OBM Hennig verpflichtet die anwesenden Ortsratsmitglieder gem. § 60 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.  Insbesondere weist Sie gem. § 43 NKomVG auf die Vorschriften der §§ 40 bis 42 NKomVG hin. Diese Vorschriften umfassen die Amtsverschwiegenheit, das Mitwirkungsverbot und das Vertretungsverbot.