LSBD Greife informiert den Ausschuss:

 

Die Firmen Kohl und Remondis haben unter Beiziehung von Anwälten Bedenken gegen den vom Landkreis vorgelegten Entwurf des Naturschutzgebietes „Achmer Sand“ vorgebracht und die Stadt durchschriftlich in Kenntnis gesetzt.

Die Fa. Kohl macht durch die Fachanwaltskanzlei Pauly aus Köln sowohl formelle als auch materielle Rechtsverstöße geltend:

  • Formell durch Verstoß gegen § 3 Abs. 6 BNatG durch Unterlassen eines vom Gesetzgeber geforderten frühzeitigen Austausches der zust. Behörde (hier: Landkreis) mit Betroffenen und interessierter Öffentlichkeit. Dieser Austausch habe frühzeitig zu erfolgen und nicht zu einem Zeitpunkt, wenn die Verordnung praktisch fertiggestellt sei. Beanstandet wird zudem die zeitliche Bemessung der öffentlichen Auslegung insbesondere unter den Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie und der Hinweis des Landkreises auf zusätzliche Schwierigkeiten in die Einsichtnahme der Unterlagen aufgrund der Corona-Pandemie.
  • Materiell wird der § 3 (1) des Verordnungsentwurfes als Eingriff in den ausgeübten Betrieb beanstandet. § 3 (1) der Verordnung regelt Verbotstatbestände für Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des NSG führen können. Gleiches gilt auch für Handlungen außerhalb des NSG, die sich auf das NSG auswirken können (der Betrieb der Fa. Kohl grenzt bekanntlich an den Achmer Sand an).

Die Fa. Remondis beanstandet, vertreten durch die Anwaltskanzlei Baumeister aus Münster, dass der Bestand bzw. sogar die Existenz des Entsorgungswerkes im Rahmen des vorliegenden Verordnungsentwurfes nicht berücksichtigt wurde. Die Fa. Remondis ist Bestandteil des Abfallwirtschaftsplanes des Landes Nds., Teilplan Sonderabfälle und durch Festsetzung des NSG in ihrem Bestand gefährdet. Zudem wird ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz (NSG neben Industriegebiet) moniert. Auch die Anwälte der Fa. Remondis beanstanden § 3 (1) des Verordnungsentwurfes.