RM Quebbemann bemängelt im
Protokoll der Sitzung vom 29.06.2020 auf Seite 25 zu TOP 18, dass die Ergänzung
zu den beschrifteten Grabplatten, die er der Verwaltung vor der Sitzung habe
zukommen lassen und auf die er in der Sitzung Bezug genommen habe, im Protokoll
und in der veröffentlichten Fassung der Satzung nicht mit aufgeführt worden
sei. Er sei der Meinung, dass das nicht dem Beschluss des Rates entspricht. Er
habe sich ausführlich mit ESTR Willems darüber ausgetauscht und dieser habe ihm
die Chronologie bereits erläutert. Trotzdem halte er es für wichtig, diese Tatsache
noch einmal im Protokoll festzuhalten. Er hoffe, dass man durch die
Interpretation der gemachten Ergänzung „Beschriftete Grabplatten sind mit
Genehmigung der Friedhofsverwaltung insoweit zulässig, als die ordnungsgemäße
Pflege durch die Stadt Bramsche dadurch nicht beeinträchtigt oder erschwert
wird.“ nicht versuche, diese
Form der Bestattung zu verhindern.
ESTR Willems bestätigt, dass sich
RM Quebbemann in der letzten Ratssitzung auf den in einer früheren Ausschusssitzung
gemachten Formulierungsvorschlag bezogen habe, dieser sei jedoch nicht
Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung des Rates gewesen. Grundsätzlich
müssen Rechtsvorschriften (z.B. Satzungen) im Wortlaut beschlossen werden. In
der Ratssitzung wurde vom Vorsitzenden des Fachausschusses ein sinngemäßer
Vorschlag mit der Bitte an die Verwaltung, diesen auszuformulieren, genannt,
über den dann beschlossen wurde. ESTR Willems stellt klar, dass solche
Aufträge an die Verwaltung nur in einem ganz begrenzten Maße zulässig seien.
Die Verwaltung dürfe dann keine detaillierten Regelungen einfügen, sondern nur
eine redaktionelle Formulierung, wie sie im Protokoll vom 29.06.2020 erfolgt
sei. Daher diese sehr „schlanke“ Formulierung, da andernfalls gar nichts in die
Satzung hätte eingefügt werden können. Dieses wäre sicherlich nicht im
Interesse des Rates gewesen. Hinsichtlich der Interpretation der Ergänzung habe
die Verwaltung nicht die Absicht dieses zu konterkarieren. Die Regelung soll
Anwendung finden. Es sei lediglich vorgesehen, dass Hindernisse (z.B.
Grabschmuck), welche die Pflege beeinträchtige, nicht geduldet werden. Die
Grabplatten als solche seien natürlich zulässig.
RV Brinkhus lässt über den öffentlichen Teil des Protokolls vom 29.06.2020 abstimmen.
Abstimmungsergebnis: 32 Stimmen dafür
0 Stimmen dagegen
0 Enthaltungen
RV Brinkhus lässt über den öffentlichen Teil des Protokolls vom 09.07.2020 abstimmen.
Abstimmungsergebnis: 31 Stimmen dafür
0 Stimmen dagegen
1 Enthaltung