Betreff
Bebauungsplan Nr. 150 "Innenstadt X", mit örtlichen Bauvorschriften, Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Bezug: Vorlagen Nr. WP 11-16/175, WP 11-16/259
Vorlage
WP 11-16/337
Aktenzeichen
61-26-150
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der vorliegende Entwurf für den Bebauungsplan 150 „Innenstadt X“ liegt in den Geltungsbereichen der im Jahr 2011 in Kraft getretenen Bebauungspläne Nr. 135 „Innenstadt V“ und 136 „Innenstadt VI“. Für den im Bebauungsplan Nr. 150 „Innenstadt X“ markierten Geltungsbereich konnte aufgrund damals gescheiterter Verhandlungen ein ursprünglich verfolgtes und aus städtebaulicher Sicht optimales Planungskonzept nicht realisiert werden. Erst nach Abschluss des Bebauungsplanes 136 konnten die für die Umsetzung des Optimalkonzeptes notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden. Die nun verfolgte Planung, ihre wesentlichen Ziele und der bisherige Planungsverlauf werden nachfolgend kurz zusammengefasst. Die Planung ist im Einzelnen dem Planentwurf samt der dazugehörigen Begründung zu entnehmen:

Einige öffentliche und private Stellplätze sollen gegeneinander ausgetauscht und in der Lage verändert werden. Zusätzlich sollen weitere Stellplätze entstehen und der Firma Sostmann durch Zuteilung eines Teilstückes des verkehrlich nicht mehr notwendigen Wendehammers und durch Umwidmung der Fläche als Mischgebietsfläche flexible Nutzungsmöglichkeiten ermöglicht werden. Vor dem Hintergrund fehlender Standortalternativen soll dies helfen, den Fortbestand des Unternehmens als Versorger und Traditionsbetrieb der Innenstadt für die Zukunft hinreichend zu sichern. Dabei sollen gleichzeitig städtebaulich positive Entwicklungen, insbesondere eine Verbesserung der Anlieferbedingungen und eine flexiblere Flächenausnutzung unter gleichzeitiger Reduzierung der Immissionen, ermöglicht werden.

Die Absicht zur Einziehung und Widmungsänderung des Wendehammer-Teilstückes ist durch einen Städtebaulichen Vertrag abgesichert. Die beabsichtigte Umwidmung der Fläche wurde entsprechend des § 8 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) zusammen mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 150 „Innenstadt X“ bekannt gemacht und soll im Bebauungsplanverfahren erfolgen.

 

In seiner Sitzung am 13.09.2012 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt mit der Vorlage Nr. WP 11-16/175 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 150 „Innenstadt X“, mit örtlichen Bauvorschriften, sowie die Durchführung der Einziehung und Widmungsänderung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gem. § 8 des Niedersächsischen Straßengesetzes beschlossen. Der Beschluss wurde zusammen mit Informationen zum Verfahren und über die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit am 04.10.2012 durch Veröffentlichung in den „Bramscher Nachrichten“ und durch Aushang am Rathaus der Stadt Bramsche ortsüblich bekannt gemacht.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erfolgte im Rahmen einer Informations- und Erörterungsversammlung am 11.10.2012 im Rathaus der Stadt Bramsche. Außerdem konnten die Planunterlagen in der Zeit vom 12.10.2012 bis einschließlich 26.10.2012 eingesehen werden. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Auf der Grundlage von § 13a BauGB und entsprechend des im Aufstellungsbeschluss gefassten Beschlusses wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von einer frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 4 (1) BauGB abzusehen.

 

Mit der Beschluss-Vorlage Nr. WP 11-16/259 hat der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 28.02.2013 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Innenstadt X“, mit örtlichen Bauvorschriften, einschließlich Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Nach Veröffentlichung in den Bramscher Nachrichten am 04.03.2013, durch Aushang im Rathaus und Einstellung ins Internet wurde der Bauleitplanentwurf einschließlich Begründungsentwurf vom 04.03.2013 bis einschließlich 12.04.2013 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben bzw. Mail vom 01.03.2013 wurde parallel den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit gegeben, sich spätestens bis zum 12.04.2013 zum Planentwurf und der Begründung zu äußern. Aus den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, der Öffentlichkeit und den Anregungen seitens der Verwaltung ergibt sich das vorliegende Abwägungsmaterial.

 

Nach Prüfung und Würdigung des Abwägungsmaterials wird empfohlen, den Bebauungsplan Nr. 150 „Innenstadt X“, mit örtlichen Bauvorschriften, in der jetzt vorliegenden Fassung als Satzung und zusammen mit der dazugehörigen Begründung zu beschließen.

 

Gleichsam wird empfohlen, die im Zuge des Satzungsbeschlusses vorgesehene und für die Umsetzung der Planung erforderliche Einziehung und Widmungsänderung der im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Teilfläche des Flurstückes 86/53 zu beschließen.


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die im Rahmen des Planverfahrens vorgebrachten und in der beigefügten Anlage aufgelisteten Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und jeweils entsprechend der Spalte „Abwägung / Beschlussvorschlag“ beschieden. Die in der Anlage aufgeführten Stellungnahmen, teilweise wörtlich übernommen, teilweise zusammengefasst wiedergegeben, sind Bestandteil des Satzungsbeschlusses.

 

  1. Der Bebauungsplan Nr. 150 „Innenstadt X“, mit örtlichen Bauvorschriften, wird in der vorliegenden Fassung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die dazugehörige Begründung ist Bestandteil der Satzung und wird ebenfalls beschlossen.

 

  1. Der Geltungsbereich ist im Entwurf des Bebauungsplanes entsprechend gekennzeichnet und umfasst die Flurstücke 86/50, 86/68, 86/67,86/53, 350/11, 350/12, 346/4, 344/4, 344/6, 350/4 der Flur 1 und 4 der Gemarkung Bramsche.

 

  1. Die Bebauungspläne Nr. 135 „Innenstadt V“ und Nr. 136 „Innenstadt VI“ werden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 150 „Innenstadt X“ aufgehoben.

 

  1. Die im Wegeverzeichnis der Stadt Bramsche unter „Im Breuel“ bezeichnete und derzeit als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmete Teilfläche des Flurstückes 86/53 der Flur 1 wird mit dem Tage der Bekanntmachung gemäß § 8 des Niedersächsischen Straßengesetzes in der Widmung geändert und eingezogen. Die vorgesehene Entwidmung und Widmungsänderung ist im Bebauungsplanentwurf entsprechend gekennzeichnet.