Betreff
25. Änderung des Flächennutzungsplanes - Ortsteil Ueffeln -
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Vorlage
WP 11-16/220
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Der Geltungsbereich der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich nördlich der Straße „Am Wiemelsberg“. Er wird im Osten durch die Straße „Zum Freibad“ und im Westen durch den Steingräberweg abgegrenzt und umfasst eine Fläche von 18.660 m² und ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

 

Anlass für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 153 „Steingräberweg“ im Ortsteil Ueffeln. Für die Aufstellung ist die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan erforderlich. Die Anforderung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 1 BauGB erfordert die Einbeziehung des bebauten Flurstückes 48/1 in die Flächennutzungsplanänderung. In den Bebauungsplan wird das Flurstück nicht einbezogen. Im gültigen Flächennutzungsplan von 1998 wird der Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Um diesen Bereich entsprechend der Aufstellung des Bebauungsplanes anzupassen, ist eine Änderung in Form einer Ausweisung als Wohnbaufläche erforderlich. Die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 153 „Steingräberweg“ im Ortsteil Ueffeln.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a Baugesetzbuch eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück ist parallel ein Artenschutzbeitrag zu erarbeiten. Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

Eine frühzeitige Beteiligung die Öffentlichkeit wird für erforderlich gehalten.

 

Anlagenverzeichnis:

Geltungsbereich der 25. Flächennutzungsplanänderung


Beschlussvorschlag:

 

 

 

1.         Die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
 

2.         Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung mit spezieller Artenschutzprüfung (SAP) und Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.

3.         Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.

4.         Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 wird durchgeführt.

5.         Der genaue Geltungsbereich ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet. Der wirksame Flächennutzungsplan wird im Geltungsbereich der 25. FNP-Änderung aufgehoben.