OBM Clausing übernimmt die förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ortsratsmitglieder. Er verpflichtet die Ortsratsmitglieder gemäß § 60 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Er weist auf die nach §§ 40-42 NKomVG obliegenden Pflichten – Amtsverschwiegenheit, Mitwirkungsverbot, Treuepflicht – hin. Auszüge aus dem NKomVG liegen den Mitgliedern des Ortsrates in schriftlicher Form vor.