Sitzung: 23.06.2020 Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt
Beschluss: mehrheitlich angenommen
Vorlage: WP 16-21/0783
Beschlussvorschlag:
1. Der Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 174 "Gartenweg" mit
örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der Begründung werden in der
vorliegenden Fassung beschlossen.
2. Der Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 174 "Gartenweg" mit
örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der Begrünung wird gem. § 3 Abs. 2
BauGB öffentlich ausgelegt.
3. Die Aufstellung
erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungsplan der
Innenentwicklung). Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem
Umweltbericht nach § 2 a BauGB wird abgesehen. § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.
4. Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung
berührt wird, werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB
unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.
Fr. Liebsch und LSBD Greife erklären ausführlich die Vorlage.
H. Pröpper stellt den Ausschussmitgliedern noch einmal ausführlich den Sachverhalt
des Lärmschutzes dar und beantwortet einige Fragen.
RM Riepe möchte wissen, ob für den Bolzplatz bereits eine Ersatzfläche geschaffen
wurde und ob es eine Einigung zwischen dem Betreiber der Gaststätte und der
Verwaltung gegeben habe.
LSBD Greife antwortet, dass für den Bolzplatz bisher noch keine Ersatzfläche im
Ortsteil Engter gefunden wurde.
Frau Liebsch ergänzt zur zweiten Frage, dass es nach der
Ortsratssitzung weitere Abstimmungsgespräche gegeben habe und nun ein Konsens
erzielt worden sei hinsichtlich der angestrebten 95 dB (A) innerhalb des
Festsaales und der Reduzierung der Emissionen des Kühlaggregats, sodass sich
der Betreiber des Saalbetriebes ausreichend berücksichtigt fühle und der
Bebauungsplan somit vorangebracht werden könne.
Der stellv. OBM Engter, Herr Lipski, fasst die langjährige
Bausituation in der Stadt Bramsche aus seiner Sicht zusammen und wünscht sich
aufgrund des sensiblen Bauvorhabens in Engter von allen Beteiligten allzeit eine
gute Nachbarschaft.
RM Sieksmeyer ergänzt, dass seine Fraktion es sehr bedauere,
dass dieses Grundstück einer Bebauung zugeführt werde und er lehne den
Bebauungsplan in der jetzigen Art und Weise ab. Sinnvoll wäre hier eine
Realisierung durch den § 34 BauGB gewesen. Ein zweieinhalbgeschossiger Bau mit
Tiefgarage sei untypisch für diese bebaute Ortslage und werde wie ein
Fremdkörper wirken. Ortstypisch sei an dieser Stelle lediglich ein 6 – 8
Familienhaus. Das schaffe im rückwärtigen Raum eine große Grünfläche, die auch
von dem Dorftreff mitgenutzt werden könne.
LSBD Greife entgegnet, dass dieses Bauvorhaben mit dem § 34 nicht gesteuert werden
könne, da dieser besage, dass ein Bauvorhaben zulässig sei, wenn es sich nach
Art und Maß der baulichen Nutzung einfüge. Art der Nutzung sei hier die bereits
bestehende Wohnbebauung und Maß der Nutzung sei der Saalbetrieb, der an dieser
Stelle deutlich massiver und höher wirke. Zudem sei dort ein noch höheres
Scheunengebäude vorhanden. Folglich hätte der Investor mit § 34 BauGB das
Grundstück in der kompletten Größe bebauen dürfen und es sei im Hinblick auf
den Saalbetreiber und den Schallschutz unverantwortlich, dieses Bauvorhaben
nach § 34 genehmigen zu lassen.
RM Quebbemann weist darauf hin, dass dieser Saalbetrieb aufgrund
seiner Tradition Bestandsschutz habe und er begrüßt die Modifizierung des
Schallschutzgutachtens, wobei er abschließend gerne wissen möchte, warum hier keine
höhere Lärmschutzwand errichtet werden könne. Seine Fraktion stimme der
Aufstellung des Bebauungsplanes zu.
Herr Pröpper erläutert noch einmal im Detail die Situation in
Bezug auf die Lärmschutzwand.
RM Neils bedankt sich bei Herrn Lipski für die ehrlichen Worte.
Diese detaillierte Planung gebe allen Beteiligten und auch den Bürgerinnen
und Bürgern aus Engter Rechtssicherheit besonders im Hinblick auf die
Möglichkeit, hier einen traditionellen Saalbetrieb weiter betreiben zu können.
Die SPD-Fraktion bittet um die Schaffung einer Ersatzfläche für den
Bolzplatz, begrüßt aber ausdrücklich die weitere Wohnbebauung in Engter.
RM Riepe schließt sich den Worten von RM Neils an.
RM Kiesekamp macht den Vorschlag, eventuell auf der
Friedhofserweiterungsfläche in Engter einen neuen Bolzplatz zu errichten.
Herr Tangemann antwortet hierauf, dass der gesamte Friedhof
bereits überplant worden sei, um diesen ökologisch erheblich aufzuwerten. Eine
weitere kleine Freifläche werde einer möglichen Wohnbebauung zugeführt, sodass
hier keine Möglichkeit bestehe, einen Bolzplatz zu errichten.
Vors. Bergander lässt über die Vorlage mit den Ergänzungen aus der
Vorlage WP 16-21/0783-1 mit folgenden Änderungen abstimmen:
- Der überbaubare
Bereich für den Saalbetrieb wird auf dem Flurstück 16/6 erweitert (gem.
Darstellung in Vorlage 783/1).
- Die textliche
Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen in § 1 der planungsrechtlichen
Festsetzungen wird redaktionell geändert (Änderung rot):
a) Gartenweg:
Als unterer Bezugspunkt zur Bestimmung der Gebäudehöhe ist die über
Normalhöhenull (ü.NHN) angegebene Höhe der vorhandenen Straßenmitte (mit 63,47
ü.NHN) anzunehmen. Der Höhenbezugspunkte ist in der Planzeichnung als HSM
gekennzeichnet. Die Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens ist mindestens 0,25
m über Straßenmitte anzunehmen und darf den vorgenannten Höhenbezugspunkt um
maximal 0,65 m überschreiten.
Die Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens ist beim Bau einer
Tiefgarage, die die Höhe eines Vollgeschosses nicht erreicht (max. 1,40 m
oberhalb der Geländeoberfläche), maximal 1,90 m über dem Höhenbezugspunkt
anzunehmen.
- Änderung in § 4 der
planungsrechtlichen Festsetzungen, da auf Wunsch des Saalbetreibers der
durchschnittliche Innenbereichspegel des Saalbetriebes statt mit 85
nunmehr mit 95 dB(A) angesetzt wird. Dadurch ist der Schallleistungspegel
des Kühlaggregats auf dem Dach des Saalbetriebes von 79 dB(A) auf 65 dB(A)
zu reduzieren (Änderung der textlichen Festsetzung in rot):
Aufschiebend bedingtes Baurecht
Die
Nutzung im Bereich WA-2 ist gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB solange unzulässig, bis
der Schalleistungspegel des Kühlaggregates auf dem Dach des Saalbetriebes
(Flurstück 16/6) auf maximal LWA = 65 db(A)
reduziert ist und keine Tonhaltigkeit vorliegt.
Abstimmungsergebnis: 7 Stimmen dafür
1
Stimme dagegen
3
Enthaltungen