Beschlussvorschlag:

 

Die Neufassung der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Friedhöfe der Stadt Bramsche – Friedhofssatzung – wird beschlossen.

 

 


RM Bergander trägt den Inhalt der Beschlussvorlage 16-21/0650 vor. Er berichtet von den Beratungen in den vorherigen Gremien und teilt folgende Änderungsempfehlung mit:

Nach § 13 Abs. 2 Ziff. b wird eingefügt:

 

C) in pflegefreien Rasensarggräbern für Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres (Erwachsenenreihengräber). Pflegefreie Rasensarggräber befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die von der Stadt Bramsche unterhalten werden.

 

RM Quebbemann stellt den Antrag, folgenden Passus ersatzlos zu streichen. Es könne nicht sein, dass Kinder, die z.B. gemeinsam mit einem Elternteil verstorben sind, nicht mit in einem Rasensarggrab bestattet werden können.

C) in pflegefreien Rasensarggräbern für Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres (Erwachsenenreihengräber). Pflegefreie Rasensarggräber befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die von der Stadt Bramsche unterhalten werden.

 

RM Quebbemann zeigt sich verwundert, dass die Rasensarggräber nur anonym möglich sein sollen. Aus der Sicht seiner Fraktion wäre in den Diskussionen über diese Art der Gräber nie darüber gesprochen worden, dass sie ausschließlich anonym seien. Würde man die Bedeutung eines Rasensarggrabes nachlesen, könne man erfahren, dass auch eine einheitliche Grabplatte mit den Daten der Verstorbenen auf diesen Gräbern üblich wäre. Er halte es für einen wichtigen und guten Aspekt, dass man einen Ort der Trauer für die Angehörigen habe. Er bittet im Namen seiner Fraktion darum, dieses zu ermöglichen. Er habe der Verwaltung bereits einen entsprechenden Formulierungsvorschlag zukommen lassen. Wenn sowohl eine anonyme (beschriftete oder unbeschriftete Platte an einer zentralen Stele), wie auch nicht anonyme (beschriftete Platte direkt auf dem Grab) Bestattung von Seiten des Rates gewünscht wäre, könne man den Formulierungsvorschlag auch dementsprechend ergänzen.

 

LSBD Greife erklärt, dass von Seiten der Verwaltung empfohlen werde, keine Platte auf den Gräbern zu ermöglichen. Die Erfahrung zeige, dass auf die Platten dann Grabschmuck, Gestecke usw. abgelegt werden und die Gräber dadurch wieder pflegeintensiv seien. Man habe sich ausgiebig über die Gebühren unterhalten und solche Grabplatten erschweren die Pflege ungemein. Er halte den Vorschlag, wie er durch den Verwaltungsausschuss empfohlen wurde, für sinnvoller.

 

RM Bührmann berichtet von den Erfahrungen aus den Kirchengemeinden Hesepe, Sögeln und Rieste. Dort gebe es ebenfalls Rasensarggräber mit eingelassenen Steinen und man könne ohne Probleme mit dem Rasenmäher darüberfahren. Er würde den Antrag von RM Quebbemann daher unterstützen.

 

RM Christ-Schneider ist der Meinung, dass es jedem selbst überlassen sein sollte, ob er die Grabplatte beschriften lassen möchte. Auch sollte jedem die Entscheidung darüber belassen werden, ob er z.B. auf Rasensarggräbern von Kindern etwas auf die Platte stellen möchte. Sie würde daher dem Antrag von RM Quebbemann zustimmen.

 

RM Bergmann hält den Wunsch nach den beschrifteten Grabplatten für nachvollziehbar. Er könne jedoch nicht nachvollziehen, dass der Passus, dass „nur Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres“ in pflegefreien Rasensarggräbern vorgesehen war. Diese Formulierung sollte tunlichst aus der Satzung gestrichen werden. Seine Fraktion werde dem zustimmen.

 

RM Bergander ist der Meinung, dass den Trauernden alles ermöglicht werden sollte, was im Sinne der geführten Diskussion machbar sei und fasst die Änderungswünsche zusammen:

·         Streichung der Altersbeschränkung unter § 13 Abs. 2 Ziff. c der Satzung

·         Grabplatten auf den Rasensarggräbern, welche beschriftet werden dürfen. Die genaue Ausformulierung soll durch die Verwaltung vorgenommen werden.

 

 

RV Brinkhus lässt über den o.g. Beschlussvorschlag mit den genannten Änderungen abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis:                 37 Stimmen dafür

                                                                  0 Stimmen dagegen

                                                                  0 Enthaltungen

 

 

Protokollergänzung der Verwaltung zu § 13 Abs. 2 Ziff. c:

„Beschriftete Grabplatten sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung insoweit zulässig, als die ordnungsgemäße Pflege durch die Stadt Bramsche dadurch nicht beeinträchtigt oder erschwert wird.“