Der TOP 7 und TOP 8 werden zusammen abgehandelt.

 

Herr Tangemann stellt den Bebauungsplan Nr. 170 „Spechtstraße“ vor.

 

Herr Tangemann weist auf eine private Grünfläche hin, die nicht zur Überbauung geeignet sei, da der Eigentümer kein Interesse daran habe.

ORM Bublitz möchte in diesem Zusammenhang wissen, wie es um die Rechtsicherheit des Bebauungsplans stehe, wenn sich die Verwaltung und der Eigentümer der Grünflache in dieser Sache uneinig seien und der Eigentümer sich benachteiligt fühle.

Herr Tangemann weist darauf hin, dass eine solche Benachteiligung nicht vorliege und die Planung rechtlich einwandfrei sei, sodass es keine Verzögerung im Planverfahren geben werde.

 

ORM Minning fragt, ob der untere, alte Teil der Spechtstraße auch ausgebaut werde.

Herr Tangemann verneint dies.

 

ORM Bublitz und ORM Muschiol erkundigen sich, welche Versorgungsleitungen konkret verlegt werden und ob bereits Vorkehrungen für Glasfaserleitungen getroffen werden.

Herr Tangemann entgegnet, dass sich die Tiefbauabteilung mit den Versorgungsträgern hinsichtlich der Leitungen abstimme, sobald zu erwarten sei, dass der Bebauungsplan Rechtskraft erlangt. Sollte Glasfaser nicht direkt verlegt werden können, werden entsprechende Vorkehrungen getroffen.

 

OBM Marewitz weist darauf hin, dass die private Grünfläche stark bepflanzt sei und äußert Bedenken bezüglich der Verkehrssicherheit.

Herr Tangemann führt aus, dass die Stadt Bramsche erst tätig werden kann, wenn die Fläche an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt.

 

OBM Marewitz stellt Rückfragen zu dem bebaubaren Bereich und führt aus, dass ein Gebäude, welches an der Kanalstraße grenze, außerhalb dieses Bereiches liege.

Herr Tangemann erklärt, dass das Gebäude erstellt wurde, bevor der Bebauungsplan rechtskräftig ist und deshalb Bestandsschutz habe. Sobald ein neues Gebäude errichtet werde, muss sich dies innerhalb des bebaubaren Bereiches befinden.

 

OBM Marewitz regt an, das Verfahren für die Grundstücksvergabe - aktuell das Losverfahren-  zu ändern.

BD Müller entgegnet, dass aktuell nur dadurch Rechtssicherheit bestehe, aber die Anregung mitgenommen werde.

 

ORM Bublitz erkundigt sich, wann bzw. wo die Bauverpflichtung geregelt sei.

Herr Tangemann antwortet, dass dies über den Grundstückskaufvertrag geregelt werde und sich nur auf die städtischen Grundstücke beziehe.

 

 

OBM Marwitz lässt über die Vorlage WP 21-26/0068 abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis:                 9 dafür

                                                                0 dagegen

                                                                0 Enthaltung