Eine Bürgerin merkt positiv an, dass das in der Sitzung vom 15.06.2023 kritisierte Foto auf der Website der Stadt Bramsche mittlerweile gegen ein neutrales ausgetauscht worden sei. Zudem wurde kritisiert, dass die Flurstücke 83/102 Flur 1 und 200/17 Flur 5 „in der Skizze“ nicht erkennbar seien. Des Weiteren wurde gefragt, welche Begründung vorliege die B-Pläne 33 „Zur Stiege“ und 16 „Bramscher Berg“ aufzuheben. Online lasse sich dazu nichts finden. Bezogen auf das geplante Umlegungsverfahren wurde gefragt, ob es sich hierbei um eine „stille Enteignung“ handle. Abschließend wurde der Hinweis gebracht, dass es „der Düstergatt“ hieße und nicht „das Düstergatt“. Diese grammatikalische Korrektur solle zukünftig berücksichtigt werden.

 

Hr. Tangemann nimmt die grammatikalische Korrektur an. Er führt weiter aus, dass mit der eintretenden Rechtskraft der B-Pläne 204, 205 und 206 die B-Pläne 33 und 16 in den Überschneidungsbereichen aufgehoben werden müssen, da sonst konkurrierendes Recht bestünde. Die Geltungsbereiche der B-Pläne 204, 205 und 206 werden nach den jeweiligen Aufstellungsbeschlüssen im Internet veröffentlicht. Enteignung und Umlegung sind zwei grundverschiedene Verfahren. Eine Enteignung sei seitens der Stadt nicht angestrebt. Dem Hinweis bzgl. der Flurstücke 83/102 Flur 1 und 200/17 Flur 5 werde nachgegangen. Eine Information darüber werde per Mail an die Bürgerin verschickt.

 

Antwort aus der Verwaltung: Die Anmerkung der Bürgerin bezieht sich auf den Übersichtslageplan des Geltungsbereichs der Beschlussvorlage zum B-Plan 204 "Sanierungsgebiet Bahnhofsumfeld – Südlich Zur Stiege". Darin waren aufgrund des Kartenausschnitts die Nummern der Flurstücke 83/102 Flur 1 und 200/17 Flur 5 nicht abgebildet. Dieser Hinweis wird von der Verwaltung aufgenommen und im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung korrigiert.

 

Ein Bürger fragt, warum die Fläche W-Bra-02-FNP im Flächennutzungsplan zukünftig nicht mehr dargestellt werden soll.

 

Fr. Drewes erläutert, dass an dieser Stelle bereits ein Abschluss der Wohnbebauung existiert, der Bereich mit einer Grünhecke eingefasst ist und die Erschließung schwer umzusetzen ist. Insofern sei die rausgenommen worden.