Beschluss: einstimmig angenommen

Beschlussvorschlag:

1.            Der Bebauungsplan Nr. 148 „Südlich der Nordtangente“, mit örtlichen Bauvorschriften wird gemäß § 2, Abs. 1 BauGB mit einem erweiterten Geltungsbereich  aufgestellt.

 

2.            Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit  gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

 

3.            Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1, Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

 

4.            Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3, Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB aufgefordert.

 

5.            Der genaue Geltungsbereich ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet. Die rechtskräftigen Bebauungspläne, Bebauungsplan Nr. 37 Nördlich des Wiesenweges“ und Bebauungsplanes Nr. 10 „Maschstraße“ sollen  innerhalb des Geltungsbereiches aufgehoben werden.

 

6.            Die ursprüngliche Vorlage Nr. WP 11-16/021 wird durch die Vorlage WP 16-21/0716 ersetzt.

 

 

 


RM Sieksmeyer fragt an, ob im Bereich der Lidl-Bebauung eine Zweigeschossigkeit angedacht ist, um Wohnen in diesem Bereich mit unterzubringen. Von der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft Gewerbeflächen und die Nordtangente befinden und somit das Wohnen aus Immissionsgründen nicht umsetzbar ist. 

 

 

Abstimmungsergebnis:                        10 Stimmen dafür

                                                                         0 Stimmen dagegen

                                                                         1 Enthaltung