Eine Bürgerin (Anwohnerin der Wörthstraße) stellt die Frage, ob es gewollt sei, bei diesem Bauvorhaben 15 Stellplätze, sukzessive 30 Stellplätze auf der zweiten Fläche sowohl innerhalb aber auch außerhalb der bebaubaren Fläche zu schaffen. Bei 80 % der Bebauungspläne der Stadt Bramsche sei bereits so verfahren worden. Sie befürchtet Nachbarschaftsstreitigkeiten.

 

LSBD Greife erklärt, dass der Rat alle Bebauungspläne beschließe und dieses somit gewollt sei. 80 % könne er nicht bestätigen. Nachbarschaftsstreitigkeit aufgrund der Zulassung von Stellplätzen seien bisher nicht bekannt.

 

Konkret zum Bebauungsplan fragt die Bürgerin, warum hier zwei Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden:

1)      Die überbaubare Fläche darf mit Balkonen überbaut werden.

2)      Die im Bebauungsplan vorgeschriebene Dachrichtung (Satteldach) muss nicht eingehalten werden.

 

LSBD Greife erläutert, dass der Bauherr zwei Befreiungen beantragt habe:

 

  1. Überbauung der hinteren Baugrenze durch Balkone (ca. 1 - 2 m²)

Diese Überbauung beeinträchtigt nicht die Rechte Dritter.

 

  1. Firstrichtung

Dieser Befreiung wurde entsprochen, da es keine einheitliche Firstrichtung der Häuser im Bereich der Wörthstraße gibt. Daher ist eine Einhaltung der Firstrichtung aus städtebaulicher Sicht bei diesem Bauvorhaben nicht vertretbar.

 

Er unterstreicht, dass das Bauvorhaben des Antragstellers den überbaubaren Bereich einhalte.