schulform eingeführt worden, um ein kombiniertes  Hauptschul- und  Realschulangebot  auch dort erhalten zu können, wo für die Führung selbständiger Hauptschulen und Realschulen aufgrund zurückgehender Schülerzahlen keine ausreichende Schulgröße mehr gewährleistet ist. Sie soll nach der Gesetzesbegründung an die Stelle selbständiger Hauptschulen  und Realschulen bzw. der  bereits nach früherem Schulrecht organisatorisch zusammengefassten  Haupt- und Realschulen treten.

 

Nach § 10a Abs. 2 des NSchG werden in der Oberschule die Hauptschule und die Realschule als aufeinander bezogene Schulzweige geführt oder sie ist nach Schuljahrgängen gegliedert.  An ihr können alle Abschlüsse der Sekundarstufe I erreicht werden. Die Oberschule beinhaltet damit beide Schulformen und ist somit auch eine „vollwertige“ Realschule.  Dazu bietet die Oberschule einen berufspraktischen Schwerpunkt mit Maßnahmen zur Berufsorientierung und Berufsbildung (siehe Ziffer 2.2 des Erlasses zur Arbeit in der Oberschule).

 

Eine OBS könnte – jahrgangsweise aufsteigend – neu gegründet werden, wobei dann die Hauptschule (wie die Realschule) jahrgangsweise auslaufen würde. Empfehlenswert ist jedoch die Umwandlung der Hauptschule in eine Oberschule, wobei für den nach Umwandlung neu eingeschulten Jahrgang  5 die Lehrpläne für die Oberschule, für die Jahrgänge ab Klasse 6 noch die Lehrpläne der Hauptschule Anwendung finden.

 

Mit der Umwandlung der Hauptschule in eine Oberschule bestünde somit die Möglichkeit, die beiden Schulangebote der Hauptschule und der Realschule in einer Schulform weiterzuführen, die mit zwei bis drei Zügen unter einem Dach eine  ausreichende Größe  hätte. Zudem erreichen schon heute  in der Hauptschule Bramsche mehr als 50 % der Schüler einen Realschulabschluss, so dass insoweit auch der bereits bestehenden schulischen Wirklichkeit Rechnung getragen würde.

 

Sowohl Schulleitung, Schulvorstand und Lehrerkollegium der Hauptschule  als auch die Landesschulbehörde befürworten  aus schulfachlicher Sicht – neben einer neu zu gründenden IGS  - für Bramsche die Einrichtung einer Oberschule  mit jahrgangsbezogenem Unterricht.

 

Die Schulleitung der Realschule ist grundsätzlich gegen eine Auflösung der Realschule. Sie bedauert, dass unter den gegebenen zeitlichen Bedingungen keine Möglichkeit besteht, in eine Qualitätsdiskussion über die zukünftige Schullandschaft einzutreten. Weiterhin ist sie der Auffassung, dass auch für die Einrichtung einer Oberschule, die sich in wesentlichen Teilen an der Organisationsform der Realschule orientiere, erhebliche Investitionen in den Standort der heutigen Hauptschule erforderlich würden.

 

Diese Kritik ist aus der Sicht der Realschule sicher verständliche. Allein wird daraus keine Lösungsalternative erkennbar, wenn die Gründung der IGS und die daraus zwangsläufig folgende Veränderung der Schullandschaft nicht insgesamt auf spätere Jahre verschoben werden soll.

 

Auch die Verwaltung befürwortet die Einrichtung einer Oberschule im Gebäude der Hauptschule, da damit die Möglichkeit gegeben ist, neben der neuen Gesamtschule ein vollständiges dreigliedriges Schulangebot mit berufspraktischem Schwerpunkt in der Oberschule in Bramsche vorzuhalten und damit den Eltern eine größtmögliche Wahlfreiheit zu geben.

 

 

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1.

Die Realschule Bramsche wird – vorbehaltlich der Genehmigung  einer Integrierten Gesamtschule Bramsche in Trägerschaft des Landkreises Osnabrück und der Einigung zwischen der Stadt Bramsche und dem Landkreis zum Übergang des Schulgebäudes Realschule – zum Schuljahresbeginn 2015/2016 aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt durch  ein  jahrgangsweises Auslaufen ab dem Schuljahr 2015/2016 und bedarf der Genehmigung durch die Landesschulbehörde.

 

2.

Die Hauptschule Bramsche wird zum Schuljahresbeginn 2015/2016 in eine Oberschule umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt zeitgleich für alle Schuljahrgänge der Hauptschule und bedarf der Genehmigung durch die Landesschulbehörde – auch zur Übertragung der Schulträgerschaft für eine Oberschule.

 

3.

Die entsprechenden Anträge werden an die Landesschulbehörde gestellt.