Beschlussvorschlag:

1.       Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 174 "Gartenweg" mit örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 

2.       Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 174 "Gartenweg" mit örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der Begrünung wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.

 

3.       Die Aufstellung erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB wird abgesehen. § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

4.       Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.

 

Fr. Liebsch und LSBD Greife erklären ausführlich die Vorlage.

 

H. Pröpper stellt den Ausschussmitgliedern noch einmal ausführlich den Sachverhalt des Lärmschutzes dar und beantwortet einige Fragen.

 

RM Riepe möchte wissen, ob für den Bolzplatz bereits eine Ersatzfläche geschaffen wurde und ob es eine Einigung zwischen dem Betreiber der Gaststätte und der Verwaltung gegeben habe.

 

LSBD Greife antwortet, dass für den Bolzplatz bisher noch keine Ersatzfläche im Ortsteil Engter gefunden wurde.

 

Frau Liebsch ergänzt zur zweiten Frage, dass es nach der Ortsratssitzung weitere Abstimmungsgespräche gegeben habe und nun ein Konsens erzielt worden sei hinsichtlich der angestrebten 95 dB (A) innerhalb des Festsaales und der Reduzierung der Emissionen des Kühlaggregats, sodass sich der Betreiber des Saalbetriebes ausreichend berücksichtigt fühle und der Bebauungsplan somit vorangebracht werden könne.

 

Der stellv. OBM Engter, Herr Lipski, fasst die langjährige Bausituation in der Stadt Bramsche aus seiner Sicht zusammen und wünscht sich aufgrund des sensiblen Bauvorhabens in Engter von allen Beteiligten allzeit eine gute Nachbarschaft.

 

RM Sieksmeyer ergänzt, dass seine Fraktion es sehr bedauere, dass dieses Grundstück einer Bebauung zugeführt werde und er lehne den Bebauungsplan in der jetzigen Art und Weise ab. Sinnvoll wäre hier eine Realisierung durch den § 34 BauGB gewesen. Ein zweieinhalbgeschossiger Bau mit Tiefgarage sei untypisch für diese bebaute Ortslage und werde wie ein Fremdkörper wirken. Ortstypisch sei an dieser Stelle lediglich ein 6 – 8 Familienhaus. Das schaffe im rückwärtigen Raum eine große Grünfläche, die auch von dem Dorftreff mitgenutzt werden könne.

 

LSBD Greife entgegnet, dass dieses Bauvorhaben mit dem § 34 nicht gesteuert werden könne, da dieser besage, dass ein Bauvorhaben zulässig sei, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung einfüge. Art der Nutzung sei hier die bereits bestehende Wohnbebauung und Maß der Nutzung sei der Saalbetrieb, der an dieser Stelle deutlich massiver und höher wirke. Zudem sei dort ein noch höheres Scheunengebäude vorhanden. Folglich hätte der Investor mit § 34 BauGB das Grundstück in der kompletten Größe bebauen dürfen und es sei im Hinblick auf den Saalbetreiber und den Schallschutz unverantwortlich, dieses Bauvorhaben nach § 34 genehmigen zu lassen.

 

RM Quebbemann weist darauf hin, dass dieser Saalbetrieb aufgrund seiner Tradition Bestandsschutz habe und er begrüßt die Modifizierung des Schallschutzgutachtens, wobei er abschließend gerne wissen möchte, warum hier keine höhere Lärmschutzwand errichtet werden könne. Seine Fraktion stimme der Aufstellung des Bebauungsplanes zu.

 

Herr Pröpper erläutert noch einmal im Detail die Situation in Bezug auf die Lärmschutzwand.

 

RM Neils bedankt sich bei Herrn Lipski für die ehrlichen Worte.

Diese detaillierte Planung gebe allen Beteiligten und auch den Bürgerinnen und Bürgern aus Engter Rechtssicherheit besonders im Hinblick auf die Möglichkeit, hier einen traditionellen Saalbetrieb weiter betreiben zu können.

Die SPD-Fraktion bittet um die Schaffung einer Ersatzfläche für den Bolzplatz, begrüßt aber ausdrücklich die weitere Wohnbebauung in Engter.

 

RM Riepe schließt sich den Worten von RM Neils an.

 

RM Kiesekamp macht den Vorschlag, eventuell auf der Friedhofserweiterungsfläche in Engter einen neuen Bolzplatz zu errichten.

 

Herr Tangemann antwortet hierauf, dass der gesamte Friedhof bereits überplant worden sei, um diesen ökologisch erheblich aufzuwerten. Eine weitere kleine Freifläche werde einer möglichen Wohnbebauung zugeführt, sodass hier keine Möglichkeit bestehe, einen Bolzplatz zu errichten.

 

Vors. Bergander lässt über die Vorlage mit den Ergänzungen aus der Vorlage WP 16-21/0783-1 mit folgenden Änderungen abstimmen:

 

  • Der überbaubare Bereich für den Saalbetrieb wird auf dem Flurstück 16/6 erweitert (gem. Darstellung in Vorlage 783/1).
  • Die textliche Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen in § 1 der planungsrechtlichen Festsetzungen wird redaktionell geändert (Änderung rot):

a)      Gartenweg: Als unterer Bezugspunkt zur Bestimmung der Gebäudehöhe ist die über Normalhöhenull (ü.NHN) angegebene Höhe der vorhandenen Straßenmitte (mit 63,47 ü.NHN) anzunehmen. Der Höhenbezugspunkte ist in der Planzeichnung als HSM gekennzeichnet. Die Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens ist mindestens 0,25 m über Straßenmitte anzunehmen und darf den vorgenannten Höhenbezugspunkt um maximal 0,65 m überschreiten.

Die Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens ist beim Bau einer Tiefgarage, die die Höhe eines Vollgeschosses nicht erreicht (max. 1,40 m oberhalb der Geländeoberfläche), maximal 1,90 m über dem Höhenbezugspunkt anzunehmen.

  • Änderung in § 4 der planungsrechtlichen Festsetzungen, da auf Wunsch des Saalbetreibers der durchschnittliche Innenbereichspegel des Saalbetriebes statt mit 85 nunmehr mit 95 dB(A) angesetzt wird. Dadurch ist der Schallleistungspegel des Kühlaggregats auf dem Dach des Saalbetriebes von 79 dB(A) auf 65 dB(A) zu reduzieren (Änderung der textlichen Festsetzung in rot):

Aufschiebend bedingtes Baurecht

Die Nutzung im Bereich WA-2 ist gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB solange unzulässig, bis der Schalleistungspegel des Kühlaggregates auf dem Dach des Saalbetriebes (Flurstück 16/6) auf maximal LWA = 65 db(A) reduziert ist und keine Tonhaltigkeit vorliegt.

 

Abstimmungsergebnis:                      7 Stimmen dafür

                                                                     1 Stimme dagegen

                                                                     3 Enthaltungen