BGM Pahlmann verpflichtet RM Bei der Kellen gem. § 60 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.  Insbesondere weist er gem. § 43 NKomVG auf die Vorschriften der §§ 40 bis 42 NKomVG hin. Diese Vorschriften umfassen die Amtsverschwiegenheit, das Mitwirkungsverbot und das Vertretungsverbot.